Die Einheit des „Ich denke“ bei KANT – 2. Teil

1) Die Verhältnisbestimmung von (subjektiven) Erkenntnisbedingungen und (objektiven) Gegenstandsbedingungen macht die spezifische transzendentale Erkenntnistheorie Kants aus, das Denken der Möglichkeit von Erfahrung nach reflexiv nachvollziehbaren Bestimmungsgründen. Die Einheit des „Ich denke“ steht  dabei in einer Geltungsdifferenz zur Wahrheit in der Übereinstimmung mit der Erfahrung. Weiterlesen

1) Die Verhältnisbestimmung von (subjektiven) Erkenntnisbedingungen und (objektiven) Gegenstandsbedingungen macht die spezifische transzendentale Erkenntnistheorie Kants aus, das Denken der Möglichkeit von Erfahrung nach reflexiv nachvollziehbaren Bestimmungsgründen. Die Einheit des „Ich denke“ steht  dabei in einer Geltungsdifferenz zur Wahrheit in der Übereinstimmung mit der Erfahrung. Weiterlesen

Von wem geht das Recht aus?

Die Legitimation von Recht und Herrschaftsausübung ist mir schon immer eine Frage gewesen.

1) Wenn in unserem österreichischen Verfassungsgerichtshof in Wien die goldenen Letter prangen: „Österreich ist eine demokratische Republik“ und „Ihr Recht geht vom Volk aus“, so ist darin viel verpackt an Herrschaftsbegründung und Herrschaftsausübung, eine gewollte Machtbegrenzung des Staates und ein Schutz des einzelnen, und doch stört mich diese eigenartige Konstruktion.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Lektüre 3. Teil. Willensakt und Normen.

1) Es ist in der Rechtswissenschaft gang und gäbe, von Willensakten auszugehen, um ein Urteil über eine Handlung sich zu bilden. 1

Es ist doch bemerkenswert – obwohl in der Philosophie der Streit seit Jahrhunderten geht, ob es überhaupt einen freien Willen gibt –, dass die Rechtssprechung und Rechtsgebung wie selbstverständlich den (freien) Willen annimmt.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre – Lektüre. 1. Teil

Nach der Lektüre von „Grundlage des Naturrechts“ (abk.=GNR) von FICHTE, worin von einer absoluten Geltungsbegründung des Rechts als „Naturrecht“ oder „Vernunftrecht“, ausgegangen wird, d. h.  das jedem einzelnen Vernunftwesen von sich her ein Recht zuerkannt werden muss, kehrte ich zur erneuten Lektüre von HANS Kelsen „Reine Rechtslehre“, 1.Weiterlesen