Die Legitimation von Recht und HerrschaftsausĂĽbung ist mir schon immer eine Frage gewesen.
1) Wenn in unserem Ă–sterreichischen Verfassungsgerichtshof in Wien die goldenen Letter prangen: „Österreich ist eine demokratische Republik“ und „Ihr Recht geht vom Volk aus“, so ist darin viel verpackt an HerrschaftsbegrĂĽndung und HerrschaftsausĂĽbung, eine gewollte Machtbegrenzung des Staates und ein Schutz des einzelnen, und doch stört mich irgendetwas an dieser Konstruktion. Ich versuche dem hiermit beizukommen: Ist die „demokraktische Republik“, sozusagen der erste Satz und der Obersatz des Schlusses, eine rechts-vollziehende Demokratie, oder sogar eine rechtssetzende Demokratie? Wäre nur ersteres der Fall, hätte ich kein Problem, lese ich aber dann doch eher von einer Positiven Rechtslehre, die Normen von sich her festsetzen kann, scheint mir die Sache prekär zu werden. 
Die prinzipientheoretische BegrĂĽndung, die aus der Methode eines Verfahrens kommen soll, nämlich durch eine irgendwie geartete positive Gesetzgebung (z. B. eines Parlamentes), das ergibt immer einen gefährlichen Zirkel. Das „Volk“, die „Herrschaft“, begrĂĽndet das Recht – und der Staat, die Staatsvertreter, repräsentieren das Recht, und wechselseitig sind dann Souverän (das Volk) und Repräsentation begrĂĽndet und abgesichert, aber der einzelne, wo ist er dann noch zu finden und geschĂĽtzt und kann er partizipativ an der Rechtsgebung teilnehmen? In Zeiten der Wahlmanipulatonen und der Kampagne und medialen VerfĂĽhrung ist schnell eine „Mehrheit“ versammelt – und diese darf dann entscheiden, was Recht ist? Oder ein einmal gewählter Repräsentant, einmal gewählt, kann er noch abgesetzt werden? Wir kennen das von den vielen Diktatoren dieser Erde. Sie lassen sich zuerst demokratisch wählen, um dann umso autoritärer zu regieren ohne RĂĽcksicht auf den Schutz des einzelnen, einer Minderheit, einer Opposition. Sie nennen sich „demokratisch“ gewählt, handeln aber dann völlig unabhängig vom „Volk“.
Wäre es nicht ehrlicher und klarer zu sagen, „alle Macht (nicht Recht) geht vom Volk aus“ – denn das wäre der kurze methodische Schritt von den einzelnen BĂĽrgern zu einem nicht mehr dem Volk und dem einzelnen verpflichtetet Autokraten, der sich zwar in einem Wahlakt die Macht vom „Volk“ geben lässt, aber dann ohne RĂĽcksicht auf das Recht des einzelnen regieren? 1
Die Lettern im Ă–sterr. Verfassungsgerichtshof stammen natĂĽrlich aus der positiven Rechtslehre nach H. Kelsen und sind bewusst so gesetzt: „Das Recht geht vom Volk aus“ – weil man sich so eine bessere RĂĽckbindung und Sicherheit eines Schutzrechtes fĂĽr jeden einzelnen erwartet. „Alle Macht geht vom Volk aus“ – das wäre eine falsche Interpretation.Â
Ich meine, diese methodisch angedachte RechtsbegrĂĽndung “ Ihr Recht geht vom Volk aus“ bedarf einer tieferen GeltungsbegrĂĽndung und Differenzierung.Â
2) In der Öffentlichkeit anlässlich 100 Jahre Österreichische Verfassung gab es viele positive Meinungen. Die österreichische Verfassung ist geradezu Vorbild geworden vieler andere Verfassungen von Staaten. (Siehe diverse Interneteintragungen z. B. unter https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassung_(%C3%96sterreich)
Oder siehe zum Verfassungsgerichtshof https://www.parlament.gv.at/verstehen/kontrolle/verfassungsgerichtshof/index.html
Dazu noch ein Kommentare aus den Zeitungen: Anlässlich 100 Jahre Verfassung (1. Okt. 2020): Das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sei im Laufe der Zeit anscheinend von zu vielen Materien überladen worden – siehe „verwelkten Schönheit“: https://www.derstandard.at/story/2000120376604/verwelkte-schoenheit)
Ich las auch von großer Zustimmung – z. B. von Ewald Wiederin (siehe unter „Kommentare“ zu diesem Link). https://www.derstandard.at/story/2000120377260/die-schoenheit-der-bewaehrung?ref=rec
Das B-VG habe sich bewährt, das macht ihre Schönheit aus, „nüchtern und unterkühlt“. Er interpretiert die zwei Hauptsätze mit einem Vermerk auf H. Kelsen:
„Beginnen wir zu lesen, in Art. 1: „Ă–sterreich ist eine demokratische Republik.“ Der Akzent liegt auf dem Hauptwort, der Republik; die Demokratie ist eine BeifĂĽgung, die wie selbstverständlich daherkommt. Der zweite Satz, von Hans Kelsen geschrieben, erläutert den ersten: „Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Diesmal steht das Volk im Zentrum und das Recht an der Seite: Rechtsstaatlichkeit wird genauso wenig feierlich proklamiert wie zuvor die Demokratie. Die Pointe liegt freilich in dem, was fehlt, was ĂĽblicherweise in Verfassungen steht und wogegen der Satz sich wendet. Nicht alle Gewalt geht vom Volk aus, das Recht geht vom Volk aus. Das Volk herrscht zwar, aber durch das Recht und nicht mit Gewalt. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind so miteinander verklammert. Herrschaft ist legitim nur durch Recht, Recht ist legitim nur als Produkt demokratischer Verfahren.
NĂĽchtern und unterkĂĽhlt
Es ist dieser nüchtern, unterkühlte Ton, es ist die Kongruenz von Form und Inhalt, die die Schönheit unserer Verfassung ausmachen. Dazu kommen ihr Alter und ihre Bewährung in der Geschichte. Es ist kein Zufall, dass Alexander Van der Bellen die Schönheit der Verfassung und ihre Funktion als Kompass beschwor, als er eine ernste Regierungskrise zu meistern hatte. Seine Prophezeiung hat sich ein Stück weit selber erfüllt. Im Grunde ist jede Verfassung nur ein Blatt Papier, das aus sich heraus nichts zu bewirken vermag. Verfassungen leben von der Bereitschaft, nach ihren Regeln zu spielen, und wenn ihnen überdies noch Vertrauen entgegengebracht wird, dann bewähren sie sich auch, in aller Schönheit. (Ewald Wiederin, 1.10.2020)
3) Diese gegenseitige Interpretation und Ergänzung von Demokratie und Recht (nach E. Wiederin) ist eine wichtige Klarstellung und Interpretation. Denn je nach Denkakt der Bestimmung fällt die Begrifflichkeit anders aus und wird anders verstanden: Nimmt man „Demokratie“ als Totalität, als Allgemeinheit des Begriffs, als substantielle Einheit eines bestimmten Denkens von Wert und WĂĽrde jedes einzelnen, oder nur als Anschauungsform eines Inbegriffs, als eine Summe von Personen, die z. B. alle fĂĽnf Jahre zu einer Wahl gehen dĂĽrfen, wie die Autokraten dieser Erde die einzelnen BĂĽrger nur als Menge und Masse missbrauchen und ihre autokratische „Demokratie“ (Anarchie) aufrichten?
NatĂĽrlich, so die Klarstellung im 2. Hauptsatz des B-VG Art. 1, „Ihr Recht geht vom Volk aus“, also fällt das Besondere der Prädikation und der Spezifizierung dem Begriff „Demokratie“ zu. So kann ich es wohl akzeptieren. Â
Das Wort „Volk“ insinuiert aber heute etwas anderes?Â
H. Kelsen wollte diesen Begriff wohl als GegenĂĽber zur Macht-Herrschaft einer Monarchie verstanden haben. Er versprach sich von der „Demokratie“ endlich Partizipation, Mitsprache und Transparenz im Unterschied zum habsburgischen Kaiser. Das „Volk“ stand fĂĽr ihn in der Wort- und Sinnbedeutung auĂźer Frage, konnte mit „Demokratie“ gleichgesetzt werden, aber lese ich dann in seiner Positive Rechtslehre, wie die Gesetze beschlossen und begrĂĽndet werden sollten, scheint mir ja die Mitsprache des Volkes und der Schutz des einzelnen nicht begrĂĽndet zu sein? Die RechtsbegrĂĽndung scheint von der methodischen Regierungsform auf die Regierung selbst ĂĽbergewechselt zu sein!? (Siehe Blog von mir zu H. Kelsen – Link z. B. 1. Teil) Â
Ich verstehe heute unter „Volk“ lediglich einen Inbegriff der Anschauung vieler Menschen, nicht die Totalität einer qualitativen Idee, aus der die Machtverhältnisse, oder gar das Recht, abgeleitet und kontrolliert werden können.
Vom „Volk“ als Inbegriff kann kein Vertrag und Schutzvertrag und kein Urrecht von jedem fĂĽr jeden zu aller Zeit ausgehen. Ein „Volk“ ist nur der leere, abstrakte BĂĽndnispartner (der „Souverän“) der Herrschaft, vorzĂĽglich von den Autokraten als „Staat“ missbraucht.
Es ist doch nur beschreibend, aber nicht begründend, wenn Ewald Wiederin oben sagen kann: „Nicht alle Gewalt geht vom Volk aus, das Recht geht vom Volk aus. Das Volk herrscht zwar, aber durch das Recht und nicht mit Gewalt.“
Worin liegt jetzt genau die GeltungsbegrĂĽndung, wenn das Volk herrschen soll „durch das Recht und nicht mit Gewalt“? Eh klar, dass die Gewalt nicht vom Volk ausgehen darf, das wäre ja die alte Selbstjustiz, aber wie kommt das „Volk“ zu dieser Anwendung des Rechts? Der hinter dem Volk stehende „Gesellschaftsvertrag“ (um einen Begriff aus der Philosophiegeschichte zu nehmen, volontĂ© generale) verlangt eine transzendente BegrĂĽndung, die zum Schutz des einzelnen (des Individuums) respektiert werden muss, eine genetische Idee der Anerkennung und der Gerechtigkeit, und daraus können die „Rechte“ und Gesetze des Volkes abgeleitet und ausgeĂĽbt werden. Es bedarf keiner göttlichen Gebote, aber die Gesetze der rechtsgebenden Versammlung mĂĽssen sich ihrerseits diesem Schutz des einzelnen und der UnverfĂĽgbarkeit des Rechts verpflichtet fĂĽhlen. Die in möglichst partizipativer Teilnahme vieler erlassenen Erlaubnisgesetze und die Verbotsgesetze mit evtl. anzuwendender Gewalt, das ist kein Legitimation des „Volkes“, sondern die unverfĂĽgbare Macht des Rechtes selbst.  Das „herrscht“ liegt allein beim Recht, also „herrscht“ ja nicht das Volk?!Â
Das „Volk“, das wahrscheinlich H. Kelsen nur im methodischen Sinne einer BegrĂĽndungsform von Gesetzgebung verstanden hat, ist prinzipientheoretisch nicht der Urheber des Rechtes! Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung von Sätzen; beim methodologischen Begriff geht es nur um die Art und Weise der BegrĂĽndung der Geltung von Sätzen.2
E. Wiederin fängt meine Befürchtungen dann kurzfristig ein “Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind so miteinander verklammert. Herrschaft ist legitim nur durch Recht“. Aber im nächsten Augenblick bringt er wieder alles durcheinander: „Recht ist legitim nur als Produkt demokratischer Verfahren“
Die Legitimation kann gerade nicht durch das Verfahren kommen, sondern das Verfahren selbst muss bereits den Prinzipien eines Urrechts und einer genetischen BegrĂĽndung des Rechts folgen.
Spätestens seit der Nazi-Diktatur ist das Wort „Volk“ verdächtig geworden. Es wurde damals wie heute gebuhlt um die Gunst des „Volkes“. „Ich seid der Chef. Ich bin euer Werkzeug“, oder „Euer Wille geschehe“ – so im letzten Wahlkampf in Ă–sterreich 2024.Â
2) Es ist der Denkakt, der die Begriffe formt und festlegt nach festen Gesetzen der in ihnen liegenden Idee. In jedem Begriff muss die Wert- und Sinnanschauung eines Inhalts von selbst aufleuchten können, d. h. es muss eine substantielle Einheit, eine Totalität eines Allgemeinbegriffes geben.
Das Wort „Volk“ ist denkbar ungeeignet fĂĽr eine Idee. Im Namen des „Volkes“, einer Nation, eines Staates, einer Ideologie des „make america great again“, einer panslawischen Bewegung usw. regieren ja die Autokraten dieser Erde. Der Souverän „Volk“ ist der brauchbare Diener und Gehilfe jeglicher Art von UnterdrĂĽckung und des Missbrauchs der Macht.Â
FĂĽr die Gesetzgebung 1920 und ihre Begrifflichkeit kann vieles entschuldigt werden. Die Zeiten waren schlecht, man hatte keine Zeit fĂĽr ontologische Spitzfindigkeiten. Man freute sich, in einem parlamentarischen Verfahren seine Freiheit gebrauchen zu können. Der Begriff „Volk“ wurde nicht missbraucht – und wird heute ebenfalls wieder im Sinne eines „Gesellschaftsvertrages“ verstanden, der sich einer ĂĽbergeordneten, transzendenten Legitimation verdankt. Der Verfassungsgerichtshof in Wien prĂĽft eingehend alle Gesetze auf ihre oberste Verfassungsgemäßheit, d. h. er fungiert selbst als Rechts- und Schutzmacht des einzelnen, sodass gerade nicht vom „Volk“ oder vom Parlament oder einem beliebigen Lokal-Gericht in der Rechtsgesetzgebung und Exekution und Verwaltung das Recht „ausgeht“ und genetisch legitimiert wird.Â
Um sowohl das Naturrecht des einzelnen zu schĂĽtzen, wie die Gefahr des Missbrauchs der Macht seitens der Politik einzudämmen, wäre es demgegenĂĽber aber jetzt nicht an der Zeit, die goldenen Lettern umzubauen zu: „Österreich ist eine demokratische Republik und der zweite Satz, entweder a) „Ihre Macht geht vom Volk aus“ (sozusagen als Korrektur gegen selbsternannte Machthaber), oder, noch besser, b) „Ihr Recht geht vom einzelnen und seinem Nächsten aus„?Â
Das Problem in den Begriffen des B-VG Art 1 liegt nicht bei den VerfassungsrichterInnen, die den ideellen Begriff „Volk“ stets auf das Recht des einzelnen beziehen, also dessen Recht schĂĽtzen, – gerade wieder gelesen von einem Verfassungsrichter: „Die Mehrheit hat nicht immer Recht! – doch die Politik in Form einer Ideologie oder Autokratie reizt und provoziert ja ständig, die Grundrechte und Menschenrechte im Namen des „Volkes“, der Staatsgrenzen, der Parteiinteressen, der Wirtschaft u. a. m. auszuhebeln?
Der Begriff „Volk“ ist nicht an sich das Problem, aber die allein methodologische BegrĂĽndung des Rechts, ohne GeltungsbegrĂĽndung und genetische Erkenntnis, verleitet zu einer liberalistischen und autokratischen Deutung.Â
© Franz Strasser, Nov. 2024
Literatur: Giuseppe Duso. Die moderne politische Repräsentation: Entstehung und Krise des Begriffs Ăśbersetzung aus dem Italienischen von Peter Paschke, 2006. Â
1 Literatur vgl. Giuseppe Duso, der in mehreren Büchern und Artikel auf die Aporien in einem Repräsentation-System hinweist, wie sie im Staatsdenken gang und gäbe. Siehe z. B. sein Buch: Die moderne politische Repräsentation: Entstehung und Krise des Begriffs Übersetzung aus dem Italienischen von Peter Paschke, 2006.
„Wenn nach HOBBES der „Leviathan“ (Souverän) einmal ermächtig ist, ist der politische Wille des einzelnen aufgehoben und absorbiert. Der politische Wille der einzelnen Untertanen ist durch das repräsentative Prinzip identisch mit dem zum Souverän artikulierten Willen geworden. „Ein politisches Handeln der einzelnen Bürger erscheint schon vom Ansatz her ausgeschlossen. Vor allem verliert der Konsens – dieser so wichtige Faktor für eine als koinonia konzipierte Politik – seinen ursprünglichen Sinn. Er (sc. der Konsens, die Partizipation) ist nicht der Zweck aller Bemühungen auf den verschiedenen politischen Ebenen, liegt nicht im ständigen Zusammenfließen der verschiedenen Willen zum einvernehmlichem Handeln, sondern äußert sich in einem einzigen Akt. Dieser Akt gebiert eine Form, in welcher dem Befehl – natürlich erteilt vom dazu ermächtigten Repräsentanten – notwendig der Gehorsam der Bürger entspricht, aber nicht wegen der Inhalte des Befehls, sondern wegen seiner Form, d.h. wegen der Hervorbringung des Gesetzes durch den dazu Ermächtigten. Es ist wenig sinnvoll, in einer so definierten politischen Sphäre vom Konsens der Untertanen zu sprechen, die als Unterworfene weder konsens- noch dissensfähig sind, sondern gehorchen müssen.“ (ebd. S. 95)
2Siehe dazu zur Begründung einer Rechtslehre bei Kant: B. Grünewald, Form und Materie der reinen praktischen Vernunft. Über die Haltlosigkeit von Formalismus- und Solipsismus- Vorwürfen und das Verhältnis des kategorischen Imperativs Erschienen in: Metaphysik und Kritik, FS für Manfred Baum,hrsg. v. S. Doyé, M. Heinz, U. Rameil, Würzburg 2004, S. 183-201. Quelle: Internet, siehe dortige Homepage mit Downloadmöglichkeit des Artikels.
