Die Begründung des Zweckbegriffs im REINEN WILLEN erhält absteigend ab § 13 die Funktion, die Versinnlichung und Verzeitung des REINEN Willens ideal darzustellen und zu zeigen. Oder anders formuliert: Der Zweckbegriff erhält die Aufgabe, die Deduktion der Versinnlichungs- und Verzeitungsformen des REINEN WILLENS zu konkretisieren und zu applizieren. Das im Aufstieg zur Einheit des Wissens zweckgerichtete Wollen in der Dialektik von Vorentwurf und entsprechendem Handeln, das im reinen Willen das Ziel seines Strebens in vollkommener Erfüllung gefunden hat, wendet seinen Blick von der Gewissheit und Einheit des Wissens jetzt ab – in der „prima philosophia“ der späteren WLn ab 1801/02 als Erscheinung des Absoluten oder als „esse in mero actu“ beschrieben – und kommt zur Erkenntnis der Erkenntnis in der Applikation und Konkretion. Der Wille ist nicht eine metaphysische, dunkle Macht an sich (wie bei SCHOPENHAUER), sondern ist ebenfalls nur Erscheinung!, Erscheinung eines Vermögen, den im absoluten Soll gesetzten Zweck zu realisieren und zu wollen.
Der auf § 12 folgende „Abstieg“ ist wiederum ein analytisches und synthetisches Vorgehen und eigentlich ein Aufstieg (wie in den §§ 1- 12), weil die für das Sehen der Philosophie zu reflektierenden Bedingungen von idealer Selbstbestimmung und realer Bestimmung allesamt Synthesisbegriffe sind: Im Aufruf und in der sinnlichen Empfindung und der dazugehörenden Leiblichkeit liegen die synthetischen Basisbegriffe und die grundlegenden höheren Evidenz- und Synthesisbegriffe von Natur, Recht, Moralität und Religion.
Die verwirklichte Wollenssetzung im Resultat des § 12 wäre die ideelle und reale Vollkommenheit. Das konkret individuelle Wollen erreicht diese Vollkommenheit und Vollendung aber erst durch zeitliche und räumliche Teilsetzungen und unter sinnlichen und intelligiblen Sichtbarkeitsbedingungen.
Der Zweckbegriff hat wieder den erkenntnisleitenden, praktischen Sinn, zeitliche und sinnliche Substantialität (mit Akzidentialität) und sinnliche und intelligible Kausalität innerhalb der Wechselwirkung von Bestimmung und Bestimmbarkeit anzuzeigen – als Natur, Recht, Moralität, Religion und innerhalb der Geltungsform der Reflexivität (des „Ichs“).
Anders gesagt: Die ideell analytisch-synthetische Einheit führt im Akt des Sehens zu einem dreifachen Sehen bzw. mittels reflektierender Urteilskraft zu einem unendlichen Hinausgehen und zur fünffachen Möglichkeit der ideellen und realen Bestimmbarkeit und Bestimmtheit der Geltungsform „Ich/Ichheit“.
Bemerkenswert ist jetzt der Anfang des Übergangs vom höchsten Sinnbezug einer Idee (dem „durch sich selbst bestimmten Willen“) zu einer Art Grundriss der Konkretion, beginnend mit dem „Reich der Zwecke“ und dem „Individuum“.
Wie hat es philosophiegeschichtlich lange gedauert von der sinnlichen Erkenntnis und der „Erkenntnis für uns“ und der „Erkenntnis der Sache selbst“ (bei Aristoteles) – zur intelligiblen Begründung aller Erkenntnis in der „Aufforderung zu einem freien Handeln“ und weiteren Formen der Evidenz zu gelangen?
In äußerster Kürze, weil offensichtlich andere Intentionen und Interessen vorlagen, beginnt Fichte die Reihe der konkreten Erkenntnis im Ich- und Du- und Wir-Begriff.
Allein schon das könnte stutzig machen: Der höchste Begriff in der Applikation und Konkretion des Sich-Wissens und der zweifelsfreien Erkenntnis beginnt nicht mit der Substanz/Akzidenz Kategorie – wie bei Spinoza – sondern beginnt mit der Wechselwirkung und Wechselbestimmung mittels Zweckbegriff, dann Kausalität, dann Substantialität.
„Reelle Wirksamkeit ist nur möglich nach einem Zweckbegriff, u. Eine Zweckbegriff ist nur unter Bedingungen der Erkenntniß – diese Erkenntniß nur unter Bedingungen einer REELLEN Wirksamkeit möglich;“ (Beginn § 13, S 145)
Der chronologisch erste Begriff und die erste „Anschlussstelle“ und Sichtbarkeit der reellen Wirksamkeit ist zugleich eine ideelle Bedingung der Wissbarkeit und Selbstbestimmung: Es ist der Ich-Begriff des Selbstbewusstseins in Individuationsform und dazu gleichwesentlich und gleichursprünglich die Interpersonalität in Du- und Wir-Form.
„Dieser reine Wille ist etwas blos intelligibles. Wird aber in wiefern er sich doch durch ein Gefühl des SOLLENS äußert u. zufolge desselben gedacht wird – aufgenommen in die Form des Denkens überhaupt als BESTIMMTES im Gegensatz eines BESTIMMBAREN. Dadurch werde Ich – das Subjekt dieses Willens – INDIVIDUUM; und als BESTIMMBARES dazu entsteht mir ein Reich vernünftiger Wesen – Aus diesen REINEN BEGRIFFEN läßt sich ableiten und aus ihnen muß abgeleitet werden das GESAMMTE BEWUSSTSEYN.“ [Beginn § 13, S 145].
Das ist alles hier sehr kurz ausgedrückt: In der WLnm sah Fichte nicht den expliziten Platz einer ausgeführten Interpersonalitätstheorie, hingegen in dem gleichzeitig gelesenen „Naturrecht“ (1796) kommt die Begründung der Ich-Form der Erkenntnis (des Selbstbewusstseins) sehr ausführlich zu Wort – siehe Link z. B. z. Marco Ivaldo, Transzendentale Intepersonalitätslehre. Der Anfang aller konkreten Erkenntnis und Applikation des Sich-Wissens und Bildens – das ist die Ableitung einer Ich-Du-Wir-Erkenntnis.
Die Erkenntnis in und aus dem Sich-Wissen oder Setzen ist bei weitem nicht eine verzweckende, instrumentelle Vernunft, sondern eine in allen Bereichen der Wirklichkeit suchende, bestmögliche Übereinstimmung von Freiheit einerseits, sinnlicher Natur, Recht, Moralität und Religion andererseits.
Das müsste für alle Bereiche jetzt expliziert werden. In der Sphäre der interpersonalen Bestimmbarkeit (als Beispiel) kann ich nicht alleine festsetzen, was zweckhaft ist, sondern bin auf die dialogische und wechselseitige zu fundierende Zweckrealisierung der Vernunft angewiesen. Es kann in diesem Bereich deshalb nur von einer an-determinierenden Bestimmung ausgegangen werden, einer „Aufforderung zu einem freien Handeln“, wie es später heißen wird. (§ 15, 177) Der Zweckbegriff bekommt durch die Interpersonalität hier eine besondere Konnotation:
„Der erste Begrif ist meine Aufforderung zum Handeln. Der Zweck wird uns gegeben, und mit dem Begriff der Auffoderung ist Handeln nothwendig verknüpft (….) den ersten Zweckbegrif machen wir nicht selbst, wir bekommen ihn doch nicht so daß uns der Zweck als etwas bestimmtes gegeben werden, sondern er wird uns nur überhaupt der Form nach gegeben als etwas woraus wir auslesen sollen. Dies ist die Auffoderung zu einer freyen Handlung. Diese Satz ist sehr wichtig wegen der Folgerungen, die in der Rechtslehre davon abgeleitet werden.“ ( Hervorhebung von mir; Wlnm § 15, S 177.178)
Der Zweckbegriff in der Aufforderung zu einem freien Handeln kann nicht Manipulation, Verzweckung heißen, sondern Harmonie, Übereinstimmung, letzte synthetische Einheit des reellen Wollens und ideellen Denkens im Vorstellen und Wollen und Handeln, höchste sittliche Wertung und Wertsetzung in Liebe. Der Zweckbegriff für sich jetzt genommen hält diese ideale Tätigkeit präsent in allen Sphären der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit.
In der Sphäre der Aufforderung, ja oder nein – oder nichts zu sagen, was ebenfalls eine Antwort wäre – ist die Aufforderung an-determinierend, und je nach Entscheidung kommt es zur kategorischen Anerkennung, was z. B. für den Rechtsbereich dann konstitutiv ist. Der Zweckbegriff generiert hier den Rechtsbegriff aus ideellen Gründen – nicht z. B. aus bloßen Überlebensängsten oder egoistischen Motiven. (Anders z. B. die Begründung des Rechtsbegriffes als „positives Recht“ – siehe z. B. meine Skepsis gegebenüber Hans Kelsen, Blog 1 – 3 – z. B. 1. Teil)
In allen anderen Bereichen wie Natur, Moralität und Religion ist der Zweckbegriff ähnlich in ideeller Tätigkeit wirksam. Der Zweckbegriff schafft die Idealität, damit das reelle Wollen frei wählen kann.
Die Erkennbarkeit des Aufgefordertseins zu einem freien Wollen innerhalb eines gegenseitigen Aufforderns ist überzeitlich, apriorisch, unabhängig von aller Erfahrung gedacht – und erst in einem zeitlichen und sinnlichen Akt kommt es zur sprachlichen und symbolischen Aufforderung in einem Intersubjektivitäts/Interpersonalitätsverhältnis.
Man könnte hier viele philosophiehistorische Beispiele bringen, die diese naturrechtliche Freiheitslehre nicht gesehen haben: z. B. alle systemtheoretischen Begründungen(Luhmann), oder siehe die gewalttätigen Freiheitslehren wie z. B. bei Hegel, dass die Gleichheit der Individuen erst nachträglich durch Kampf entsteht, oder siehe die positive Rechtslehre bei Kelsen.
Ein anderer Vergleich: Bei Kant führt das moralische Denken zur Form der „Zwecke an sich“, zu einer Form moralischer Ordnung; hier bei Fichte ist die sittliche Gemeinsamkeit aus dem transzendentalen Soll der Erscheinung des Absoluten ontologisch schon vorgegeben und innerhalb dieser Gemeinsamkeit gliedert sich die Form individueller Rechts-, Moral- und Sinnverwirklichung aus. Dadurch können die Anwendungsbedingungen des Rechts konkret auf ein Individuum bezogen werden. Es wird ein Urrecht jedes einzelnen Individuums transzendental begründet – und kann z. B. weitergeführt werden zu vielen medialen Formen der Selbstverwirklichung des Individuums oder zu einer konkreten Motivation einer Idee der Gerechtigkeit für alle von allen zu jeder Zeit. Die Idee der Gerechtigkeit ist nicht mehr eine abstrakte Allgemeinheit, wie oft anzutreffen, sondern im Denken von Gerechtigkeit sind die Anwendungsbedingungen freier Individuen konkret und teleologisch im Blick zu haben und verlangen so ihre erfolgreiche Umsetzung und Verifikation .
Anderes Beispiel: Das Individuum ist zeitlich und leiblich bereits ein Individuum, weil es in einem intelligiblen Sinne eines ewigen, göttlichen Aufgefordert-Sein ein Individuum schon ist – und sich deshalb dann sinnlich und zeitlich zu realisieren vermag. Man denke hier an die Krisis im Denken, wenn der menschliche Embryo definiert werden soll. Es werden äußere Merkmale der Embryoentwicklung kognostiziert, doch das Wesen kommt von der göttlichen und vernünftigen Aufforderung her. 1
Es folgt jetzt – neben den vielleicht zu kurz geratenen Hinweisen zur Interpersonalität und zur idealen Reihe der Bestimmbarkeit – die reale Reihe der sinnlichen Erfahrung überhaupt. Nur andeutungsweise werden in der WLnm Winke gegeben zu einer Sittenlehre, Rechtslehre und Religionslehre, begründet im ideellen Denken des Zweckbegriffes. 2
(c) Franz Strasser, 25. 5. 2018
1Vgl. P. Baumanns, Von der Theorie der Sprechakte zu Fichtes WL. In: Der transzendentale Gedanke, Hamburg 1981, S 183). Es ist bei FICHTE hier zu bewundern, dass er ein göttliches Aufgefordertsein sogar angesprochen hat, aber aus gewissen Gründen hielt er das für nicht „aufzufassen“. “Die Gottheit ist auch solche reine Thätigkeit wie die Intelligenz, nur ist die Gottheit [/] etwas nicht aufzufassendes, die Intelligenz aber ist bestimmt, […]“ [Wlnm, ebd., 240] Dies ist im nachhinein zu kritisieren, denn damit behielt er einen gewissen transzendenten Objektivismus auf seiner sonst so konsequenten transzendentalen Linie bei. Trotzdem ist begrifflich der Wiederanschluss an die Hl. Schrift hier gefunden, man denke an Prophetenstellen wie: Ich habe dich beim Namen gerufen, vor der Geburt, ehe du im Mutterschoß empfangen warst ………
2Anhand des Registers der GA seien folgende Verwendungen des Zweckbegriffs kurz aufgelistet: Reiner Zweck (ebd. S 208), Zweck schlechthin (S 170.193), wirklicher Zweck (S 208), für das Denken (S 192, 193), für das Handeln (S 130, 174. 187, 188f), für das Objekt (s 220, 225), für das Sichbestimmen (S 223. 224), für die Tätigkeit (S 210), für das Wollen (181f, 193-195, 221), für die Begreifbarkeit der Zeit (S 187f, 192, 193, 194. 221)Siehe ebenfalls S 47.48.49.53.62.64.66.69.70.76.80.92, 129, 129. 144. 145.146.168.189.195.200 bis 210, 217.220.223. 230.234f, 243. 244.249.255.