Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 12 – 17, GNR – 8. Teil

Es folgt mit der quantitativen Bestimmung eines Urrechts die ebenso dialektisch mitgegebene Grenze des Urrechts, wiederum aus dem genetischen Reflexionsakt und der Disjunktionseinheit einer geltenden eigenen wie fremden Freiheit. Mithin aus einem Geltungsgrund gegenseitiger Anerkennung wird auch die Beschränkung der jeweiligen Freiheitssphären festgelegt – nicht durch reine Negation oder einen Machtspruch von Gewalt oder anderer äußerer Autorität wie z.Weiterlesen

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil nach H. G. v. Manz, ebd. S 109ff.

Systematische Anwendung des Rechtsbegriffs, oder die Rechtslehre“ (SW III, § 8, S 92) (Rechtslehre im engeren Sinn)

Nach der apriorischen Begriffsbestimmung des Rechts aus dem Wesen der Vernunft (Subjektivität/Reflexivität und Interpersonalität, Deduktion des Rechtsbegriffes) und den transzendentalen Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität   kam Fichte zu einem ersten,  reellen Rechtsbegriff in seinen transzendentalen Anwendungsbedingungen § 7 als Pflicht zur Gemeinschaftsbildung, in der Reflexivität des Wollens, in einem Verhältnis der Dependenz, als gemeinschaftliches Wollen in der Zeit und die Herausarbeitung der Eigenständigkeit des Rechtes.Weiterlesen

Die Anwendung des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – § 7; 6. Teil

Bis jetzt wurde ausgegangen von metaphysischen Voraussetzungen, dass a) die Subjektivität des Selbstbewusstseins nur durch und in einer Pluralität von Vernunftwesen möglich ist (1. Teil – § 3) und b) durch die Möglichkeit einer hypothetischen Aufforderung (2. Teil – § 4). Weiterlesen

Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 4. Teil. 

Der Rechtsbegriff als Verhältnis von Personen zueinander setzt in metaphysischer Deduktion a) die Subjektivität des Vernunftwesens (Reflexivität, Selbstbewusstsein) und b) die Existenz mehrerer Vernunftwesen voraus.

Der Rechtsbegriff als das Verhältnis von Personen zueinander ist aber damit noch gar nicht in seinem Geltungsgrund und in seiner Anwendung eingesehen.Weiterlesen

Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 3. Teil

Der Deduktion des Rechtsbegriffs als metaphysische Deduktion im Sprachgebrauch Kants schließt Fichte die Deduktion der Anwendbarkeit dieses Begriffs als transzendentale Deduktion an. In ihr wird die Anwendungsmöglichkeit des reinen Rechtsbegriffs aufgewiesen. Es muss gezeigt werden, dass und wie der transzendentale Rechtsbegriff auf die Erfahrung angewandt werden kann und d.Weiterlesen