Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil nach H. G. v. Manz, ebd. S 109ff.

Systematische Anwendung des Rechtsbegriffs, oder die Rechtslehre“ (SW III, § 8, S 92) (Rechtslehre im engeren Sinn)

Nach der apriorischen Begriffsbestimmung des Rechts aus dem Wesen der Vernunft (Subjektivität/Reflexivität und Interpersonalität) und den transzendentalen Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität und den Übergang zu einem reellen Rechtsbegriff in seinen transzendentalen Anwendungsbedingungen § 7(Pflicht zur Gemeinschaftsbildung,  Reflexivität des Wollens, Verhältnis der Dependenz, gemeinschaftliches Wollen in der Zeit, Eigenständigkeit des Rechtes)  folgt jetzt die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes in Bezug auf eine mögliche Realisierung –  in einer Einheit vermittelt.Weiterlesen