Priesterweihe von Frauen – genetische Erkenntnis, 6. Teil

Weil mich die Sache berührt, wollte ich nach den transzendentalkritischen Bedingungen fragen, die einen bestimmten Begriff konstituieren. Ich ging dabei davon aus, dass  kirchliche Weihämter wie „Bischof“, „Priester“, „Diakon“ nicht bloß leere Begriffe seien, historisch undurchschaubar, oder umgekehrt, dass sie  bloß gesatztes,  kirchliches Recht  seien, beliebig eingeführt, beliebig veränderbar, sondern einen tieferen Sinn haben, oder hätten.

Eine transzendental-kritische Frage nach der Sinn-Bedeutung der Begriffe zielt auf die epistemologische und genetische Bildung derselben. 
Eine falsche Alternative der Ergründung von Begriffen  wäre, dass  a)  entweder der Sinngehalt metaphysisch unveränderlich vorausgesetzt würde, inklusiv des Geschlechtes,  und hier darf nichts verändert werden, oder b)  der Sinn diese Begriffe und Ämter ist nur historisch und deshalb beliebig veränderbar. Dann weiß  man aber nicht,  warum überhaupt und warum gerade diese Ämter gewählt wurden, und ob man noch bei diesen Ämtern bleiben soll, geschweige bei dieser Fokussierung auf das männliche Geschlecht.

Meine Sicht: Nicht aus Willkür, Patriarchalismus oder Machtinteresse drängte der Hl. IGNATIUS/der Autor zu einer kirchlichen Ämterstruktur, sondern aus der Notwendigkeit der Realisierung der göttlichen Sinnidee mussten Ämter geschaffen werden. Das ist bereits Analyse, Deutung und Interpretation.

Warum es nur diese drei grundlegenden Ämter geworden sind, warum in dieser hierarchischen Stufenordnung in dieser bestimmten Dreier-Form, warum nur Männer,  das bleibt in gewissem Sinne unableitbar, das ist empirisches Material, Historie. Wir müssen das historisch zur Kenntnis nehmen und alles hat seine Wirksamkeit bis heute, um einen gegenwärtigen Zustand zu erklären. Aber welche Erklärung des Zustandes ist gültig?

Wir analysieren aber immer wieder durch die Urteilskraft, was durch die Einbildungskraft gesetzt ist. Hier sind wir frei, die Geschichte, das, was durch das Grundvermögen der Einbildungskraft in synthetische Zusammenhänge erfasst ist, neu zu interpretieren. Wollen wir im Akt der Geltungsgebung und durch den Akt des Geltungsgrundes, der das Licht unseres Bildens ist und uns z. B. von sogenannten „Repräsentationen“ einer sakramentalen Wirklichkeit sprechen lässt, eine gute und zutreffende Erklärung und Deutung geben, so kommt natĂĽrlich der Geschichtsforschung eine praktische und hohe Bedeutung zu! Es geht ja letztlich um diesen Geltungsgrund, der in den historischen Ereignissen – die fĂĽr sich zusammenhanglos hingestellt wären und gar nicht erkennbar – sich ausspricht. Mit welchem Recht und in welcher Sorgfalt wird hier eine Geltungsaussage erhoben?

Es ist das grundphilosophische Problem des Begreifens selbst, des Begriffes, der sich selbst erfassen soll in der Evidenz seines Bildes und seiner Darstellung.

Der Begriff soll in der Lebendigkeit des Begreifens fĂĽr die absolute Einheit des Geltungsgrundes und des Geltungsaktes stehen, und kann doch nur Bilder davon erzeugen und selber Bild sein. Er ist nicht selbst das, wofĂĽr er steht, er bildet nur das ab, wofĂĽr er steht.

Es liegt m. E. unbezweifelbar in den IGNATIANEN eine innere, transzendentale Dynamik der Begriffsbildung, die uns Einsicht gewährt, warum im Laufe der Geschichte des 2. Jdh. neue, sakramentale  Religionsformen geschaffen worden sind.
Rein  historisch  lassen sich diese sakramentalen Ämter nicht erklären, weil wir generell den wirklichen Lauf der Geschichte a priori nicht ableiten können. (Das hieße z. B. das Auftreten des Hl. Ignatius selbst abzuleiten). Wenn wir aber die Freiheit als höchste Bedingung des Selbstbewusstsein nicht aufgeben wollen, so legen wir in das ganze Gemüt, in den Geist und Sinn des Heiligen und in die ganze, damalige Gemeinde und das christliche Umfeld den Vernunftzweck hinein, eine größtmögliche und höchstmögliche Freiheit erreichen zu wollen trotz Christenverfolgung, trotz Doketismus, trotz Gnosis, trotz Judentum, trotz römischer Götter, trotz Sklavengesellschaft, d. h. eben alles jetzt zu erreichen, was die positive Offenbarung in JESUS CHRISTUS an Sinn- und Erlösungsidee ihnen anbietet. Eine neue Gemeinschaft, ein neuer Glaube, ein neuer Gottesdienst war geboren – und die Begriffe wurde neu interpretiert, u. a. die Ämter.

Wir entwerfen in unserer Lektüre der Texte des 2. Jhd. einen gewissen Plan der christlichen Heils- und Sinnordnung, unterstellen eine vernünftige Gesetzmäßigkeit, und unterstellen den Menschen damals kein verantwortungsloses Handeln. Die Verantwortung gegenüber der Geschichte, d.h. gegenüber einer Deutung der Geschichte, bleibt aber gleich, bei aller Unableitbarkeit und Nicht-Wissen gegenüber dem wirklichen Lauf der Geschichte.

Anders gesagt: Wir versuchen durch mancherlei synoptische LektĂĽre der Geschichtsereignisse eine zusammenhängende, vernĂĽnftige Gesetzmäßigkeit aus dem Geschichtsverlauf herauszulesen – bei möglichen RĂĽckschlägen – und sind deshalb gezwungen, auf die epistemologische Quelle des epistemischen Begriffe stets zurĂĽckzugehen, d. h. auf den Geltungsgrund, wenn ĂĽberhaupt Verstehen und Gemeinsamkeit und eine Geschichtsreihe gedacht werden sollen.

1) Es ist nun die Schönheit der Transzendentalphilosophie, dass sie das Sichbegreifen des Begriffes zum Objekt macht und nicht im metaphysischen oder hermeneutischen Zirkel hängen bleibt. Da gibt es einerseits das vorausgesetzte Material, das Begriffene (die apriorische und positive Offenbarung), andererseits das freie Begreifen und den freien Umgang mit dieser Erfahrung.  Dieser Zirkel kann von da nach dort und umgekehrt aufgelöst werden, wenn die Einsicht sich selbst einzusehen vermag als das, was sie ist. 1

Spielen wir das begrifflich durch: Ist ein mögliches Substrat für ein kirchliches Amt und in männlicher Form empirisch und unveränderlich  gesetzt gewesen, wie die Texte sagen, welcher Entwurf für die Zukunft könnte daraus gefolgert werden?  Eine gewesene, historische Einsicht ersetzt nicht eine erst zu vollziehende, mögliche Einsicht.   Es vermag zwar etwas als möglich in der Einsicht behauptet werden, aber es kann nicht behauptet werden, es liegt dogmatisch außerhalb und vor der Einsicht, dass es drei kirchliche Ämter, für Männer reserviert, schon immer gegeben hat und ergo geben muss. (Ähnlich würde ein „emanzipatorische“ Sicht lauten, die Ämter seien historisch relativ entstanden, ergo bleiben sie metaphysisch total relativ und revidierbar und verlangen entweder eine Beibehaltung oder eine Abschaffung.)

Sobald die Potenz der Einsicht angesetzt wird, ist klar, dass sie sich nur als Bezug erkennen kann, sei es, dass das Substrat ihres aktualen Erkenntnisvollzuges wirklich existiert, oder sei es, dass es im aktualen Erkenntnisvollzug nur als möglich eingesehen wird. „Der theoretische Ansatz der Möglichkeit von Selbst-Erkenntnis hat eine besondere Konsequenz. Setzt man Erkenntnis nur als Erkenntnis von Objekten an, die ihr gegenüber als selbstständig und unabhängig gefasst sind, so lässt sich theoretisch die Aktivität im Erkenntnisvorgang diesen Objekten zuschreiben. Wird aber angesetzt, dass Erkennen könne auch sich selbst erkennen, muss notgedrungen seine eigene Aktivität des Erkennens mit gesetzt werden.“ 2

Dass dieses Selbsterkennen, der Akt des Begreifens, sich selbst zum Objekt des Denkens und Einsehen machen könne, ist schlechthin Tradition seit Platon. Das Denken der Prämissen bedeutet auch deren Vollzug, das Denken der Freiheit bedeutet auch deren Sein (ihre Existenz), die Idee des Guten ist realiter Vollzug des Guten, das Begreifen ist ein Selbst-Begreifen, der Begriff ist selbstständiger Grund seines Sichbegreifens – und die Objektwelt steuert nur das materiale Substrat für den actus des Begreifens bei.

Indem der Begriff sich selbst in seiner Mächtigkeit des Sich-Begreifens erkennt, aber hoffentlich auch in Selbsterkenntnis und Selbstbescheidung seine Ohnmächtigkeit einsieht, von sich her den absoluten Grund seines Sich-Begreifens erreichen zu können, kann er seinen Anteil in der Geschichte der Darstellung einer sakramentalen,  kirchlichen Ordnung erkennen und sich dessen bewusst sein: er hat die Funktion einer Folge, Folge des absoluten Grundes zu sein. Der Begriff durchschaut die genetischen Zusammenhänge seines Begreifens als ein Begreifen des einen durch ein anderes. Der Heilige/der Autor oder die dahinterliegende Gemeinde begriff sowohl die objektive, apriorische Vernunftoffenbarung wie positive Offenbarung in seinem/ihrem  Akt des Erkennens, und zugleich seinen/ihren  subjektiven  Anteil daran, der als Form nicht fehlen darf, aber doch unterschieden ist vom Gehalt. Nach des Heiligen/des Autors Prägung und  Erkenntnisvermögen war a) die Installierung einer sakramentalen Sinn- und Heilsordnung geboten und b) für diese Etablierung der göttlichen Heils- und Sinnidee schien ihm/der Gemeinde eine männliche Hierarchie am besten geeignet. Der Geltungsgrund der Evidenz der Heils- und Sinnidee lag gerade nicht in der Phantasie oder im Diskurs, in der Psychologie oder in der Angst vor Frauen, mit einem Wort, nicht in der subjektiven Erkenntnis alleine, sondern lag im Bezogensein des Erkenntnisaktes auf die zeitlose, göttliche, positive Offenbarung (und apriorische Vernunftoffenbarung).

Der Akt des Grundes seiner Erkenntnis, der absolute, unzugängliche Grund, das Licht der absoluten Einheit in seinem Begreifen, diese  ganze Kraft zur märtyrerhaften Verkündigung, zum charismatischen Leben, zu einem solidarisch-christlichen Leben, diese „genetische Erkenntnis“ realisiert und schematisiert sich beim Heiligen/beim Autor/in der Gemeinde, u. a. in geweihten Ämtern und in einem differenzierten Bild des Erkennens. Dieses Bild des sakramentalen Sinn- und Heilsordnung, u. a. mit geweihten Ämtern, erscheint so, dass  es nur in Abhängigkeit von dem absoluten Geltungsgrund gebildet werden kann, d. h. dass es kein bloß erdichtetes, fabuliertes Bild sein darf, oder eine patriarchale Herrschaftsform, sondern wirklich den göttlichen Erkenntnisgrund in eigener Weise real nach-bildet und repräsentiert, und zugleich in idealer Gemeinsamkeit mit der sonstigen Vernunftwelt und Umwelt dieses Bild verständlich und überzeugend zu vermitteln versucht.

Ohne vernünftige, von allen für alle zu gegebener Zeit realisierbare und plausibel zu erklärende sakramentale Ordnung bliebe der dauernde, pertinente Bezug der Freiheit zum absoluten Geltungsgrund (der apriorischen wie positiven Offenbarung) ohne praktisch-logische Konsequenz, d. h. wäre nur gnostische Lehre einer fraglichen Erlösung und generell nicht mündlich und schriftlich und juridisch und moralisch generalisierbar und pluralisierbar. (Man lese die skurrilen Erlösungstheorien der Gnostiker bei IRENÄUS).

Vernunfteinsicht/Vernunftlehre – ein anderes Kriterium kann es wohl nicht geben – und die Freiheit des RĂĽckbezuges auf die Hl. Schrift und die positive Offenbarung, sie gehen eine Wechselwirkung ein und ergänzen sich in ihren apriorisch-zeitlosen wie ihren endlichen und präsentischen, vergangenen und eschatologisch-zukĂĽnftigen Formen des Glaubens.

2) Anders gesagt – man entschuldige meine Langatmigkeit: Die historischen Begriffe „Bischof, Priester, Diakon“ sind neu gedeutete, abgeleitete, regulative  Vermittlungen einer religiösen, sakramentalen Sinn-Idee, schematisierte, praktische Anwendungen einer konstitutiven Idee. 

Das Pochen des Heiligen/des Autors auf die reine Lehre, auf Eintracht, auf Gehorsam, auf die gültige Feier der Sakramente, zeigen eine  erste, rudimentäre, systematische Anwendung der Sinn-Idee auf eine rechtliche und gesetzliche Verfassung. Es ist aber keine autoritäre, patriarchale Verfassung angestrebt als Selbstzweck.   Die differentielle Unterscheidung zwischen der eigentlichen, unrepräsentierbaren Transzendenz Gottes und der doch möglichen, aktiven Teilhabe daran, das macht nur eine schwebende Anschauung einer sakramentalen Heils- und Sinnordnung, inklusiv Weihe-Hierarchie, möglich. 
Nicht ein metaphysisches System „Kirche“ schafft die „Ämter“, sondern die „Kirche“ ist transzendental-logisch gesehen zuerst selbst ein ganz allgemeines Schema, „schwebend“ zwischen Universalität und Individualität einer Sinnidee.

Warum es notwendig zu einer rechtlichen und gesellschaftlichen Institution kommen muss, das muss eine philosophische Reflexion zeigen können. Eine rein historisch-kritische Exegese der Hl. Schrift oder solcher Texte kann uns zwar wertvolle Impulse bieten – wie z. B. den Begriff „Volk Gottes“ – aber letztlich kann sie eine sakramentale Ordnung nicht begründen und keinen Entscheidungsgrund für oder gegen etwas geltend machen (außer sie gibt das zu.) Sie spricht mehr oder minder umstrittene Tatsachen aus,  redet z. B. vom „Monarchismus“ des Bischofsamtes, der in den IGNATIANEN festzustellen ist, aber das gibt uns kein Kriterium der Vernunft an die Hand, welche Geltungskriterien für diese sakramentale Ordnung gelten sollen, vor allem zukünftig gelten sollen.  

3) Ich zitiere jetzt die Lektüre einer Deduktion eines rechtlichen „Vereinigungsvertrages“ nach FICHTE, um die Notwendigkeit einer staatlichen Institutionalisierung einsichtig zu machen. Analog dazu verlangt eine religiöse Erkenntnis und eine Kirche ebenfalls eine gewisse juridische Installation und Sicherheit:

3. 1) „Mit der Intention, dass jeder einzelne den einzelnen schĂĽtze, ergibt sich – da der konkret Betroffene zunächst unbestimmt ist – das Ganze zu schĂĽtzen; dieses wiederum schĂĽtzt den konkret Betroffenen; diese besondere Art von Vertrag, in dem der einzelne sich nicht mehr mit konkret anderen einzelnen, sondern mit unbestimmt einzelnen, die in ihrer Unbestimmtheit ein Ganzes bilden, verbindet, nennt Fichte den ’Vereinigungsvertrag’. (Fichte, Grundlagen des Naturrechts, 1796, SW, ebd. S 198. 204). Dieser erst versichert und schĂĽtzt die beiden ersten Verträge (sc. „Urrecht“, „Zwangsrecht“). Jeder trägt zu dem Ganzen, das den Schutz ausĂĽbt, einen Teil bei. Er steuert nicht seinen ganzen Besitz bei, denn sonst bliebe nichts mehr, was ihm vom Staat zu schĂĽtzen sei. Auf der anderen Seite schĂĽtzt der Staat alles, was jeder besitzt. Inwiefern der einzelne seinen Teil beisteuert zum Ganzen, ist er Teil des Souveräns. In diesem Punkt, dem Beitrag des einzelnen zum Ganzen, sind die drei Aufgaben: AusĂĽbung der Souveränität, des Vertragens und der Machtkonstitution in einem Ansatz (schematisiert durch den Begriff des Sozialvertrags) gelöst.“ 3

3. 2) Wie FICHTE durch das von ihm angewandte transzendentale  Verfahren die Einheit des Gemeinwillens als formale und materiale Einheit  anzeigen kann, quantitativ als Gleichheit an Rechten,  in sozialverträglicher Form,  als immanente Idee der Gerechtigkeit, so möchte der Heilige/der Autor die Schematisierung der Sinn-Idee ĂĽber formale und materiale Repräsentationsformen weiterfĂĽhren, sprich in Sakramenten, in der Nächstenliebe, in neuer Sozialverträglichkeit, in einem religiösem Leben – und in „geweihten“ Amtsträgern – analog zu einem weltlichen Vereinigungsvertrag, um möglichst vielen Christen Zugang und Sicherheit zu bieten. 

In diesem ganzen Vollzugs- und Vereinigungscharakter einer  zugrundeliegenden  apriorischen und positiven Offenbarung Gottes liegt der Kern der Gemeinschaft „Kirche“, jener Vorstellung, die von allen fĂĽr alle zu allen Zeiten eine göttliche Gnade spĂĽren und erfahren lassen will. Das „Schweben der produktiven Einbildungskraft“ im „Vereinigungsvertrag“ des  Gemeinwesens „Kirche“ fĂĽhrt, analog zur staatlichen, rechtlichen Organisation, die juridische Vorwegnahme ein, dass jeder Christ/jede Christin a) eine Art „Rechtsanspruch“ kraft göttlicher Vergebung haben soll, aber doch b) ohne diesen „Vereinigungsvertrag“ von der Frohen Botschaft und der Sinnidee ausgeschlossen sein könnte, sofern das nicht klar gesagt werden kann,  was gehört zum christlichen Glauben und zur kirchlichen Gemeinschaft und was nicht. Es soll sich sozusagen  nicht jeder/jede selbst seine Vergebung  und Gnade  organisieren und sichern mĂĽssen, abgesehen davon, dass eine individualistische Sinn- und Heilsidee sowieso der apriorischen und positiven Offenbarung widerspräche. 

Das „Schweben“, worin durchaus eine Assoziation zum Hl. GEIST mitschwingen kann, ist deshalb treffend, weil in der Vorstellung einer sakramentalen (und kirchlichen) Ordnung verschiedene mögliche Situationen durchlaufen werden können und die Einbildungskraft sich von einer vorgestellten zukünftigen Situation zu einer anderen zu wenden vermag. 4

4) Warum könnte sich die Vorstellungskraft heute nicht auch geweihten Frauen zuwenden? Am Rechtsbegriff allein kann es wohl nicht liegen, denn diese Notwendigkeit der kirchlichen Organisation steht fest, wenn auch in ständiger Schwebe, was gehört zur göttlichen Offenbarung, was nicht. 

Die rechtliche Teilnahme an der Sinn-Realisierung, was nie in Frage gestellt wurde, verlangt eine gewisse partizipative, Teilnahme, ein  ständiges Einbezogensein aller TeilnehmerInnen. In welcher  kommunikativer und rechtlicher und politischer Weise kann der Geltungsgrund repräsentiert und als genetische Erkenntnis realisiert werden? Der Hl. IGNATIUS /der anonyme Autor/die christliche Gemeinde, so mein Schlussresümee, war so gepackt und ergriffen von der neuen religiöse Sinnordnung und Sinnidee, dass es noch außerhalb seines/ihres hermeneutischen Denkhorizontes lag, für die vielfältigen, kirchlichen Repräsentationsformen auch Frauen einzubeziehen. Seine Worte stellen für mich aber keinen positiven Ausschluss der Frauen dar, sondern nur eine nicht vollständig zu Ende gedachte  Sicht der Realisierung einer sakramentalen Sinnidee.

© Franz Strasser, 30. 9. 2019.

1Vgl. J. Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens nach Joh. Gottl. Fichtes Wissenschaftslehre 1804/2, Hamburg 1977, S 60.

2 J. Widmann, ebd., S 60.

3Hans Georg von Manz, Fichtes transzendentale Gerechtigkeitskonzeption, S 23. 24.

4Vgl. dazu ebenfalls auf der rechtlichen Ebene, v. Manz, ebd. S 25.

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Autor: Franz Strasser

Dr. Franz Strasser