Über den Begriff der „Erlaubnisgesetze“ bei Kant kam ich auf die Idee der sozialen Gerechtigkeit bei Fichte. Heute ist es zwar selbstverständlich, dass von einer sozialen Verantwortung des Eigentums, der Arbeit, des Gewinns die Rede ist, doch vermag die Diskussion vor 200 Jahren durchaus noch Impulse zu geben, vor allem, wie ich meine, hinsichtlich der Begründung eines korrekten, methodischen und sozialpolitischen Vorgehens, wie größere Gerechtigkeit erzielt werden kann. Die Verbindlichkeit eines Rechts-Gesetzes zur sozialen Gerechtigkeit kann sich nicht aus einer sittlich-moralisierenden oder politisch-moralisierenden Position oder gar gewalttätigen Ambitionen ergeben, sondern muss im Rechtsgesetz und Rechtsbegriff selber liegen und den daraus abgeleiteten, praktischen Konsequenzen.
Es ist hier für mich wieder, wie so oft, KLAUS HAMMACHER eine transzendental-analytische Quelle der Erkenntnis, wenn es um das Thema „Erlaubnisgesetze“ bei KANT und FICHTE geht. Er bietet über die Historie und scharfsichtige, transzendentale Analyse hinaus aber auch eine systematische Erkenntnis des Urteils, wenn es sich um neuere Rechtsbegründungen handelt wie z. B. die von Habermas oder von Luhmann.1
1) In den „Grundlagen des Naturrechts“ von 1796 (abk.= GNR, in SW III) entfaltet Fichte den Rechtsbegriff aus Prinzipien der Vernunft und schließt weiter auf die freie Wirksamkeit des Menschen, die rechtlich garantiert sein muss. Der zentrale Gedanke der ersten Kapiteln der Rechtsphilosophie aus dem Jahre 17962 sind Subjektivität und Interpersonalität, woraus die notwendigen Anwendungsbedingungen folgen a) eines Leibes als Sphäre der Wirksamkeit, b) eines Eigentums als freie Handlungsmöglichkeit und c) die Notwendigkeit der Kommunikabilität.(Siehe meine Blogs zur GNR – nach H. G. v. Manz)
Die mit dem Recht inhaltlich und sozial gebundene Seite des Eigentums – konkret z. B. ausgeführt in „Der geschlossene Handelsstaat“ (SW III; siehe dort besonders die Stellen 401, 421, 441ff) – darf dabei nicht vereinnahmt werden a) von sozialistischen Theorien, in denen zuerst die grundlegenden Freiheitsrechte genommen werden müssen mit dem Argument, erst dann gehört allen alles; ebenso darf aber auch die Notwendigkeit eines Eigentums nicht b) von liberalistischen Staatstheorien in dem Sinne missbraucht werden, dass das Zugeständnis von Eigentum zwar buchstäblich gewährt wird, aber die Zugangsmöglichkeit zur Ausübung des Eigentums wird nicht gewährt. Das würde dem Eigentumsbegriff als Rechtsbegriff und Handlungsfreiheit ebenfalls widersprechen.
Der Begriff der „Erlaubnisgesetze“ kann diese Differenz zwischen sozialer Verpflichtung und Verantwortung des Eigentums, und trotzdem einzuhaltender, persönlicher Freiheitssphäre, praktisch-logisch beschreiben und sowohl zu einem sozial-verträglichen, verantwortbaren, wie auch liberalen Handeln führen.
Dazu muss jetzt weiter ausgeholt werden:
2) KANT hat hier (nach der These K. Hammachers) wesentliche Vorarbeiten geleistet. Die Begründung für das äußere Mein und Dein eines Besitzes in der „Metaphysik der Sitten“ v. 1797/98 geht davon aus, dass erst die gegenseitige rechtliche Anerkennung von Personen und ihres Willens Eigentum als Besitz ermöglicht.
Konsequent hat FICHTE auf der Grundlage der metaphysischen und transzendentalen Deduktion des Rechtsbegriffes, worin die Interpersonalität konstitutiv für ein mögliches Selbstbewusstsein ist, das rechtliche „Erlaubnisgesetz“ auf die Interpersonalität zurückbezogen und somit theoretisch und rechtlich begründet.
Ein Erwerb von etwas im Rahmen eines handlungsorientiert gesehen Eigentums beruht auf einem (geistigen) Verhältnis von Personen zueinander, wodurch in weiterer Folge jemandem etwas zugehörig gedacht und erlaubt werden kann. Es besteht eine den Besitz- und Eigentumsverhältnissen vorlaufende Begründungsfunktion, nämlich dass andere Personen den Besitz und das Eigentum eines anderen bereits anerkennen, ehe es zu weiteren vertragstheoretischen Regeln des Eigentums kommen kann.
Hammacher weist darauf hin3, dass der Eigentumsbegriff KANTS und FICHTES sich wesentlich von unserem fetischistisch-gegenständlichen Eigentumsbegriff unterscheidet, und auf einen rechtlichen Zustand bezogen ist.
Diese als rechtlicher Zustand ausformulierter „Eigentumsvertrag“ vermag aber deshalb hinsichtlich des rechtlichen Inhalts und der rechtlichen Begründung eine Kritik unterworfen werden. Mit der „Rechtslehre“ von 1812 gesprochen: Ganz anders dagegen ist es, wenn der Eigenthumsvertrag einen rechtlichen Inhalt mit sich bringt. Da könnte der Titel des Besitzes einer Kritik unterworfen und gefragt werden, nicht, was besitzest du? sondern was mit Recht? und eine neue Theilung beginnen.‘ (Rechtslehre 1812, SW X, 509)
3) Kant leitete aus dem Gesellschaftsvertrag ab, dass jeder stimmberechtigt ist, der rechtlich zugestandenes Eigentum besitzt, oder, wenn noch nicht zivilrechtlich abgesichert, aus dem prärogativen Recht eines Besitzes das nachweisen kann. (vgl. diverse Stellen zum Begriff des Eigentums in der Spätphilosophie der „Metaphysik der Sitten“ Bd VI, 269 f. 281f u. a.). 4
Kant stellt aber gleichzeitig heraus, dass ein Eigentum in diesem Sinne jeder erhalten muss, wenn es zur eigentlich rechtlichen Verfassung kommen soll, da jeder Mensch nur so „eigener Herr“ (siehe ebenfalls diverse Stellen in der „Metaphysik der Sitten“ Bd. VI, 270 u. a.) sein kann bzw. die Selbstgesetzgebung, die ihm die Freiheit auferlegt, wirklich vollziehen kann. (Siehe z. B. auch „Streit der Fakultäten“ AA VII, 87)
4) Fichte hat jetzt konsequent aus dem Rechtsbegriff eine soziale Verantwortung und eine soziale Gerechtigkeit abgeleitet, weil der rechtlich fixierte „Eigentumsvertrag“ bereits auf eine vorausgehende, rechtliche Anerkennung des anderen zurückgeht – noch ohne Rückgriff auf eine moralische Begründung und moralische Vereinnahmung des anderen.
M. a. W.: Fichte verbindet die aristotelische „ausgleichende“ (kommutative) und die „austeilende“ (distributive) Gerechtigkeit, insofern einerseits von einer reziproken, vertauschbaren Gleichheit zwischen den Gleichgestellten gesprochen werden muss (z. B. durch den Vermittlungswert des Geldes ausgedrückt), andererseits aber auch eine „ausgleichende“ Gerechtigkeit (Verteilung nach Anspruch, Würde oder Verdienst) verlangt ist.
„Soziale Gerechtigkeit ist nach Fichte nicht eine Frage, die erst nachträglich bei der Verteilung, sei es des Besitzes, sei es des Produktes der Arbeit, einsetzt, wozu der Grund von einer außerhalb des Rechtssystems stehenden Vorstellung entlehnt werden muss, sondern soziale Gerechtigkeit liegt im Akt der Begründung des Rechtszustandes selbst.
Denn das Rechtsverhältnis ist bedingt durch die gegenseitige Anerkennung bestimmter Personen, die sich gar nicht erkennen könnten, ohne sich einen Effekt in der äußeren Welt gegenseitig zuzugestehen. Damit erkennen sie auch einander Eigentum im Sinne einer eigenen Wirksphäre für eine jede Person zu, aber so, dass auch inhaltlich bestimmt wird, was sie als einander zugeeignet anzusehen haben: „Alle zeigen Allen, und bei Leistung der Garantie dem Ganzen, als einer Gemeine an, wovon sie zu leben gedenken“ (SW II, GNR, S 214) 5
Jeder besitzt sein Eigentum „nur insofern und auf die Bedingung, dass alle (…) von dem Ihrigen leben können; und es hört auf, inwiefern sie nicht leben können (…) und wird das Eigenthum jener“ (GNR, SW III, 213)6
Hammacher weist darauf hin, dass Fichte von JACOBIS Wirtschaftslehre noch erheblich weiteren Gewinn hätte erzielen können, wenn er sie gekannt hätte. Jacobi sieht in seinen Bemerkungen zur wirtschaftlichen Ordnung, dass beim rechtlichen Vertragsabschluss die Zeitperspektive mitreflektiert werden muss. Kein Vertrag sei denkbar, ohne das Vertrauen auf eine zukünftige Erstattung des an Arbeit oder auch an Zeit Investierten. Deshalb muss es Rechtsgarantieren geben, dass z. B. der freie Commerz rechtlich abgesichert wird. Fichte hätte hier in der wirtschaftlichen Ordnung ein rechtliches Glied finden können, wie sozialtheoretisch und effektiv die Idee der Gerechtigkeit die Rechtsidee und die Idee des politischen Handelns bestimmt und begründet.
5) Jetzt ohne Zuhilfenahme von Jacobis Wirtschaftstheorie: Es kann die Umsetzung und Anwendung einer sozialen Rechtstheorie auch vom Begriff der „Erlaubnisgesetze“ abgeleitet werden.
„Nun sollte durch Erlaubnisgesetze nach Kant nicht nur umschrieben werden, wieweit jemandem mit Recht ein Besitz, den er ererbt, erworben oder sonstwie tatsächlich hat, zu eigen ist, sondern nach Erlaubnisgesetzen sollte zugleich der rechtliche Zustand, der allein eine Eigentumsordnung mit ihren sozialen Voraussetzungen bei allen garantierte, herbeigeführt werden. Nach Fichte sind solche sozialen Forderungen rechtmäßig nur durchzusetzen gemäß einem Gesetz, das ausdrücklich mit dem Kantischen Erlaubnisgesetz übereinstimmen soll.(vgl. GNR, SW III, 13)“ 7
In den „Erlaubnisgesetzen“ liegt der Weg zu transzendentalphilosophischen Lösungen von sozialen Problemen – dem Rechte nach.
„Da das „Erlaubnisgesetz“ nach Fichtes Interpretation von Kant nur durch „Auslegung“ Anwendung findet, ist seine verbietende Einschränkung eines Verbotsgesetzes von der kreativ-erkannten Unrechtmäßigkeit eines Rechtszustandes abhängig und wird als Bedingtheit begriffen, nach der der politisch Handelnde beurteilt werden soll.“ 8
Es liegt dabei nicht ein kategorischer Imperativ im Erlaubnisgesetz, aber aus einem erkannten Erlaubnisgesetz kann sehr wohl eine praktisch-logische und praktisch-politische, kreative Verpflichtung werden, ein soziales Gesetz einzuführen und durchzusetzen.
Hammacher erläutert die im Begriffe der „Erlaubnisgesetze“ enthaltenen Implikationen nach KANT (vgl. ebd. S 127 – 130) – und verweist im weiteren auf Windisch-Graetz und Jacobi. Bei Jacobi schließlich fällt das Wort von einer „Quelle der Bildung“, die die Religion bisher war, jetzt aber durch die „Quelle der Freiheit“ (Jacobis Werke, Bd. III, 463) abgelöst wurde; schließlich spricht er von einer allgemeinen Einsicht, welche die Gesetzmäßigkeit des politischen Handelns bestimmen kann. Er spricht auch von der „Herrschaft der Meinung“, weil der Mensch zwar nach Verwirklichung der Wahrheit strebt, aber sein Streben mit dem Zwang nach Veräußerlichung verbunden ist, wodurch der Mensch Begriffe und Vorstellungszusammenhänge für die wahren Lebensbedürfnisse selber nimmt.(Er verwechselt distinctio rationis mit distinctio realis.)
Die öffentliche Meinung ist zwar eine gefährliche Sache, aber nach Hammacher hat Jacobi damit erfasst, was heute die Soziologie als die reale Macht identitätsverbürgender Weltbilder ansieht.9 Er hat sie erfasst durch die Unterscheidung der Funktion der Evidenz von der Erfahrung. Diese Evidenz liegt in dem gemeinsamen Vorteil, der verstandesgemäß ausgemacht werden kann.
Infolge seines sporadischen, aphoristischen Denkweise kam Jacobi nicht mehr zu einem methodisch-konsequenten Vorgehen, wie ein politisches Handeln nach dieser allgemeinen Einsicht, kombiniert mit einer Vertragstheorie gemeinsamen Vorteils, umgesetzt werden könnte. Immerhin hat er aber dieses in der verstandlichen Evidenz begründet und durch Vertragstheorie mit einem Zeitbezug (eines gesicherten Gerechtigkeitsstreben) in einer rechtlichen Theorie schon gefasst, ohne auf eine moralische Argumentation zurückgreifen zu müssen. Es kann ein allgemeiner Vorteil nach einem Gesetz der Gerechtigkeit erkannt werden, der rechtlich verbindlich ist.
6) Fichte sollte es sein, der dieses sozial bezogene Rechtsdenken (m. a. W. die Idee der Gerechtigkeit rechtlich angewandt) mit dem Begriff der „Erlaubnisgesetze“ fassen wird.
„Es gibt also eine Kategorie von Imperativen, die nicht auf einen ethischen Anspruch zurückgeht. Ein solcher liegt nach Fichte in der Aufforderung, den Anderen als Vernunftwesen anzuerkennen, die ein jeder bereits vollzogen haben muss, um überhaupt Mensch sein zu können: „Der Mensch […] wird nur unter Menschen ein Mensch“ (SW III, GNR 39), „denn nur dadurch, dass er auf zweckmäßig geordnete Gegenstände stößt, die ihren Zweck auf Grund seiner Einwirkung ändern„, erfährt er sich als intelligentes Wesen, das über Gegenstände im Denken zweckmäßig verfügen kann. Damit räumt aber ein jeder dem Anderen eine Sphäre der Wirksamkeit ein und fordert ihn auf, das Gleiche anzuerkennen. Diese Anerkennung besteht aber bereits im Handeln selbst, „denn nur Handeln ist ein solches gemeingültiges Anerkennen“(ebd. GNR, S 47)10
K. HAMMACHER führt dann noch weiter aus, was die ganze Absicht seiner Argumentation in diesem Artikel und in vielen Veröffentlichungen von ihm ist: Durch die sogenannten „Erlaubnisgesetze“ ist ein Begriff des Handelns bestimmt, der logisch-praktisch aus der Anerkennung des Anderen hervorgeht – und deshalb auch eine logische Kontrolle des Handelns für das soziale Recht und einen Übergang zum politischen Handeln erlaubt. M. a. W., die Idee der Gerechtigkeit liegt logisch bereits im Recht enthalten, transzendental in der Anerkennung des Anderen, und muss nicht erst über moralische Appelle oder überhaupt durch Gewalt hereingeholt werden.11
„Erlaubnisgesetze sind nicht geboten und können nicht geboten sein, weil sie aufgefunden werden müssen. Ihre Begründung durch das Rechtsgesetz (sc. als kontrollierbare Wechselwirkung zwischen vernünftigen Wesen) macht aber, wenn eine solche vor liegt, die Aufhebung entgegenstehender Ordnungen nötig. Aber diese ist nur durchzusetzen durch den Nachweis der praktischen Annahme im Urteil eines jeden.“12
© Franz Strasser, 7. 9. 2021
1Literatur: K. Hammacher, Über Erlaubnisgesetze und die Idee sozialer Gerechtigkeit. In: Transzendentale Theorie und Praxis. Zugänge zu Fichte. Fichte-Studien. Supplementa, Amsterdam-Atlanta, 1996, 117-138.
2 In der Rechtslehre von 1812 wird die Vielheit der Personen schon vorausgesetzt – wie in der GNR von 1796 deduziert.
3K. Hammacher, Über Erlaubnisgesetze und die Idee sozialer Gerechtigkeit. Siehe Anm. 1, S 122.
4Vgl. ebd., S 123. Die angegebenen Stellen zu KANT siehe ebenfalls dort bei Hammacher.
5K. Hammacher, ebd. S 124
6Vgl. ebd. S 124.
7K. Hammacher, ebd. S 126.127.
8K. Hammacher, ebd. S 127.
9Ebd. S 130. „Damit hat er aber bereits ein anthropologisch angemessenes Erklärungsprinzip aufgestellt, das Luhmann heute mühsam aus den empirischen Sozialwissenschaften gewinnt,(….)“ (Hammacher, ebd.,131)
10K. Hammacher, ebd. S 133.
11 Besonders umfassend legt auch K. Hammachers Buch „Rechtliches Verhalten und die Idee der Gerechtigkeit, Baden-Baden 2011, davon Zeugnis ab.
12K. Hammacher, ebd. S 137.