Nochmals zum Begriff der Repräsentation – 5. Teil

Zwecks Hervorhebung der religiösen und sakramentalen Sinn-Ordnung sei nochmals ein Exkurs (zweiter Exkurs) gemacht zum Begriff der „Repräsentation“ im säkularen wie sakramentalen Bereich.

1) Eine kirchliche Ordnung unterscheidet sich für mich m. E. von einer  säkularen Gesellschaftsordnung dahingehend, dass a)  der Rückbezug auf eine apriorische und positive  Offenbarung explizit gemacht wird und b) die sakramentale Sinnordnung in einer von Gott selbst garantierten Einheit von Intention und Leistung erfüllt ist – während in einer bloß säkularen Ordnung juridische und sittliche Ordnung zwar gewollt, aber nicht garantiert werden können.… Weiterlesen

Die Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – § 7; 6. Teil

Transzendentale Interpersonalitätslehre in Überleitung zum Rechtsbegriff – nach HANS GEORG von MANZ, 6. Teil – § 7 der GNR

Bis jetzt wurde ausgegangen von metaphysischen Voraussetzungen dass a) die Subjektivität des Selbstbewusstseins nur durch und in einer Pluralität von Vernunftwesen möglich ist (1.Weiterlesen