Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 12 – 17, GNR – 8. Teil

Es folgt mit der quantitativen Bestimmung eines Urrechts die ebenso dialektisch mitgegebene Grenze des Urrechts, wiederum aus dem genetischen Reflexionsakt und der Disjunktionseinheit einer geltenden eigenen wie fremden Freiheit. Mithin aus einem Geltungsgrund gegenseitiger Anerkennung wird auch die Beschränkung der jeweiligen Freiheitssphären festgelegt – nicht durch reine Negation oder einen Machtspruch von Gewalt oder anderer äußerer Autorität wie z.Weiterlesen