Über soziale Gerechtigkeit und Erlaubnisgesetze bei J. G. Fichte – nach K. Hammacher

Heute ist es selbstverständlich, dass von einer sozialen Verantwortung des Eigentums, der Arbeit, des Gewinns, der Ressourcen der Erde, der Umwelt, der Kultur, der Bildung u. a. Gütern die Rede ist, doch die Idee der sozialen Gerechtigkeit durch Recht durchzusetzen ist gar nicht selbstverständlich.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Lektüre 3. Teil. Willensakt und Normen.

1) Es ist in der Rechtswissenschaft gang und gäbe, von Willensakten auszugehen, um ein Urteil über eine Handlung sich zu bilden. 1 Es ist doch bemerkenswert – obwohl in der Philosophie der Streit seit Jahrtausenden geht, ob es überhaupt einen freien Willen gibt –, dass die Rechtssprechung und Rechtsgebung wie selbstverständlich den (freien) Willen annimmt.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Ausgabe 1934 – Lektüre, 2. Teil

H. Kelsen RR1, 1934 – Lektüre, 2. Teil; zum Geltungsbegriff

H. KELSEN will wissenschaftlich das Recht erkennen und begreifen, was soviel heißt wie, positiv beschreiben und beobachten, was Recht sein kann, besser gesagt, Recht IST (nach dieser Theorie). Das Recht a) als Da-Sein existiert (oder ist) für ihn in den Normen, ist ein Soll, (RR1, Abschnitt 11, ebd.Weiterlesen

Hans Kelsen, Reine Rechtslehre – Lektüre. 1. Teil

Nach der Lektüre von „Grundlage des Naturrechts“ (abk.=GNR) von FICHTE, worin von einer Geltung und  Begründung des Rechts als „Naturrecht“ oder „Vernunftrecht“ ausgegangen wird, d. h.  das jedem einzelnen Vernunftwesen von sich her schon ein Recht zuerkannt werden muss, kehrte ich zur erneuten Lektüre von HANS KELSEN „Reine Rechtslehre“, 1.Weiterlesen

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 12 – 17, GNR – 8. Teil

Es folgt mit der quantitativen Bestimmung eines Urrechts die ebenso dialektisch mitgegebene Grenze des Urrechts, wiederum aus dem genetischen Reflexionsakt und der Disjunktionseinheit eine geltenden eigenen wie fremden Freiheit. Mithin aus einem Geltungsgrund gegenseitiger Anerkennung wird auch die Beschränkung der jeweiligen Freiheitssphären festgelegt – nicht durch reine Negation oder einen Machtspruch von Gewalt oder anderer äußerer Autorität wie z.Weiterlesen