„… handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“
Fichte erwähnt in seinen Vorträgen gelegentlich den „kategorischen Imperativ“ Kants. Ich ging der Frage nach: Was bedeutet er bei Kant – und wie versteht ihn Fichte? Ein direkter Vergleich lässt sich schwer anstellen, weil beide Philosophen von anderen Voraussetzungen ausgehen. Kant begründet ihn aus der Spekulation eines freien, sich selbst das Gesetz – wenn auch nur rein formal – gebenden Willens zusammen mit der Faktizität sittlicher Normen und Werte (dem Sittengesetz), Fichte sieht ihn überhaupt nicht als diese, so verklärte „autonome“ Selbstgesetzgebung, sondern nur als eine pragmatische, heuristische Regel. „Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; S. 152), die Anwendung intelligibler Freiheit und eines dynamisch gebildeten Sittengesetzes.
Der bei beiden Philosophen verbindende, vorausgesetzte freie, reine Wille gewinnt damit eine verschiedene Begründung: Bei Kant ist er begründet in dem nicht ableitbaren, faktisch vorgegebenen Sittengesetz und dieser eigenartigen formalen Selbstgesetzgebung; bei Fichte in einer auktorialen Freiheit der Sich-Erscheinung des Absoluten.
Anders gesagt: Bei Fichte ist die Faktizität des Sittengesetzes nicht methodologisch als faktische Letztbegründung vorgegeben, sondern dynamisch bestimmt sich das Sittengesetz nach dem apriorischen Maßstab einer spekulativen, transzendentalen Freiheit, wodurch umgekehrt jede Willensmanifestation selbst zum direkten inhaltlichen, beispielhaften und konkreten sittlichen Gehalt übergeht und so eine synthetische Wertung inkarniert. Die ganze Wirklichkeit des Erkennens und Wollens und Handelns ist sittlich-praktisch organisiert und geprägt. Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153). Alle Erkenntnis, gleich in welchem Bereich der Wirklichkeit, ist sittlich-praktisch und ästhetisch konstitutiert, weil durch Freiheit konstituiert.
Aus Respekt und Vorsicht vor falscher Interpretation meinerseits lasse ich für Kant zuerst einen anderen sprechen, und will in Kommentarform, rot hervorgehoben, meine Zweifel äußern.
1) So beziehe ich mich auf Bernd Grünewald. Ich würde ihm jedes Wort glauben, hätte ich nicht über Kant hinaus ein Kritik von Seiten Fichtes gelesen. 1
Nach B. Grünewald: Der „kategorische Imperativ“ drückt das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft aus.
Das ist für sich eine starke Aussage, denn ein „Grundgesetz“ oder „Gesetz“ beansprucht vom Begriffe her einen ideellen Erkenntnisgrund mit sich zu führen. Welcher Erkenntnisgrund liegt aber in einer formalen Verallgemeinerungsprüfung, wie sie dann der „kategorische Imperativ“ fordert, zugrunde? Wie kann Kant von einer „praktischen“ Vernunft sprechen, wenn die Handlungsgründe durch Vernunft bloß auf eine formallogische und widerspruchsfreie Rechtlichkeit und Moralität hinauslaufen sollen? Ein SCHMID meinte zu Lebzeiten Kants, das läuft auf einen „intelligiblen Fatalismus“ hinaus, weil der Wille sich gar nicht anders entscheiden könnte als für diese Wesensgesetze einer praktischen Vernunft; ein REINHOLD sah überhaupt keine Identität zwischen Willen und praktischer Vernunft.2
Es gibt dazu eine Grundformel und zwei Erläuterungsformeln. Er (der „kategorische Imperativ“) hat eine prinzipientheoretische und methodologische Funktion (in der GMS, KpV und MS). Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung von Sätzen; beim methodologischen Begriff um die Art und Weise der Begründung der Geltung von Sätzen.
Die „Vernunft“ ist dabei das Vermögen, sich selbst durch Gründe zu bestimmen.
Praktische Vernunft und Wille sind gleichgesetzt.
1. 1) Wenn der „kategorischer Imperativ“ der reinen praktischen Vernunft begründet werden soll, so kann er methodisch nur aus einer nichtempirischen Erkenntnis aus Begriffen abgeleitet werden. Er ist ein nichtempirisches, praktisches Prinzip
Bin hier mit „nichtempirisch“ und „praktisch“ einverstanden, denn es gibt wohl Begriffe von praktischen Ideen und Werten, die in sich und aus sich einsichtig und wahr sind und nicht begründet werden müssen.
Probleme bekomme ich aber sofort, wenn diese praktischen Ideen und Werte nur im Modus der Faktizität behauptet werden – wie Kant das faktische Sittengesetz voraussetzt.
Fallen jetzt im „kategorischen Imperativ“ das prinzipielle Denken einer Selbstgesetzgebung des Willens bzw. der reinen praktischen Vernunft – sich selbst durch Gründe zu bestimmen – mit einer faktischen Rekursion auf rechtliche und sittliche Werte zusammen, tritt eine gewisse Zirkelhaftigkeit ein, dass bei jeder Anwendung und Prüfung durch den „kategorischen Imperativ“ zwar die Allgemeintauglichkeit herausgestellt werden kann, aber nur faktisch methodisch wird der rechtlich-sittliche Wert festgestellt, bzw. bei Nicht-Anwendbarkeit des formalen Gesetzes der Selbstbestimmung als unsittlicher Wert herausgestellt. Das Prinzip des „kategorischen Imperativ“ mag ideell vielleicht gelten, doch dessen Geltung als Realität dieser Idee ist nur durch das kompatible vorausgesetzte Sittengesetz beweisbar und bewährbar?
Stellt sich keine Kompatibilität mit dem Sittengesetz heraus, was offensichtlich nur faktisch festgestellt werden kann?, so ist die formale Tauglichkeitsprüfung des „kategorischen Imperativs“ gescheitert – und ein beliebig aufgestelltes Motiv des Wollens und Handelns ist nach dem Kriterium des „kategorischen Imperativs“ nicht zulässig oder sogar ausdrücklich verboten. Wenn mit dem „kategorischen Imperativ“ durchführbar, so ist das Gebot „kategorisch“ einzuhalten – und kann im Rahmen der noch zu eruierenden Denkform als „gut“ oder als abweichend „böse“ bezeichnet werden.
Abgesehen davon, dass es ein kompliziertes Tauglichkeitsverfahren bleibt, die Normativität und Verbindlichkeit mit dem Sittengesetz herauszustellen, ferner eine innerseelische Gewissensprüfung durchzuführen, ob die Gesinnung einem universalen Denken entspricht und überprüfbar ist, erfährt der „kategorische Imperativ“ hier immer nur eine nachträgliche faktische Bestätigung und Bewährung – oder Nicht-Bewährung.
Die Begriffsform einer Idee, die die Realität des „kategorischen Imperativs“ bezeichnen soll, geboren aus der Selbstgesetzgebung des reinen, freien Willens (der Vernunft) ist der Begriff eines Bildes, das bedingt ist durch eine Gesetzesgenesis der usprünglich produzierenden Einbildungskraft und einer reflexologischen Denkform des Bildes vom Bild, also einem Sich-Wissen.
Welche epistemischer Sinn einer Bezeichnung (einem Bild) zugesprochen wird, ist bedingt durch den Begriff dieses Bildes – und wiederum, der Begriff dieses Bildes, wenn es denn ein wahrer Begriff sein soll (Bild des Bildes), nicht bloß eine willkürliche Nominalisierung, ist bedingt durch die epistemologische Quelle des Sinns dieses Begriffes.
Der hohe Begriff eines praktischen Prinzips soll epistemologisch im „kategorischen Imperativ“ erkennbar und gewusst sein? Wie kann aber dieser „kategorische Imperativ“ a priori erkannt und bewusst sein, in der Vernunft, wenn er sich doch immer erst nachträglich durch einen Tauglichkeitsprüfung nach den formalen Gesetzen einer Universalität und Widerspruchsfreiheit durch ein faktisches Sittengesetz bewährt? Welche Gewissheit liegt diesem angeblich so hohen, geltungsspezifischen moralischen Prinzip einer formalen Selbstgesetzgebung der Vernunft zugrunde, wenn die Gewissheit von vornherein ja gar nicht erkannt werden kann, sondern erst nachträglich, und dann nicht sicher, weil wiederum nur faktisch?
Er sollte nach der Absicht Kants und seiner akribischen Ausführung in der GMS von 1784 (in den „Sektionen 2-4) die Idee der Freiheit mit der Idee eines reinen gesetzgebenden Willens verbunden werden, um durch den gesetzgebenden Willen Freiheit wie Gehorsam zu verbinden und als unter dem Gesetz als identisch zu vereinbaren.
Moralische Gebote sind durch die Idee des reinen Willens als kategorische Imperative möglich, eben als Selbstgesetzgebung, ohne göttliche Sanktion oder bedürfnisorientierte Glückseligkeitsvorstellung, weil sie der praktischen Freiheit entspringen (nicht der spekulativen, transzendentalen Freiheit der KrV).
Die praktische Realität des Freiheitsbegriffes ist durch die Deduktion des „kategorischen Imperativs“ erkennbar (wissbar). Freiheit ist begründet und berechtigt vorausgesetzt (im Wollen und Handeln), wenn sie aus der Realität der Idee eines „kategorischen Imperativs“ hervorgeht, deduziert und schematisiert wird. Anders gesagt: Die metaphysische Realität dieses „kategorischen Imperativs“ zeigt die Freiheit einer nicht-natürlichen, intelligiblen Kausalität an. (Alles sehr schön. Bin völlig damit einverstanden.)
Freilich dieses Gesetz der Selbst-Gesetzgebung in einer Form einer intelligiblen Willens-Kausalität kann im Rahmen einer kritischen Philosophie der Trennung von Erscheinung und Ding an sich nur als ein formales Gesetz behauptet und eingesehen werden.
Es kann nicht direkt aus einer (guten oder bösen) Erscheinung auf die Freiheit geschlossen werden, sondern umgekehrt Freiheit lässt sich nur denken, z. B. hier nach Grünewald als Autonomie, Gleichheit und Personalität, wenn die intelligible Willenskausalität durch den „kategorischen Imperativ“ begründet und gerechtfertigt ist. Er ist das praktische Prinzip, ein formales Prinzip, das zur Verbindlichkeit und Normativität führt und in Übereinstimmung mit dem Sittengesetz faktisch sich bewährt.
Cartesianisch könnte aber jetzt bezweifelt werden: Die Übereinstimmung zwischen freier Selbstgesetzgebung und erscheinendem Sittengesetz ist wie ein Wunder – und was verbürgt und rechtfertigt diese Übereinstimmung? Könnte diese erscheinenden Notwendigkeit der Voraussetzung einer Freiheit zwecks Selbstgesetzgebung nicht umgekehrt nur das Werk egoistischer Bedürfnisse oder systemtheoretischer Notwendigkeiten sein? Zwecks sicherem Zusammenleben sind juridische Zurechenbarkeiten aufzustellen wie Autonomie und Gleichheit und zwecks friedlichem Zusammenleben gewisse moralische Verantwortlichkeiten zu übernehmen, das ist alles nützlich, aber das alles ist bei weitem nicht selbst-gegebenes Gesetz eines freien Willens. Der „kategorischer Imperativ“ in seiner formalen Anwendbarkeit und seinem Geltungsanspruch offenbart gerade kein apriorischen, intelligiblen Werte, wie ursprünglich gesucht und gewollt, und ist zudem als Tauglichkeitsprüfung sehr umständlich und schwerfällig, wenn es gilt, eine Handlung a priori als gut und gerechtfertigt oder als böse und unbegründet zu beurteilen?
„Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung“ – also müsste der Geltungsgrund gewusst werden, auf den der „kategorische Imperativ“ rekurriert. Aber diese angeblichen praktischen Prinzipien sind nur geltend eingesehen post festum einer formallogischen Tauglichkeitsprüfung?
Die zur Zeit Kants in den 80-iger Jahren des 18. Jhd. hoch im politische Diskurs stehenden Begriffe wie Autonomie, Gleichheit und Personalität sind in ihrer sinnstiftenden Differenzierung aus einem gewissen ontologischen und epistemologischen Bildungsgesetz abgeleitet: das Wissen der praktischen Vernunft bildet von selbst seine Gesetzlichkeit und Begrifflichkeit – und untersteht keinem göttlichen oder fürstlichem Gesetz mehr. Das war wohl die ursprüngliche Absicht Kants, das möchte ich ihm wohlwollend unterstellen. Aber mittels seiner allgemein gesetzlichen Willensgebung durch einen „kategorischen Imperativ“ findet er keinen inhaltlichen Zugang zu Autonomie, Gleichheit und Personalität – m. E.
B. Grünewald verteidigt Kant gegen den Vorwurf, Kant begründe bloß einen Formalismus des Moral – und verweist auf die dahinterliegenden Inhalte. Ja, sicher, Autonomie und Gleichheit und Personalität sollen nicht bloß schöne Worte und bloße Abbilder eines Seins praktischer Freiheit sein, sondern wahre Begriffe eines Bildes vom Bild der praktischen Vernunft, aber wo beginnt hier wirklich die Deduktion des „kategorischen Imperativs“ aus der praktischen Vernunft, dass die Folgen von Autonomie, Gleichheit und Personalität gezeitigt werden?
Die Deduktion des „kategorischen Imperativs“ beginnt nicht in der Reflexion des Willens über sich selbst und im Sich-Wissen, wie ist Freiheit und Wollen und Selbstbewusstsein überhaupt denkbar, sondern Freiheit ist von vornherein faktisch eingeschränkt auf einen Modus der Entschiedenheit für ein faktisches Sittengesetz Der „kategorische Imperativ“ ist als praktisches Prinzip und Realität einer Idee nur soweit möglich, als zufällig auch das Sittengesetz angenommen wird (erscheint und gilt) und zufällig erscheint es als juridische Zurechenbarkeit von Autonomie und Gleichheit und zufällig als moralische Verantwortlichkeit von Personalität? Was rechtfertigt diese zufällige Übereinstimmung? Die bloße Logizität und formale Widerspruchsfreiheit eines Handelns, wenn sie angewandt wird? Natürlich weiß ich, dass Kant sagen wollte, z. B. eine andere Person soll vom Moralprinzip her a priori als eigener Zweck angesehen werden, die Idee soll real gültig sein, unabhängig von einer späteren Tauglichkeitsprüfung einer durchzuführenden Handlung – aber Kant will ja ausdrücklich die geltungsspezifische Autonomie eines Moralprinzips nur an eine formale Selbstgesetzgebung der Vernunft binden – faktisch gedeckt durch das ebenso anzunehmende Sittengesetz? Mir fehlt hier die intellektuelle Anschauung eines Moralprinzips im Gewissen, und dies wiederum abgeleitet aus einem gewissen Begriff des Absoluten.
An der Formalität eines Moralprinzips haben sich mit Recht viele gestoßen. Natürlich meint es Kant nicht nur formal, was B. Grünewald nahe am Text sagen will, trotzdem, woher kommen im Reflektieren selbst eingesehen diese Werte wie Autonomie, Gleichheit und Personalität? Sie folgen m. E. nicht von selbst aus dem selbstgegebenen, formalen Gesetz des „kategorischen Imperativs“. Sie sind intuitiv von der Seite eingeschoben.
Wie weiß Kant, dass seine anscheinend aus dem Gesetz der Freiheit und der praktischen Vernunft (mittels Formel „kategorischer Imperativ“) abgeleiteten Begriffe (wie Autonomie, Gleichheit, Personalität) Bilder des Bildes von der Selbstbestimmung des Vernunftwesens „Mensch“ sind, also auch epistemologisch begründet, und nicht bloß hypothetisch entstanden aus Gründen der Selbstsucht, Herrschsucht oder aus Gründen der Angst? Ein Nietzsche hat bekanntlich diese Genealogien der Moral als nihilistisch verworfen. (Er ortet im „kategorischen Imperativ“ die übliche Grausamkeit.)
Die anscheinend selbstgegebenen Begriffe sind epistemische Begriffe für den Rahmen einer gewissen Jurisdiktion und Politik und gewissen Moral, aber rein empirisch bedingt? Die epistemologische Begründung dieser Begriffe als wahre Begriffe eines intelligiblen Bildes des Bildes vom Vernunftwesen „Mensch“ ist infolge der kritischen Schranke zwischen Erscheinung und Noumenon, wenn man die KrV ernst nehmen will, nicht zu durchbrechen. Sie sind Begriffe einer bloßen Abbildlichkeit. Die epistemische Relation Autonomie (als Begriff) und Erscheinung von Autonomie (als Bild) ist höchst fragil. Ein Tyrann würde für den Untertanen „Autonomie“ anders definieren als der Untertan selber. Ein Wort („Autonomie“) sagt noch gar nichts.
Das Wissen dieser hehren Begriffe Autonomie, Gleichheit und Personalität – um drei Hauptbegriffe hier herauszugeben – erweist sich nicht in der Reflexologie des Wollens und des Sich-Wissens als wahr und richtig, sondern nur faktisch post festum einer formallogischen Tauglichkeitsprüfung, die für sich genommen den differenzspezifischen Sinn dieser Begriffe (in ihrer Entstehung) nicht einsichtig machen kann. Es wird faktisch vorausgesetzt, was ungefähr Autonomie, Gleichheit, Personalität bedeuten können, anstatt mit Notwendigkeit praktisch zu deduzieren, Autonomie, Gleichheit, Personalität gehören wesentlich zum Vernunftwesen „Mensch“. Es müsste eine intelligible Kausalität der Freiheit m. E. mit aller Kraft und Macht als moralspezifisches Prinzip aufleuchten können, soll die Freiheit des „Vernunftwesen“ in allen Handlungen sichtbar werden. Mit dem Denken eines Begriffes einer formallogischen Selbstgesetzgebung ist noch keine Anschauung einer Realisierung verbunden. Sie ist nur eine Abstraktion, ob eine Handlung nachträglich einem allgemeinen Gesetz entspricht oder nicht.
Die Idee eines wahren Begriffes – worauf Kant sicherlichin hinauswill – kann ja ins Unendliche der Möglichkeit nach beschrieben werden. Aber nie wird man die Grundform der Idee verlassen können, denn die reine Begriffsform der Idee ist immer Nachkonstruktion des bloßen Gesetzesgenesis und ihrer reinen Begriffsfolgen (Negation, Bild).3
Die Möglichkeit der Deduktion (hier von Autonomie, Gleichheit, Personalität) bleibt immer rein theoretisch, sie ist Produktion von Gesetzen und bloßen Idealformen der Selbstgesetzgebung, wenn nicht das Vermögen der Realisierung mitgedacht wird und das Licht der Erzeugung eines Begriffes miteinfließt.
Immer ist eine neue Bestimmung der Gesetzesgenesis (der Idee) möglich und immer wird dann eine neue Bestimmung dem Bild oder der Idee hinzugefügt. Ja, dem neuen Begriff (Bild) könnte z. B. diese Form der „Autonomie“ noch subsumiert werden, z. B. Schulpflicht soll es für alle geben, nicht wie in einem Sklavenstaat. Der hiatus zur vollen und ganzen und konkreten Wirklichkeit, was Autonomie, Gleichheit, Personalität je nach Situation wirklich ist, kann in einer Deduktionsform der Vorstellung und in einer Deduktionsform eines Gesetzes der Verallgemeinerung, wie Kant es will, aber so nicht überbrückt werden. (?)
1. 3) Die Selbstgesetzgebung ist das Werk des freien Willens, „ (…) Prinzip des Wollens, nach welchem die Handlung unangesehen aller Gegenstände des Begehrungsvermögens (erfolgt) (…)“ (GMS AA IV, 399-400).
Der freie Wille ist begrifflich bei Kant herausgehoben. Er beweist sich selber durch den „kategorischen Imperativ“ und durch die rechtlich-sittlichen Gesetze. Abgesehen davon, dass der „freie Wille“ im Sinnenwesen „Mensch“ keineswegs immer frei ist, ist das Gesetz der Erzeugung einer „Selbstgesetzgebung“ ja ausdrücklich nicht eingesehen, sondern zufällig bestätigt das faktische Sittengesetz diese formale Selbstgesetzgebung. Es entsteht so die Verbindlichkeit und Normativität. Sie kommt von beiden Seiten, vom freien Willen, nach dem formalen Verallgemeinerungsmodus, und vom inhaltlichen Sittengesetz.
Die epistemologisch Herleitung der epistemischen Begriffe wie Autonomie, Gleichheit, Personalität, dass es wahre Begriffe der Idee des Vernunftwesens „Mensch“ sind, das kann ich zwar wohlwollend annehmen, aber sie sind von der Seite eingeschoben, denn wie und in welchem Umfang sollen sie sich durch die formale Selbstgesetzgebung eines „kategorischen Imperativs“ einstellen? Kant wehrt sich überall, eine empirische oder intelligible, inhaltliche Bestimmung des Willens anzunehmen, denn das wäre Heteronomie. Nur die durch die Vernunft selbst gegebenen Gründe sind nach dem Gesetz des „kategorischen Imperativs“ zugelassene Bestimmungsgründe des Willens.
Cartesianisch angezweifelt sind diese von B. Grünewald exemplarisch hervorgehobenen Werte nur epistemische Begriffe (Abbilder eines Seins) eines selbst sich nicht deutlichen Bewusstsein, warum es solche juridischen Zurechenbarkeiten und soziale Verhaltensformen wie Autonomie, Gleichheit und Personalität notwendig geben soll. Diese Wesensgesetze der Vernunft klingen schön, sind aber nur faktisch vorausgesetzt, nicht aus der Wissensform des Selbstbewusstseins notwendig abgeleitet.4
1.4) Wenn die Vernunft etwas fordert oder gebietet, so ist dies ipso facto ein objektives, praktisches Gesetz, welches für ein endliches Vernunftwesen, das unter sinnlichen Bedingungen steht, nicht nur ein Ist, sondern ein Soll bedeutet. Das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft ist aus Vernunftgründen deshalb keine leere Gesetzlichkeit oder kein bloßer Formalismus, wie Kant gerne unterstellt wird (von Hegel, Mill, Scheler u. a.), auch nicht ein objektives Wirken nach Gesetzen, wie es Naturgesetze gibt, sondern ein Handeln vernünftiger Wesen, „nach Vorstellung der Gesetze d. i. nach Prinzipien zu handeln“ (GMS, AA IV, 412). Diese Fähigkeit wird, wie schon angemerkt, auch Wille genannt.
Die Denkform dieser Sinnbestimmungen Autonomie, Gleichheit und Personalität müsste von sich her einsichtig sein, warum das Vernunftwesen „Mensch“ sich frei und von selbst sich zu dieser Rechtlichkeit und Moralität entschließt. Die semantische Relation der Gültigkeit von „Autonomie“, „Gleichheit“ und „Personalität“ müsste in ihrer Sinnhaftigkeit und in ihrem Geltungsanspruch begründet und abgeleitet werden.
1. 5) Das vernunftmäßige Vermögen der Vorstellung von Gesetzen muss noch kein moralisches Gesetz bedeuten. Es wäre denkbar, dass der Wille sein Handeln nach objektiven Naturgesetzen und Zwecken oder nach einer Universalisierungsregel oder nach utilitaristischen Zwecken bestimmen könnte. Das hieße aber letztlich eine Subsumtion von Handlungen unter gewisse, die Idee der Freiheit determinierende Gesetze und ergäbe bloß hypothetische Imperative. Im kategorischen Imperativs soll die Vernunft aus sich selbst den Grund konzipieren können, wodurch sie sich ein Prinzip für das Handeln gibt. Unabhängig von aller Erfahrung a priori gibt sich die Vernunft dieses Prinzip – und als weiteres Programm gedacht für alle Erfahrung und sonstiges praktisches Handeln.
Also Willen und praktische Selbstgesetzgebung werden gleich gesetzt. Weil aber die transzendentalen Real-Gründe des Willens unerkannt bleiben, kommt Kant (und mit ihm B. Grünewald) von selbst zu unklaren Formulierungen. Der „kategorische“ imperativ“ wird ambigue. Es wird pauschal gesagt: Im kategorischen Imperativ“ und mittels „kategorischer Imperativ“ erkennt die Vernunft einen selbstgegebenen Grund, mithin einen Grund ihrer praktischen Freiheit.
Die Rechtslehre und Tugendlehre – ausgeführt dann als MS 1797 sind Begriffsfolgen einer (theoretischen) Idee und haben einen gewissen erfahrungsspezifischen Wert. Vom Handeln selbst in und mittels diesem „kategorischen Imperativ“ und kraft des formalen Gesetzes bleibt für die Erkenntnisprüfung aber nur eine subjektive Seelenschau übrig, ob die Handlungs- und volitionalen Gründe der reinen Gesinnung gemäß getroffen wurden oder nicht.
Mit Fichte, so kann ich antworten, tritt zur Handlung eine passende, zufriedenstellende, beruhigende Übereinstimmung der Pflicht in einem gesollten Wert d. h. im Gewissen.
Von einem Gewissen beim Vollzug einer moralische Handlung, als objektiver Kasus und Anwendung verstanden – gibt es das bei Kant? Es kann jeweils nur neu und nachträglich der Begriff eines Guten (wie Bösen) aus dem formalen Prinzip des „kategorischen Imperativs“ und einer reflektierter Urteilskraft abgeleitet werden (im principium diiudicationis des „kategorischen Imperativs“). Je nach juridischer Zurechnung und moralischer Verantwortung kann dann eine Handlung als „gut“ oder „böse“, letzteres im Sinne eines Mangels an positiver Sinnbestimmung, charakterisiert werden.5
1. 6) Es scheint hier wenig begriffliches Material vorhanden zu sein? Das Gesetz für eine reine, für sich selbst praktische Vernunft soll ein „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31) zu sein. KANT schreibt dies mit einem gewissen Befremden. Freilich ist in diesem Gedanken schon die Gültigkeit a) für eine Allheit von Vernunftwesen enthalten und b) (…) da Vernunftwesen nach der Vorstellung von Gesetzen handeln, deren Wissen um diese Gesetze, also die Prinzipienfunktion der Gesetze, mitbedacht.“6
Wenn ein freier Wille sich selbst das Gesetz und das Prinzip seines Handelns geben soll, so bleibt nach aller begrifflicher Unterscheidung nur mehr folgende Formulierung übrig: „…….. handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“ (GMS, IV, 421)
Dieses Grundgesetz der reinen, für sich selbst praktischen Vernunft besagt kein bloß formales Gesetz, sondern sehr wohl eine Materie. Die Materie dieser Form sind die Personen-Subjekte. Diese sind einerseits Gesetzesunterworfene, andererseits geben sie sich selber dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden weiteren Gesetze.
Wenn der „kategorische Imperativ“ hier wirklich zur Interpersonalität führen soll, zur Autonomie und Gleichheit und Personalität, heißt das im Umkehrschluss, dass die formalisierte Selbstgesetzgebung doch nur wie eine mathematische, formale Anschauung ausgelegt werden kann. Der hiatus zur konkreten interpersonalen Wirklichkeit kann durch die Realität der Idee eines „kategorischen Imperativs“ nie erreicht werden. Die Personen-Subjekte sind nur anvisiert, aber nicht notwendig deduziert aus Gründen der Freiheit.
B. Grünewald deutet das wohl im Sinne Kants richtig: „Die Materie dieser Form sind die Personen-Subjekte“, aber es sind wieder von der Seite eingeschobene Objektivierungen, die der „kategorischen Imperativ“ von sich her nicht vorgibt.
Der „kategorische Imperativ“ schafft hier als bloße formale Gesetzgebung nicht selbst das Freiheitsverhältnis zwischen den Personen (oder Subjekten), geschweige dass überhaupt die Individualität aus einem Denken von sittlicher Gemeinschaft und moralischer Einheit aus der Reflexivität des Sich-Wissens abgeleitet werden könnte.
Anders gesagt, der „kategorische Imperativ“ begründet nicht die genetische Erzeugung eines Personenverhältnisses, er beschreibt und formalisiert nur das Personenverhältnis nach gewissen legalen und moralisch-sozialen Gesetzmäßigkeiten. Seine performative Form trägt zwar gewisse intelligible Formen der Erzeugung eines Rechtsverhältnisses und moralischer Verantwortung an sich („handle…..“), aber dieser Performativitätscharakter wird ausdrücklich einem faktischen Sittengesetz übertragen, das sich völlig statisch und unveränderlich gegenüber der willentlichen Selbstbestimmung und den Wesensgesetzen der praktischen Vernunft verhält.
Es entfällt total die transzendentale Ableitung, wie es überhaupt zu einer Performations-Theorie gegenseitiger Aufforderung und sprachlicher Medialität von Freiheit, Personalität, Gleichheit und Autonomie kommen kann (umgekehrt in der Reihenfolge transzendentaler Ableitung zu nennen!)
Es ist nützlich, so zu handeln, es ist widerspruchsfrei, es führt vielleicht zu einer gewissen rechtlichen Absicherung und gegenseitiger Anerkennung, solange nicht ein Tyrann diese Selbstgesetzgebung und Normativität des Rechts missachtet, und führt vielleicht zu einer Gleichheit der Personen, solange nicht die Sklaverei wieder eingeführt wird, und führt zu einer gewissen gegenseitig anerkannten und freilassenden Personalität, solange nicht das Rechtssystem selbst korrupt oder zu schwach ist.
Ein Ur-Recht, aus dem alle anderen Rechte für jeden einzelnen abgeleitet werden, eine Normativität für alle Tyrannen und Sklavenhalter und Richter, eine Wissensform moralischer Interpersonalität muss m. E. a priori im Bewusstsein einsehbar sein, nicht erst nachträglich im faktischen Gebrauch einer Tauglichkeitsprüfung eines „kategorischen Imperativs“ sich herausstellen. Diese Selbst-Gesetzgebung ist immer schon zu spät gegenüber den befürchteten und faktischen Missachtungen.
1. 7) Das Verfahren der Prüfung von Maximen mittels „kategorischer Imperativ“ enthält selbst schon „gewisse Konstanten“, die über eine bloße formale Gesetzlichkeit hinausgehen: Anders gesagt: Die Exposition des Sittengesetzes durch den Imperativ ist eine Kritik bloßer subjektiver, egoistischer Maximen zugunsten einer allgemeinen, gleichen Gesetzgebung für alle. Sie ist Kritik der Maximen durch den Gedanken eines möglichen Gesetzes in uns, eines „allgemein gesetzgebenden Willens“ 7
Der „kategorischen Imperativ“ als theoretisch gefasste Idee ist universalistisch gefasst, ist Gesetz eines allgemein gesetzgebenden Willens. Einverstanden. Wie aber diesen Imperativ auf das individuelle Wollen beziehen, d. h. von dorther beginnen zu lassen, wenn noch weit und breit von keiner Individualität die Rede war?
Es stimmt schon, wenn B. Grünewald meint: „Die Exposition des Sittengesetzes durch den Imperativ ist eine Kritik bloßer subjektiver, egoistischer Maximen zugunsten einer allgemeinen, gleichen Gesetzgebung.“, aber wie sollte der Wille des einzelnen frei wollen können, wenn der Wille sich a) seiner Absichten und Motive nie ganz gewiss sein kann – und b) der universalistische angelegte „kategorische Imperativ“ nicht in individuo des Vermögens und Wollens situiert ist?
———- Jetzt zu Fichte.
2) Der „kategorischer Imperativ“ Kants ist eine genial gefundene Formel für ein halbwegs sozial-gerechtes Zusammenleben, aber in seiner Auszeichnung „kategorisch“ weit übertrieben, als gelte dieses praktische Prinzip als Realisierung von Freiheit unbedingt und immer. (Kant liefert hier Schilderungen wie z. B. „du sollst nicht lügen“, das gilt kategorisch…….)
Dieses praktische Gesetz der Selbstbestimmung, aus Freiheit heraus, durch einen freien Willen, konform zum Sittengesetz, sogar in Teilen in einer performativen Wissensform formuliert, ist nicht die Reflexion und die Geltungsform einer sinnstiftenden Differenz, wie sind Freiheit und Selbstbewusstsein überhaupt möglich, aus denen dann (in epistemologischer Begründung) die wahren Begriffe der Bilder der Bilder z .B. von Autonomie, Gleichheit und Personalität abgeleitet werden könnten.
Verglichen zu Fichte eröffnet der kantische „kategorische Imperativ“ nicht die Geltungsform des Selbstbewussteins überhaupt, die Wissensform des Du-Wissens, und nicht den genetischen Erkenntnisgrund des Wollens.
Verglichen zu Fichte ist bei Kant sowohl das Wollen wie das Sittengesetz nur faktisch festgestellt und entsprechend begrifflich aufeinander abgestimmt. Der freie Wille ist bestimmt durch sein eigenes Wesensgesetz, durch das faktische Sittengesetz, und umgekehrt, das Sittengesetz offenbart sich in diesem faktischen Wollen einer Verallgemeinerungsprüfung des „kategorischen Imperativs“.8
Der Modus der Entschiedenheit (in diesen Fragen sittlicher Erkenntnis) geht von einer faktischen Disjunktion aus: Denken und Sein einer rechtlichen und moralischen Wirklichkeit sind dem modalen Status nach als wirklich vorgegeben, anstatt das Denken wie das Sein rechtlicher und moralischer Natur genetisch aus einer prä-disjunktiven Möglichkeit des Setzens von Freiheit und Selbstbewusstsein erst entstehen zu lassen.
Das Wunschdenken bei Kant: Der Grund des rechtlichen und moralischen Seins ist ein selbstgegebener Grund der Vernunft, die Folge ist ein bestimmtes Sein wie Autonomie, Gleichheit, Personalität. Beide, das freie Wollen, wie das Sein des Sittengesetzes, sind faktisch schon vor-gebildet – und bleiben so faktisch und disjunktiv getrennt. Das Prinzip dieser Trennung wird nicht mehr hinterfragt, sondern der Begriff des Grundes einer Selbstbestimmung setzt die hypothetische Annahme voraus, dass die Vernunft von sich her tatsächlich als begründendes Denken fungieren kann, und die reale Reihe der gefallenen Entscheidungen ist das erscheinende, reale Sein (Sittengesetz), wie in diesen drei Werten aufgezählt.9
Wer auch nur ein wenig die Begründung des Wissens in seiner Dialektik von Anschauung und Begriff streift, also diese für Kant im „kategorischen Imperativ“ faktisch daliegenden, metaphysischen Vernunftgesetze genauer durchdringt, wie Fichte das getan hat, der wird schnell das heikle Problem der Freiheit und der Gebundenheit des Wissens berühren, oder, was das Gleiche besagt, das heikle Problem einer Synthesis von genetischer Freiheit und gesetzlichem Vollzug in einer sittlichen Wertung. 10
Der synthetische Bildungs-Akt von Freiheit und gebundenem Wissen, gebunden an das Gesetz des Bild-Seins einer absoluten Erscheinung, verlangt einen prä-disjunktiven Setzungsakt, wodurch genetisch die beiden Disjunktionsglieder Denken (Bilden) und Sein hervorgehen.
Die Evidenz weiterer Disjunktionsglieder können nach J. Widmann11 in primären Evidenzformen als sinnliche Natur, Interpersonalität, Moralität und Religion abgeleitet werden, zusammengehalten in der einen Geltungsform des Sehens überhaupt. Es ergeben sich naturale, logoshafte, geschichtliche und sinnorientierte Evidenzformen, die allesamt erst die Begründung und Grund des Bewusstseins (=Selbstbewusstsein, von mir synonym verstanden) abgeben.
Folglich kann ein im wörtlichen Sinn „kategorischer Imperativ“, wie Kant ihn für die praktische Vernunft und für die Rechtssphäre und Moralität reserviert, nur als eingeschränkte Form der Freiheit und der praktischen Selbstbestimmung fungieren – eben für einen gewissen juridischen Bereich der Zurechenbarkeit und moralischer Verantwortung.
Bei Fichte: Selbstbestimmung geschieht durch den Akt der Freiheit und den übergehenden Willen, angeschaut durch die ursprünglich produzierende Einbildungskraft, theoretisch und praktisch zugleich, und bestimmt alle Sphären der Wirklichkeit, nicht nur Rechtlichkeit und Moralität. (Gemäß Fünffachheit des Wissens: Natur, Legalität, Moralität, Religion, Wissenschaft).
2. 1) Nach B. Ludwig 12 wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb dessen Frage, wie ist eine synthetische Erkenntnis a priori eines kategorischen Imperativs möglich?
Da das Vernunftwesen zwei Welten angehört, einer sinnlichen und einer übersinnlichen (durch das praktische Gesetz), kommt es zu einem Widerstreit zwischen sinnlichen Begehrungen und übersinnlicher Selbstbestimmung. Deshalb das Werkzeug eines imperativischen Solls, die Maxime einer allgemeinen Selbstgesetzgebung. Dieses Soll soll „(…) „das Mannigfache der Begehrungen, der Einheit des Bewußtseins einer im moralischen Gesetze gebietenden praktischen Vernunft […] unterwerfen“. (Kant, KpV, AA V, 65).
Der „kategorischen Imperativ“ Kants (in der Interpretation Fichtes) ist aber nur heuristisches Werkzeug und Anwendungsform, unser eigenes Produkt, zwecks Suche nach umfassender Selbstbestimmung.
Fichte leitet ihn nicht indirekt aus einem faktischen Sittengesetz und quasi als geniale Formel einer formalgesetzlichen Anschauung und als praktisches Geltungsprinzip ab, sondern er ist nur Regel einer Anwendung, im Schweben der ursprünglich produzierenden Einbildungskraft gebildet.
„Hier (sc. In der Einteilung der Rechten und Pflichten § 13 – siehe Blog zur SL, letzter Teil-) erst entsteht ein kategorischer Imperativ; als welcher ein Begriff sein soll, und kein Trieb. Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; uns zu sagen, dass irgend etwas schlechthin geschehen solle. Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
Also relativ spät in seiner „Sittenlehre“, wenn die ganze Begründung von Moralität und Rechtlichkeit schon gelaufen ist, kommt Fichte hier in § 13 erst auf den „kategorischen Imperativ“ zu sprechen.
Der Begriff des Willens oder des individuellen Wollens – wohl zu unterscheiden! – wäre hier eingehend bei Fichte zu beschreiben. Er ist von allem Anfang an seit den „EIGNEN MEDITATIONEN“ 1793 und der Wlnm 1796-1799 unabhängig von der praktischen Vernunft“ Kants bestimmt, als dynamische Kraft der Reflexion, als Übergehen und Übertragen einer inneren Einsicht. Durch die zeitlose Einheit des Sich-Wissens und prädisjunktive Setzen ist die Zeitreihe eine Dependenzreihe eines übergehenden Willens, der die Mannigfaltigkeit der Hemmungen oder Aufforderungen discretioniert wie kontinuiert, andernfalls ein Zeitbewusstsein nicht möglich wäre. 13
Der „Trieb“ ist der Hauptbegriff der strebenden Vernunftnatur – und innerhalb dieser Triebnatur des Vernunftwesen kann, muss nicht, denn der Trieb ist ein Freiheitsbestimmung, eine universale Regel der Anwendung (ein „Produkt) eines „kategorischen Imperativs“ gebildet werden, durch Intelligenz, was zu tun sei, in jeder Hinsicht praktischer Realisierung, sei es für den naturalen oder interpersonalen oder moralischen oder religiösen Bereich.
Der reine Wille liegt nicht mit sich selbst im Streit liegt, ob er der sinnlichen Neigung nachgeben soll oder einem imperativisches Soll einer sittlich-praktischen Universalisierungsregel. Es besteht vielmehr immer eine sittlichlich-praktische Verpflichtung in jeder Handlung, zu Bedingungen der Freiheit das angemessene Gute zu tun und das Böse zu meiden.
Der Trieb treibt uns an, einen „kategorischen Imperativ“ zu bilden.
Der dauernd gegen Kant vorgebrachte Einwand, dass der „kategorischer Imperativ“ nur ein formallogisches Gesetz sei – was er, wie oben nach B. Grünewald kurz beschrieben, nicht sein soll – ist eine weggefallene Frage, denn er ist unser „eigenes Produkt“, erzeugte, stetige Funktion, Exposition und formelhafte Anwendung eines rechtlichen und sittlichen Zusammenlebens – wenn ich ihn analog zu Kant beibehalten will, aber nicht aufoktroyiert, dass Nietzsche ihn als Bedrohung wahrnehmen konnte.
2. 2) Die Einheit des Wollens und das Bewusstsein der Freiheit ist ermöglicht und getragen durch ein transzendentales Soll. Dieses Soll gilt kategorisch, weil nur zu Bedingungen der Freiheit das Bewusstsein (=Selbstbewusstsein) und die Interpersonalität und das Denken von Sein gebildet werden sollen.
„Der Naturtrieb liefert dabei die Antriebskraft, während der reine Trieb die ideale Form der Sittlichkeit beisteuert, indem er auf die „gänzliche Unabhängigkeit“ gerichtet ist: „Sie soll beabsichtigt werden, schlechthin weil sie es soll; weil ich Ich bin.“ (SL GA I/5, 143). Fichte betont, dass der sittliche Trieb nicht mit Kants kategorischem Imperativ identisch ist.“14
2. 3) Mit einem sittlichen Trieb und der ganzen praktischen Konstitution des Bewusstseins verändert sich auch die Sicht auf das „Sittengesetz“. Bei Kant steht es als materiale Legitimierung des „kategorischen Imperativs“ faktisch im Hintergrund. Diese Faktizität des Sittengesetzes wird durch den sittlichen Trieb und die ganze geistige Tätigkeit des Vernunftwesens (nach Fichte), besonders durch den praktischen und ästhetischen Trieb, zu einer unendlichen wandelbaren Form um ihrer selbst willen ausgedehnt. Der materiale sittliche Gehalt und die Geltungsforderung ändert sich nicht, aber die Form ihrer Anschauung und Entwicklung.15
„Dadurch wird nun das vernünftige Wesen, der Form nach, in der Willensbestimmung, ganz losgerissen, von allem, was es nicht selbst ist. Die Materie bestimmt es nicht, und es selbst bestimmt sich nicht durch den Begriff eines materialen, sondern durch den lediglich formalen, und in ihm selbst erzeugten Begriff des absoluten Sollens.“(SL-1798, § 13, ebd. S. 152. Hervorhebung von mir.)
Das Sittengesetz – „(…) es ist kein Faktum, sondern unser dynamisches Produkt des sittlichen Triebes, der aus dem reinen Trieb entspringt: es ist ein Produkt unserer absoluten Freiheit. Da das Sittengesetz aber ein dynamisches Produkt ist, hängt seine Präsentation (Form) – nicht aber sein normativer und absoluter Gehalt – von unserer Freiheit und willentlichen Reflexion ab.“16
2. 4) Da der Wille frei ist und die ursprünglich produzierende Einbildungskraft alle sinnliche wie intelligible Vorstellungen schafft, der Grundtrieb die eine Vernunfttendenz, entspringt die Tätigkeit der Vernunft einer einzigen geistigen Quelle. Es gibt keine Diskrepanz des Willens, ob er mehr der sinnlichen Neigung oder doch seiner geistigen Bestimmung folgen soll, denn immer ist es der eine Wille, der in gleicher Weise sittlich-praktisch wie theoretisch-ästhetisch gefordert ist. Es kann geboten sein, der sinnlichen Neigung nachzugehen, wie auch geboten, dem geistigen Triebe zu folgen und nicht der sinnlichen Neigung, je nach freier, moralischer Bewertung.
„(…wird nachgefragt), ob sich nicht etwa der Pflichtbegriff auf sie (sc. auf eine sinnliche Neigung) beziehe; um diese Nachfrage zu begründen, bezieht er sich ganz gewiss auf sie. Es lässt sich sogleich nachweisen, dass er sich auch materialiter auf sie beziehen müsse; denn ich soll nie dem sinnlichen Triebe, als solchem, folgen; nun aber stehe ich, laut obigem, bei jedem Handeln unter ihm: mithin muss bei jedem der sittliche Trieb hinzukommen: außerdem könnte, dem Sittengesetze zufolge, gar keine Handlung erfolgen; welches gegen die Voraussetzung streitet.“ (SL- 1798; § 13; ebd. S 153)
Das sinnliche wie geistige Streben wird gefühlt und bestimmt im Begriff des „Gewissens“.
Sehr schön ist die folgende Beschreibung: Der „kategorischer Imperativ“ ist eine Bildungsregel des Gewissens. (Zum Gewissen siehe Blog zu „Epistemologien des Ästhetischen“ , Stichwort „Gewissen“ – nach K. Hammacher.)
2. 5) Ich möchte jetzt noch auf eine Stelle der Erwähnung des „kategorischen Imperativs“ in der SL-1812 eingehen. (Das rot Geschriebene ist Zitat von Fichte. Hervorhebungen von mir.)
Die SL-1812 beginnt wie mit einem Paukenschlag: Die WL ist die Theorie zur Praxis der Vernunfthandlungen des Geistes. „Faktum der Sittenlehre: Der Begriff (sc.=Vernunft) sey Grund der Welt: mit dem absoluten Bewußtseyn, dass er es sei (mit dem Reflex dieses Verhältnisses.)“ (SL-1812)17
„(…) Der Begriff sezt sich ab in einem idealen Bilde seiner selbst, nebst einer realen aber freiem Kraft der Vollziehung, [als] erstes [Glied]: Dieses Glied muss wieder als Grund zusammenhängen mit dem folgenden der sich Bestimmung der freien Kraft oder des Wollens. Dieses Grundseyn tritt ins Bewußtseyn ein, heißt: diese Glieder alle, als in der aufgezeigten Folge befindlich, treten ein ins Bewußtseyn.“ (J. G. Fichte, Sittenlehre 1812, fhs, Bd. 3, 2012, 1. Teil, 7. Vorlesung, ebd. S 294)
„Es folgt daraus zweierlei 1.) der vorausgesezte Begriff tritt unmittelbar durch sein Seyn ein ins Bewußtseyn mit der hinzugefügten Foderung an das Ich, daß es soll: (mit dem begleitenden Merkmale eines kategorischen Imperativs, um Kants treffender Bezeichnung mich zu bedienen.) denn in der That u. Wahrheit ist dieser Begriff Grund eines Ich, dadurch daß er Grund, real Grund ist, lediglich damit dieses Ich sich vollziehe. So ists. Nu<n> muß sein Grundseyn eintreten in das Bewußtseyn: dieses Soll muß drum nothwendig eintreten, und tritt ein, so gewiß der Begriff ein begründender ist.“ (Hervorhebung von mir; SL-1812, ebd. S. 294,295)
„Wir haben oben einen Unterschied gemacht zwischen dem, was in dem hier entstehenden Ich ist durch sein bloßes Seyn (sc. das Ich, die Ichheit, die sittliche Gemeinschaft als Realgrund), u. dem, wozu es einer Selbstbestimmung bedarf innerhalb des gegebnen Seyns (der ideale Begriff des freien Zweckdenkens). In Absicht des ersten [fanden wir]: es hat den Begriff: ist seine freie synthetische Einheit: dem Inhalte nemlich nach.“
Für das begriffliche Konstituiertsein muss von einem ursprünglichen, vor-zeitlichen und genetischen Aufgefordertsein ausgegangen werden, d. h. von einem göttlichen Aufgefordertsein. Es liegt im Ich/der Ichheit deshalb das Vermögen der Freiheit und die Aufforderung zur Selbstbestimmung enthalten, weil es sich in einem überzeitlichen Aufgefordertsein finden kann und schon aufgefordert ist. Das Ich setzt sich selbst Zwecke, erschafft sich im Sinne des projizierenden Denkens, findet sich aber so durch göttliches und interpersonales sittliches Sein zugleich geschaffen und als Individuum zur Selbstbestimmung und Personalität berufen und zu einer sittlichen Gemeinschaft/Gemeinde bestimmt.
„Jezt tritt hinzu: u. dieser Begriff ist begleitet u. durchdrungen von dem Charakter des Soll, schlechthin damit vereinigt: auch durch das blosse Seyn, ohne alles weitere im Bewußtseyn erscheinende Zuthun des Ich. Dies zur vollkomnen Deutlichkeit.“ (SL-1812, fhs 3, 7. Vorlesung S 295 – u. a. Stellen zum Charakter des Soll; z. B. S 292f; 297-300; 312f; 352 – 353 u. a.)
Der „kategorischer Imperativ“ Kants sei in der Auslegung, so Fichte, deshalb nicht richtig verstanden worden ist, weil er nur als formales, allgemeines Gesetz ausgelegt worden wäre, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).
„(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (SL-1812, S. 295, Z 17) „(…) „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)
Der Wille ist begründet durch das Soll, d. h. „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [S. 296 Z 15) Das Denken soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild eines durch sich selbst begründeten, wirklichen Seins.
© 21. 8. 2025 Franz Strasser
p. s. 18. 2. 2026
Peter Janich analysiert einmal generell Begriffe der Philosophie auf ihren Sprachgebrauch hin, besonders auch die logischen Regeln. Es ist m. E. bedenkenswert, dass fernab noch der transzendentalen und epistemologischen Bildlehre und Reflexionslehre, wie Begriffe gebildet werden, zuerst auf den sprachlichen und vorallem interpersonalen Gebrauch geschaut wird. Es ist ja offensichtlich, dass der performative Sinn des „kategorischer Imperativ“ bei Kant auf eine logische Zurechenbarkeit von Freiheit und Verantwortung in einem Rechtsverhältnis und auf ein soziales Wohlverhalten hinauslaufen, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Das „kategorisch“ nennt Janich einen „diffusen“ Gebrauch ewiger Denkgesetze. Er argumentiert: „Übertragen auf explizite logische Regeln heißt dies, dass diese nicht unbedingt („kategorisch“), ja sogar menschenunabhängig oder im diffusen Sinne ewiger Denkgesetze zu sehen sind. Vielmehr sind auch logische Regeln von Menschen aufgestellt und bleiben dabei eingebettet in Zweck-Mittel-Zusammenhänge. Ob sich jemand durch logische Regeln „zwingen“ lässt, hängt (1) davon ab, ob er über eine Einsicht verfügt, dass diese Regeln ein angemessenes Mittel für das Erreichen bestimmter Zwecke (z. B. des Argumentierens in rechtlichen Zusammenhängen) sind, und (2) davon, ob er diese Zwecke selbst verfolgt. Kurz, der vermeintliche „Zwang“, der von Logik ausgeht, ist ein psychologisch zu beschreibender dann, wenn er mit der fehlenden Explikation von logischen Regeln zu tun hat, die implizit in der Alltagssprache liegen; und er ist als „logischer“ zu beschreiben in dem triviale Sinne, dass mit dem Verfolgen bestimmter Zwecke und der Einsicht in die geeigneten „logischen“ Mittel bedingte Zwänge nicht anders als beim Zwang der Spielregeln für den Schachspieler bestehen. Auch Logik und logisches Schließen gehören damit zu menschlichen Praxen, die nach Zweckrationalität beurteilt werden.“ In: Sprache und Methode. Eine Einführung in philosophische Reflexion. Tübingen 2014, S. 233.
1Ich möchte auch ausdrücklich danken, dass B. Grünewald seine Aufsätze ins Internet stellt. Ich hätte keine Gelegenheit, Bibliotheken aufzusuchen. Sein Artikel, den ich hier beiziehe, heißt: Form und Materie der reinen praktischen Vernunft. Über die Haltlosigkeit von Formalismus- und Solipsismus- Vorwürfen und das Verhältnis des kategorischen Imperativs. Erschienen in: Metaphysik und Kritik, FS für Manfred Baum,hrsg. v. S. Doyé, M. Heinz, U. Rameil, Würzburg 2004, S. 183-201. Quelle: Internet, siehe dortige Homepage mit Downloadmöglichkeit des Artikels.
2Siehe dazu – im Internet downloadbar: „Die praktische Vernunft ist kein Wille“. Reinholds personalitätstheoretische Kritik der Kantischen Freiheitslehre“ von Jörg U. Noller. – Link.
3Vgl. J. Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens. Hamburg 1977, S. 164.
4J. Noller, Reflexive Freiheit, ebd. S. 111. „Das moralische Gesetz kann deshalb als „Wesensgesetz“ des autonomen Willens als oberem Begehrungsvermögen bestimmt werden: „[A]lso ist ein freier Wille und ein Wille unter sittlichen Gesetzen einerlei“ (AA 4, 447).
5 Ganz bedauerlich finde ich das dann in der späteren Schrift der „Religion innerhalb der Grenzen der reinen Vernunft“ 1793/94, worin der Wille nochmals spezifiziert wird in Richtung „Willkür“. Dem Akt der Freiheit entspringen das „Gute“ und „Böse“, gemeint ist aber nur die juridische Zurechenbarkeit und moralische Selbstverantwortung. Das ist ebenfalls eine Art Nihilismus mit Nietzsche gesprochen.
6B. Grünewald, ebd. S 191.
7B. Grünewald, ebd. S 199.
8Jörg Noller, Reflexive Freiheit. Fichte über individuelle Selbstbestimmung. In Fichte-Studien 53 (2024, 102 – 124. S. 111. „Die spezifische Gesetzlichkeit, unter der erst der Wille autonom genannt werden kann, ist das Sittengesetz als absoluter Maßstab und Kriterium für Moralität. Dabei eignet dem Willen eine spezifische Reflexivität: Der Wille gibt sich selbst ein Gesetz, jedoch nicht irgendeines, welches ihm als ein Fremdes immer noch entgegenstände, sondern dieses Sittengesetz ist wesentlich sein eigenes Gesetz: „Der Wille wird also nicht lediglich dem Gesetze unterworfen, sondern so unterworfen, daß er auch als selbstgesetzgebend und eben um deswillen allererst dem Gesetze (davon er selbst sich als Urheber betrachten kann) unterworfen angesehen werden muß.“ (GMS, AA 4, 431) Freiheit im Sinne von Autonomie bedeutet demnach die „Unabhängigkeit des Willens von jedem anderen, außer allein dem moralischen Gesetze“ (KpV, AA 5, 94).
9Vgl. J. Noller, ebd. S. 111: „Das Sittengesetz ist das dem Willen eigene Vernunftgesetz – „(…) Das moralische Gesetz kann deshalb als „Wesensgesetz“ des autonomen Willens als oberem Begehrungsvermögen bestimmt werden: „[A]lso ist ein freier Wille und ein Wille unter sittlichen Gesetzen einerlei“ (AA 4, 447)
10Vgl. Zur Logik der Entstehung des Wissens: Reinhard Loock, Das Schweben des absoluten Wissens. Zur Logik der Einbildungskraft in Fichtes Wissenschaftslehre von 1801/02, in: Fichte-Studien, Bd. 20, 2003, S. 117-131. „Im Unterschied zum Prinzip praktischer Freiheit im Sinne Kants, die sich auf die Selbstbestimmung des Handelns richtet. realisiert sich die produktive Freiheit im Verhältnis von reiner Tätigkeit und Produkt.“ (ebd. S. 118, Anm. 3)
11Joachim Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens nach Joh. Gottl. Fichtes Wissenschaftsleher 18042. Hamburg 1977.
12Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle: Internet. Link
Nach B. Ludwig wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb die zu lösende Frage: Ist das überhaupt möglich? Wie würde eine synthetische Erkenntnis a priori eines „kategorischer Imperativs“ aussehen? Seine Begründungen in den Schriften GMS, KpV, MS und RGV verfolgen das gleiche Ziel. „In der Grundlegung wird 1785 der sanktionsbewehrte gesetzgebende Wille Gottes (…) ersetzt durch den gesetzgebenden reinen Willen des freien Wesens selbst als die „Quelle“ der moralischen Verpflichtung. Eine „Deduction“ der „Idee eines reinen Willens“ stellt dabei sicher, ‚dass kategorische Imperative möglich sind‘ – und damit kann die Autonomie die Theonomie ablösen.“ (ebd. S 18) Internet – Link: https://www.jstor.org/stable/48766797
13Die Dependenzreihe des Zeitbewusstseins ist durch das Wollen bedingt: „In allem Denken muß das eine vorkommen, ohne dasselbe muß (d. h. kann) kein Denken möglich sein; dieß ist nun die intellectuelle Anschauung des Wollens. Diese wird durch das ganze discursive Denken hindurch wiederholt, diese ists die in allen Momenten hindurch gedacht wird . Ich sehe mich selbst in die Zeit hinein, ich bin nicht in der Zeit, inwiefern ich mich intellectualiter anschaue, als mich selbst bestimmend. (…) hierauf gründet sich die Lehre vom Gedächtniße“ (WLnm, GA IV, 3, 434).
14J. Noller, Reflexiver Freiheit, ebd. S 115.
15Dieses Thema könnte jetzt in anderen Vorlesungen Fichtes verfolgt werden – siehe z. B. Ueber das Wesen des Gelehrten und seine Erscheinung im Gebiete der Freiheit, GA I, 8, 39–139; Vorlesungen über die Bestimmung des Gelehrten, GA II, 12, 313-363.
16J. Noller, Reflexive Freiheit, ebd. S. 115.
17J. G. Fichte, Die späten wissenschaftlichen Vorlesungen III. Sittenlehre 1812, neu hrsg. v. Hans Georg v. Manz, Ives Radrizzani u. Martin Siegel unter Mitarbeit von Ericht Fuchs, Stuttgart 2012, fhs, 3, S 269.
R. Lauth sagt einmal, dass Fichte hier in der SL 1812 statt „Vernunft“ „Begriff“ sagt, weil die vermeintlichen Naturphilosophen seiner Zeit den Vernunftbegriff in einem bombastischen Sinne missbrauchten.