„… handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“
Fichte erwähnt in seinen Vorträgen gelegentlich den „kategorischen Imperativ“ Kants. Ich ging der Frage nach: Was bedeutet er bei Kant – und wie versteht ihn Fichte? Der „kategorische Imperativ“ wird bis heute unterschiedlich diskutiert, je nachdem, ob man ihn als Idee oder als Begriff liest.
Für Kant verweise ich auf eine sehr genaue Darstellung bei B. Grünewald. Ich paraphrasiere seine Argumentation in fünf Punkten 2. 1- 5, siehe unten, habe aber weiterhin meine Zweifel dabei, weil der Modus der Entschiedenheit (in diesen Fragen sittlicher Erkenntnis) von einer faktischen Disjunktion ausgeht: Denken und Sein einer rechtlichen und moralischen Wirklichkeit – anstatt das Sein rechtlicher und moralischer Natur genetisch aus dem Denken eines Selbstbewusstseins ausgehen zu lassen, und umgekehrt, die Freiheit und sittliche Erkenntnis in einer Wissensform des Interpersonalen und in einem göttlich Guten zu begründen und zu rechtfertigen.
Kant verfährt im Denken so: Der Grund des rechtlichen und moralischen Seins ist ein selbstgegebener Grund der Vernunft, die Folge ist ein bestimmtes Sein wie Autonomie, Gleichheit, Personalität, aber beide bleiben disjunktiv getrennt. Das Prinzip dieser Trennung wird nicht mehr hinterfragt. Kann die Disjunktion durch den mehr als schillernden Begriff des „kategorischen Imperativs“ überbrückt werden?
1) Kant wollte wohl unbedingt zu einer Selbstbestimmung aus Vernunft kommen, weg von einer theonomen Moral – dafür brauchte er eine auf eigenen Füßen stehende autonome Moral.1
Kann ein „kategorischer Imperativ“ z. B. eine rechtliche und moralische Evidenz leisten?
1. 1) Nicht, dass die Selbstbestimmung der Vernunft im praktischen Handeln der Vernunft nicht zu rechtlichen und moralischen Inhalten führen sollte oder könnte, dass sie dann a-moralisch würde, das möchte ich nicht sagen, doch diese materialen Inhalte sind bereits Objektivationen eines Bildungsaktes von sittlicher Wertung, der m. E. genetisch von Kant nicht durchschaut und begründet und gerechtfertigt ist.
Sein sogenanntes „Sittengesetz“ spiegelt nur soziale Verhaltensweisen wider, erkennbar durch diese eigenartige Evidenzform des „kategorischen Imperativs“.
1. 2) Der soziale Konsensus über grundlegende Aspekte der Wahrnehmung von Welt in der Konkretion gesellschaftlicher Verhaltensweisen wie Autonomie, Gleichheit, Personalität, das sind zweifellos transzendentale Evidenzformen der Selbsterkenntnis, haben aber a) als eingeschränkt soziale Evidenzformen noch andere Evidenformen der Selbsterkenntnis neben sich (wie Naturerkenntnis, Logos-Erkenntnis, Geschichtserkenntnis, Sinnerkenntnis), und b) genetische Bildungs-Gesetze von Subjektsein und Selbstbewusstsein generieren diese sozialen rechtlichen und moralischen Verhaltensweisen – nicht ein „kategorischer Imperativ“.
1. 3) Ich möchte nur ein paar Vergleiche zwischen Kant und Fichte anstellen, keineswegs vollständig, nicht einmal systematisch etwas zusammenfassen. Ich finde nur interessant, dass in kürzester Zeit wiederum Fichte die Mehrdeutigkeit um den „kategorischen Imperativ“ bereinigt hat.
Wer auch nur ein wenig die Begründung des Wissens in seiner Dialektik von Anschauung und Begriff streift, der wird schnell das heikle Problem der Freiheit und der Gebundenheit des Wissens berühren, oder, was das Gleiche besagt, das heikle Problem einer Synthesis von genetischer Freiheit und gesetzlichem Vollzug.
Der synthetische Bildungs-Akt von Freiheit wie gebundenem Wissen lässt eine prä-disjunktive, naturale, logoshafte, geschichtliche und sinnorientierte Evidenzform erkennen, die dem faktischen und disjunktiven Akt der Trennung von Denken und gewissem rechtlichem, moralischen Sein, wie sie bei Kant vorausgesetzt ist, vorausgeht.2
1. 4) So kategorisch gewiss kann der Imperativ nicht sein, wenn er bloß eine Handlungsweise der praktischen Vernunft darstellt. Man könnte bestenfalls von einem apodiktisch-gewissen Imperativ sprechen, und dies eingeschränkt auf einen gewissen Bereich des Rechts und der Moral, weil nach Regeln der praktischen Vernunft – siehe unten exzellent von B. Grünewald dargestellt! – notwendig die Evidenzform von Autonomie, Gleichheit und Personalität folgen. „
Kategorisch“, das heißt für mich aber unbedingt, wahr und gut, in intellektueller Anschauung einsehbar, unerschütterlich und unmittelbar einsehbar. Wie begründet Kant sein „kategorisch“? Weil er auf eine interpersonale Achtung hinauswill? Der Grund der Vernunft zur Selbstbestimmung bzw. der Grund der Willensbestimmung liegt in einem unbedingten Gesetz einer sollender Autonomie, Gleichheit und Personalität?
„(…) wie er (Kant) selbst darüber (den kategorischen Imperativ) gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (siehe dann unten, SL-1812, S. 295, Z 17)
2) Jetzt zuerst zur Leseart von B. Grünewald. Letzterem ist sehr zu danken, dass er seine Artikel in das Internet stellt! Weiteres ist er so akribisch genau, so begriffsscharf, so konsequent und verständlich! Wer bin ich, dass ich meine Bedenken in Klammern (rot) anfügen darf?! Sie sollen nicht ihn betreffen, nur Kant.
(Hervorhebungen in fett von mir, meine Bedenken von mir in Klammer in rot) 3
2. 1) Der „kategorische Imperativ“ drückt das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft aus. (Das ist für sich eine starke Aussage, denn ein Grundgesetz beansprucht, vom Begriffe her, ideeller Erkenntnisgrund zu sein. Der Grund und die Kraft zur Einsicht in dieses Grundgesetz liegt im Handeln der praktischen Vernunft. Wie handelt dann die praktische Vernunft? Dazu muss sie den „kategorischen Imperativ“ befragen?)
Es gibt dazu eine Grundformel und zwei Erläuterungsformeln. Er hat eine prinzipientheoretische und methodologische Funktion (in der GMS, KpV und MS). Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung von Sätzen; beim methodologischen Begriff um die Art und Weise der Begründung der Geltung von Sätzen.
„Vernunft“ meint das Vermögen, sich selbst durch Gründe zu bestimmen.
Unter „praktischer“ Vernunft ist das besondere Vermögen der Vernunft gemeint, sich in seinem Handeln durch Gründe zu bestimmen. Praktische Vernunft und Wille sind dabei gleichgesetzt. (K. L. Reinhold wird 1790/92 kritisieren, dass damit der Wille nicht frei ist. Der Wille ist keine praktische Vernunft)
KANT vertritt dabei in der GMS die These von der reinen, für sich sich selbst praktischen Vernunft, wobei nicht das einzelne Vernunftsubjekt gemeint ist, sondern der Prinzipien- und Methodenbegriff der Vernunft überhaupt, die als fordernde Vernunft gegenüber jedem Einzelsubjekt auftritt und in jedem Einzelsubjekt und in jedem konkreten Vollzug als Prinzip tätig ist.
2. 2) Jetzt weiter nach B. Grünewald: Wenn der „kategorische Imperativ“ der reinen praktischen Vernunft begründet werden soll, so kann er methodisch nur aus einer nichtempirischen Erkenntnis aus Begriffen abgeleitet werden. Er ist ein nichtempirisches, praktisches Prinzip. (M. E. ist der „kategorische Imperativ“ hier viel zu hoch bewertet. Wenn er nur „Begriff“ sein kann – siehe unten Fichte – , so besagt das bereits, dass er nur gedacht ist, er ist die Regel einer Anwendung. Wird er zum „Prinzip“ stilisiert, was dem Denken unkritisch unterlaufen kann, muss dieses „Prinzip“ unmittelbar einsichtig und bewährt werden. Wie wird es bewährt? Nachträglich durch ein materiales, faktisches Sittengesetz.
Das „Sittengesetz“ ist aber hier bereits hinzugedachte Bedingung und objektivierte, intellektuelle Anschauung eines prä-disjunktiven Handelns. Woher jetzt die Einsicht und Begründung dieser intellektuelle Anschauung? Ein „kategorischer Imperativ“ wird diese Einsicht wohl nicht leisten können.)
Wenn die Vernunft etwas fordert oder gebietet, so ist dies ipso facto ein objektives, praktisches Gesetz, welches für ein endliches Vernunftwesen, das noch unter sinnlichen Bedingungen steht, folglich nicht nur ein „Ist“ sein kann, sondern ein Sollen ausdrückt. Das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft, als Formel des kategorischen Imperativs ausgedrückt, ist aus Vernunftgründen deshalb keine leere Gesetzlichkeit oder Formalismus, wie KANT gerne unterstellt worden ist (von Hegel, Mill, Scheler u. a.), auch nicht ein objektives Wirken nach Gesetzen, wie es Naturgesetze gibt, sondern ein Handeln vernünftiger Wesen, „nach Vorstellung der Gesetze d. i. nach Prinzipien zu handeln“ (GMS, AA IV, 412). Diese Fähigkeit wird, wie schon angemerkt, auch Wille genannt. (Das ist eine ungebührliche Gleichsetzung: Das Grundgesetz des praktischen Handels, das bereits auf einen bekannten Inhalt des Sittengesetz referiert, determiniert den Willen ja dann in seiner freien Entscheidung?)4
2. 3) Die Vorstellung von Gesetzen muss hier noch kein moralisches Gesetz bedeuten. Es wäre denkbar, dass der Wille sein Handeln nach objektiven Naturgesetzen und Zwecken oder nach einer Universalisierungsregel oder nach utilitaristischen Zwecken bestimmen könnte. Das hieße aber letztlich eine Subsumtion von Handlungen unter gewisse, die Idee der Freiheit determinierende Gesetze und ergäbe bloß hypothetische Imperative. Im kategorischen Imperativs soll die Vernunft aus sich selbst den Grund konzipieren können, wodurch sie sich ein Prinzip für das Handeln gibt. Unabhängig von aller Erfahrung a priori gibt sich die Vernunft dieses Prinzip, aber natürlich als weiteres Programm gedacht für alle Erfahrung und sonstiges praktisches Handeln. (Der kategorische Imperativ erkennt m. E. nichts. …. „im kategorischen Imperativ“ sagt B. Grünewald, das ist ungenau. Erkennt die Vernunft mittels kategorischen Imperativ den selbstgegebenen Grund der Vernunft, mithin den Grund der Freiheit? Natürlich nicht? Aber woher dann die Erkenntnis eines gewissen materialen Gehalts des Sittengesetzes? Doch von außen aufoktroyiert? Wenn schon nicht theonom, so doch als soziale Verhaltensweisen? Kant will jeder theonome Bestimmung des Willens entgehen – und steuert mit aller Kraft auf eine faktische, „säkulare“ Selbstbestimmung durch Vernunft hinaus. Dies führt zu keiner Anarchie oder Un-Moral, wie ja der „kategorische Imperativ“ beweist. Worin liegt aber jetzt die Evidenz des Beweises? In den Regeln des Verhaltens, oder in einer Wissensform der Interpersonalität, die für die Ich-Konstitution überhaupt notwendig ist, welche Wissensform aber nicht im „kategorischen Imperativ“ liegt?)
2. 4) Es scheint hier wenig begriffliches Material vorhanden zu sein? Das Gesetz für eine reine, für sich selbst praktische Vernunft soll ein „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31) sein. KANT schreibt dies mit einem gewissen Befremden. Freilich ist in diesem Gedanken schon die Gültigkeit a) für eine Allheit von Vernunftwesen enthalten und b) (…) da Vernunftwesen nach der Vorstellung von Gesetzen handeln, deren Wissen um diese Gesetze, also die Prinzipienfunktion der Gesetze, mitbedacht.“5
Wenn ein freier Wille sich selbst das Gesetz und das Prinzip seines Handelns geben soll, so bleibt nach aller begrifflicher Unterscheidung nur mehr folgende Formulierung übrig: „…….. handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“ (GMS, IV, 421)
Dieses Grundgesetz der reinen, für sich selbst praktischen Vernunft besagt jetzt kein bloß formales Gesetz, sondern sehr wohl eine Materie. Die Materie dieser Form sind die Personen-Subjekte. Diese sind einerseits Gesetzesunterworfene, andererseits geben sie sich selber dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden weiteren Gesetze. (Weil der „kategorische Imperativ“ anscheinend zur Interpersonalität hinführt, zur Autonomie und Gleichheit und Personalität, heißt das im Umkehrschluss, dass er nur Folge einer Anwendung der Wissensform Interpersonalität ist. Er schafft nicht selbst das Freiheitsverhältnis zwischen Personen, sondern beschreibt es nur nachträglich, faktisch: Es soll für alle von allen zu allen Zeiten gelten, die Autonomie, die Gleichheit, die Personalität. Dieses materiale Sittengesetz ist nachträgliche Objektivation des Denkens zur ursprünglichen Anschauung, nachträglich hinzugesetzte Regel der Anwendung eines ursprünglichen Wahrnehmens und Wissens von Interpersonalität.)
2. 5) Das Verfahren der Prüfung von Maximen mittels „kategorischem Imperativ“ enthält selbst schon „gewisse Konstanten“, die über eine bloße formale Gesetzlichkeit hinausgehen: Anders gesagt: Die Exposition des Sittengesetzes durch den Imperativ ist eine Kritik bloßer subjektiver, egoistischer Maximen zugunsten einer allgemeinen, gleichen Gesetzgebung für alle. Sie ist Kritik der Maximen durch den Gedanken des möglichen Gesetzes, d. h. „sie ist der allgemein-gesetzgebende Wille“. 6 (B. Grünewald möchte den kategorischen Imperativ gegen allen leeren Formalismus verteidigen. Aber darum geht es gar nicht. Er ist in der Anwendung einer interpersonalten Wissensform natürlich nicht leer. Er ist sinnvoll anwendbar, weil die sittliche Wertung aus der Bildung und Anschauung der Interpersonalität und einer sittlichen Gemeinde erfolgt, woraus sich individuelle Freiheit ausgliedern kann. In einem zweiten Schritt kann sich die individuelle Freiheit wiederum bewusst zu einer allgemeinen Gesetzgebung entscheiden, weil es als solches schon interpersonal konstituiert ist.)
In der nur vernunftmäßig zu erstellenden und zu erfassenden Gesetzesfähigkeit liegt nach B. Grünewald der Beweis, dass der kategorischen Imperativs keine Verallgemeinerungsregel subjektiver Wünsche und Bedürfnisse oder egoistischer Interessen ist, oder, nochmals von außen gesehen, eine bloße Universalisierung einer Verhaltensregel. Der kategorischen Imperativs bezieht sich reflexiv zurück auf die Selbstgesetzgebung der Vernunft, von der er ausgeht. (Das ist viel zu hoch gegriffen, als könne der kategorische Imperativ reflexiv sich erkennen. Er ist nur Anwendungswerkzeug, gebildeter Begriff, Funktion. Der Vernunftbegriff hingegen hier ist wieder zu niedrig angesetzt, denn die Vernunft ist gerade das Erkenntnisvemögen, dass sittliche Wertung und Anschauung zu einer Selbstbestimmung ausbauen kann, wenn es das Gutsein reflexiv in intellektueller Anschauung, substantiell und für sich und begründet aus dem Absoluten, erkennt. Das wäre dann eine epistemologische Ableitung des Guten und Bösen – und nicht bloß eine epistemische Bestimmung des Guten und Bösen nach festgelegten Regeln der praktischen Vernunft. Aus der Wissensform der Interpersonalität geht das Subjektsein und Personsein hervor, nicht erst dank des kategorischen Imperativs kommt es zum Subjekt- und Personsein.)
3) Jetzt zu einzelnen Fichte-Passagen, wie dort der „kategorische Imperativ“ gelesen wird. (Bei weitem keine Vollständigkeit. Hervorhebungen von mir, Zitate von Fichte sind in rot.)
3. 1) Nach B. Ludwig (siehe Anm. 1)7 wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb wird die Frage nach dem generellen Warum verständlich: Wie ist eine synthetische Erkenntnis a priori eines kategorischen Imperativs möglich?
Da das Vernunftwesen zwei Welten angehört, einer sinnlichen und einer übersinnlichen Welt (durch das praktische Gesetz), kommt es zu einem Widerstreit zwischen sinnlichen Begehrungen und übersinnlicher Selbstbestimmung. Deshalb jetzt die Regel oder das Werkzeug eines imperativischen Solls, damit das Vernunftwesen frei handeln kann. Es soll „(…) „das Mannigfache der Begehrungen, der Einheit des Bewußtseins einer im moralischen Gesetze gebietenden praktischen Vernunft […] unterwerfen“.(Kant, KpV, AA V, 65).
Wie kann die Idee der Selbstgesetzgebung der Vernunft aussehen? Es ist der „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31).
3. 2) Bei Fichte ist des sittliche „Soll“ anders abgeleitet: Es wird zur Begründungs- und Rechtfertigungsform der Wissbarkeit eines Ichs überhaupt. Diese Wissbarkeitsform enthält konstitutiv die Interpersonalität schon in sich. Der systematische Zusammenhang der Deduktion eines transzendentalen Solls würde jetzt natürlich eine mannigfaltige Darstellung verlangen: Ich möchte verweisen auf vier! Wln 1804 – oder hier, als ein Beispiel, Zitat aus GSRL-1805 (Link ): „Aufgabe ist jetzt, die verschiedenen Standpunkte und Maximen unter die Einheit eines Prinzips zu bringen. Um den Ursprung der Fakticität selbst ist es uns zu thun.“ (ebd. S 82 Z 23) 8
Infolge der Wesenskonstitution des Ichs/der Ichheit ist eine interpersonalen Einheit der Sittlichkeit schon vorgegeben. Der „kategorischen Imperativ“ ist heuristisches Werkzeug der bestmöglichen Suche nach dem Guten in einer interpersonalen Gemeinsamkeit. Er genießt einen stark volitionalen und emotionalen und interpersonalen Charakter:
„Hier (sc. In der Einteilung der Rechten und Pflichten § 13 – siehe Blog zur SL, letzter Teil-) erst entsteht ein kategorischer Imperativ; als welcher ein Begriff sein soll, und kein Trieb. Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; uns zu sagen, dass irgend etwas schlechthin geschehen solle. Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
Die oft bei Kant bekrittelte, rigorose Pflichterfüllung gegenüber sinnlicher Neigungen ist durch Fichtes Einheit von sinnlicher und intelligibler Natur wesentlich abgemildert – der Trieb treibt uns an, einen „kategorischen Imperativ“ zu bilden.
Der dauernd gegen Kant vorgebrachte Einwand, dass der kategorische Imperativ nur ein formallogisches Gesetz sei – was er, wie oben nach B. Grünewald kurz beschrieben, nicht ist – ist überhaupt eine weggefallene Frage, denn er ist nur unser „eigenes Produkt“, ist erzeugte, stetige Funktion, die Exposition und Vermittlung eines interpersonalen Gutseins voranzutreiben und anzuwenden, kraft transzendentaler Idee der Einheit von sinnlicher und übersinnlicher Natur des Ichs/der Ichheit.
Das sittlich, werthafte Sollen – abstrahierbar als formales „Sittengesetz“ – wird ipso facto in jedem Handlungs- und Wollensakt realisiert durch ideales Zweckdenken und reelles Wollen – oder verneint, bleibt aber so nur formal vorausgesetzt. Es rückt, anders gesagt, durch den selbst gebildeten, produzierten Begriff des „kategorischen Imperativ“ noch weiter hinauf in seiner formalen Geltungsform und Möglichkeitsform von Freiheit, ist ein „erzeugter Begriff des absoluten Sollens“ 9
Die Folge der sollensmäßigen und willensmäßigen Realisierung ist: Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153), der Inhalt eines formalen „Sittengesetzes“ ist stets konkret und immer ein Wert oder, bei Nicht-Realisierung, ein Unwert. Fichte kommt deshalb zu einem sehr breiten Katalog von Grundrechten und Grundpflichten und bedingten Rechten und Pflichten in der sehr umfangreichen SL-1798.
Nach Fichte gibt es eine Einheit von notwendiger sinnlicher Erfahrung und frei zu bewirkender sittlicher Erfahrung, sodass der Wille nicht mit sich selbst im Streit liegt, ob er der sinnlichen Neigung nachgeben soll oder einem imperativisches Soll einer praktischen Gesetzgebung, sondern generell steht das Vernunftwesen vor der freien Entscheidung, das Soll einer Selbstbestimmung in der Bejahung des Guten zu wählen, inklusiv Bejahung der sinnlichen Neigung, oder diese seine Bestimmung zu verfehlen. Sinnlicher und sittlicher Trieb sind nur zwei Seiten einer aufgetragenen Sinnerfüllung, oder wenn man so sagen will, beides steht unter dem formalen Sittengesetz.
„(…wird nachgefragt), ob sich nicht etwa der Pflichtbegriff auf sie (sc. auf eine sinnliche Neigung) beziehe; um diese Nachfrage zu begründen, bezieht er sich ganz gewiss auf sie. Es lässt sich sogleich nachweisen, dass er sich auch materialiter auf sie beziehen müsse; denn ich soll nie dem sinnlichen Triebe, als solchem, folgen; nun aber stehe ich, laut obigem, bei jedem Handeln unter ihm: mithin muss bei jedem der sittliche Trieb hinzukommen: außerdem könnte, dem Sittengesetze zufolge, gar keine Handlung erfolgen; welches gegen die Voraussetzung streitet.“ (SL- 1798; § 13; ebd. S 153)
Das könnte jetzt weiter begrifflich zusammengefasst werden im Begriff des „Gewissen“. Der „kategorischer Imperativ“ ist eine Bildungsregel des Gewissens. (Zum Gewissen siehe Blog zu „Epistemologien des Ästhetischen“ , Stichwort „Gewissen“ – nach K. Hammacher.)
3. 3) Ich möchte jetzt noch auf eine Stelle der Erwähnung des „kategorischen Imperativs“ In der SL-1812 eingehen, die ausdrücklich die Fundierung des Gutseins in der Erscheinung Gottes lokalisiert. Die systematischen Deduktion des Solls verläuft aber ähnlich wie in der SL-1798 – in der Geltungsform des Ich/der Ichheit.
„Faktum der Sittenlehre: Der Begriff sey Grund der Welt: mit dem absoluten Bewußtseyn, dass er es sei (mit dem Reflex dieses Verhältnisses.)“ (SL-1812)10
„(…) Der Begriff sezt sich ab in einem idealen Bilde seiner selbst, nebst einer realen aber freiem Kraft der Vollziehung, [als] erstes [Glied]: Dieses Glied muss wieder als Grund zusammenhängen mit dem folgenden der sich Bestimmung der freien Kraft oder des Wollens. Dieses Grundseyn tritt ins Bewußtseyn ein, heißt: diese Glieder alle, als in der aufgezeigten Folge befindlich, treten ein ins Bewußtseyn.“ (J. G. Fichte, Sittenlehre 1812, fhs, Bd. 3, 2012, 1. Teil, 7. Vorlesung, ebd. S 294)
„Es folgt daraus zweierlei 1.) der vorausgesezte Begriff tritt unmittelbar durch sein Seyn ein ins Bewußtseyn mit der hinzugefügten Foderung an das Ich, daß es soll: (mit dem begleitenden Merkmale eines kategorischen Imperativs, um Kants treffender Bezeichnung mich zu bedienen.) denn in der That u. Wahrheit ist dieser Begriff Grund eines Ich, dadurch daß er Grund, real Grund ist, lediglich damit dieses Ich sich vollziehe. So ists. Nu<n> muß sein Grundseyn eintreten in das Bewußtseyn: dieses Soll muß drum nothwendig eintreten, und tritt ein, so gewiß der Begriff ein begründender ist.“ (Hervorhebung von mir; SL-1812, ebd. S. 294,295)
„Wir haben oben einen Unterschied gemacht zwischen dem, was in dem hier entstehenden Ich ist durch sein bloßes Seyn (sc. das Ich, die Ichheit, die sittliche Gemeinschaft als Realgrund), u. dem, wozu es einer Selbstbestimmung bedarf innerhalb des gegebnen Seyns (der ideale Begriff des freien Zweckdenkens). In Absicht des ersten [fanden wir]: es hat den Begriff: ist seine freie synthetische Einheit: dem Inhalte nemlich nach. (sc. für das begriffliche Konstituiertsein muss von einem ursprünglichen, vor-zeitlichen und genetischen Aufgefordertsein ausgegangen werden, d. h. von einem göttlichen Aufgefordertsein. Es liegt im Ich/der Ichheit deshalb das Vermögen der Freiheit und die Aufforderung zur Selbstbestimmung, weil es sich in einem überzeitlichen Aufgefordertsein finden kann und schon aufgefordert ist. Das Ich setzt sich selbst Zwecke, erschafft sich im Sinne des projizierenden Denkens, findet sich aber so durch göttliches und interpersonales sittliches Sein zugleich geschaffen und als Individuum und zu einer sittlichen Gemeinschaft/Gemeinde bestimmt.)
Jezt tritt hinzu: u. dieser Begriff ist begleitet u. durchdrungen von dem Charakter des Soll, schlechthin damit vereinigt: auch durch das blosse Seyn, ohne alles weitere im Bewußtseyn erscheinende Zuthun des Ich. Dies zur vollkomnen Deutlichkeit.“ (SL-1812, fhs 3, 7. Vorlesung S 295 – u. a. Stellen zum Charakter des Soll; z. B. S 292f; 297-300; 312f; 352 – 353 u. a.)
„Der „Kategorische Imperativ“ Kants sei in der Auslegung, so Fichte, meistens nicht richtig verstanden worden ist, wenn er nur als formales allgemeines Gesetz ausgelegt worden wäre, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).
„(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (ebd., Z 17) – dass er deshalb das Sittengesetz und den Kategorische Imperativ nur als Faktum feststellen konnte, „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)
Der Wille ist begründet durch das Soll, d. h. „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [S 296 Z 15)
Der Begriff kann nicht unmittelbar Grund des Wollens sein, es bedarf dazu einer Vermittlung; es ist der Begriff des Soll, der absoluten Bestimmung.
Der Begriff hat schon den Zusatz der Bestimmung des Ich im „Bild„.
Das Ich soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild durch sich selbst als wirkliches Sein; dies muss im Bewusstsein vorkommen, wenn der Begriff Grund werden soll.
3. 4) Ich möchte (höchst unsystematisch) schließen: Der Modus der Entschiedenheit zu einer faktischen Disjunktion von Denken und sittlichem Sein in sozialen, rechtlichen und moralischen Verhaltensweisen wird durch die Formel und den Begriff des „kategorischen Imperativs“ nicht hinterfragt und genetisch geklärt.
Der „kategorische Imperativ“ zeitigt zwar viele sinnvolle Ergebnisse, doch in seiner Evidenzform bleibt er schlussendlich ziemlich eingeschränkt auf wohlbürgerliche, soziale Verhaltensweisen. Dies wäre nicht problematisch, doch führt Kant ja seine Willensbestimmung in diesem Sinne weiter, dass die Selbstbestimmung nur von diesem selbstgegebenen, unbedingten Grund der Vernunft ausgehen solle. Das verkennt aber wesentlich eine genetische Einsicht in Gut und Böse, den viel weiteren Sinn und Grund einer Willensbestimmung in der Bildung des Vernunftwesens.
© 21. 8. 2025 Franz Strasser
1Siehe z.B. Lektüre bei Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle: Internet. Link
Nach B. Ludwig wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb die zu lösende Frage: Ist das überhaupt möglich? Wie würde eine synthetische Erkenntnis a priori eines „kategorischer Imperativs“ aussehen? Seine Begründungen in den Schriften GMS, KpV, MS und RGV verfolgen das gleiche Ziel. „In der Grundlegung wird 1785 der sanktionsbewehrte gesetzgebende Wille Gottes (…) ersetzt durch den gesetzgebenden reinen Willen des freien Wesens selbst als die „Quelle“ der moralischen Verpflichtung. Eine „Deduction“ der „Idee eines reinen Willens“ stellt dabei sicher, ‚dass kategorische Imperative möglich sind‘ – und damit kann die Autonomie die Theonomie ablösen.“ (ebd. S 18)
2Vgl. Zur Logik der Entstehung des Wissens: Reinhard Loock, Das Schweben des absoluten Wissens. Zur Logik der Einbildungskraft in Fichtes Wissenschaftslehre von 1801/02, in: Fichte-Studien, Bd. 20, 2003, S. 117-131. „Im Unterschied zum Prinzip praktischer Freiheit im Sinne Kants, die sich auf die Selbstbestimmung des Handelns richtet. realisiert sich die produktive Freiheit im Verhältnis von reiner Tätigkeit und Produkt.“ (ebd. S. 118, Anm. 3)
3B. Grünewald, Form und Materie der reinen praktischen Vernunft. Über die Haltlosigkeit von Formalismus- und Solipsismus- Vorwürfen und das Verhältnis des kategorischen Imperativs Erschienen in: Metaphysik und Kritik, FS für Manfred Baum,hrsg. v. S. Doyé, M. Heinz, U. Rameil, Würzburg 2004, S. 183-201. Quelle: Internet, siehe dortige Homepage mit Downloadmöglichkeit des Artikels.
4Zum Bestimmungsgrund des Willens – siehe einige Literatur bei Jörg Noller. Ebenfalls Downloadmöglichkeit im internet bei academia.edu: Reflexionen des Willens, https://www.academia.edu/26658240/Reflexionen_des_Willens_Probleme_und_Perspektiven_der_Freiheit_nach_Kant.
Oder, J. Noller, Die Bestimmung des Willens: Zum Problem individueller Freiheit im Ausgang von Kant. Freiburg/München: Alber, 2. Auflage, 2016.
5B. Grünewald, ebd. S 191.
6B. Grünewald, ebd. S 199.
7Internet – Link: https://www.jstor.org/stable/48766797
8Man könnte fragen, wird hier das Absolute durch das Intelligieren nicht selbst zu einem Faktum des Seins gemacht und zu einer Idealform der Deduktion – über den Begriff des Solls und des Zwecks? „Soll hinweg! Gleich in der höchsten Potenz: Es soll zum daseyn des absoluten, als solche kommen: Drum (muss das Soll im Wissen seyn.)“ (ebd. S 83 Z 22) „Es ist daher im Mittelpunkte unmittelbar kräftig; u. sein objektives, u. angeschautes Daseyn ist nur die Erscheinung dieser Kraft im Lichte.“ (ebd. Z 30) Das Absolute wurde immer so vorausgesetzt, es setzt sich aber nicht unmittelbar, sondern als sich setzend. (vgl. ebd. S 84, Z 14)
9„Dadurch wird nun das vernünftige Wesen, der Form nach, in der Willensbestimmung, ganz losgerissen, von allem, was es nicht selbst ist. Die Materie bestimmt es nicht, und es selbst bestimmt sich nicht durch den Begriff eines materialen, sondern durch den lediglich formalen, und in ihm selbst erzeugten Begriff des absoluten Sollens.“(SL-1798, § 13, ebd. S. 152. Hervorhebung von mir.)
10J. G. Fichte, Die späten wissenschaftlichen Vorlesungen III. Sittenlehre 1812, neu hrsg. v. Hans Georg v. Manz, Ives Radrizzani u. Martin Siegel unter Mitarbeit von Ericht Fuchs, Stuttgart 2012, fhs, 3, S 269.