Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 4. Teil. 

Der Rechtsbegriff als Verhältnis von Personen zueinander setzt in metaphysischer Deduktion a) die Subjektivität des Vernunftwesens (Reflexivität, Selbstbewusstsein) und b) die Existenz mehrerer Vernunftwesen voraus.

Der Rechtsbegriff als das Verhältnis von Personen zueinander ist aber damit noch gar nicht in seinem Geltungsgrund und in seiner Anwendung eingesehen.Weiterlesen

Ernst Cassirer, Philosophie der symbolischen Formen (Lektüre)1. Teil.

Ernst CASSIRER, Gesammelte Werke. Bd. 11. Philosophie der symbolischen Formen. Teil 1. Die Sprache, Hamburg 2001.1

Die Einleitung zu diesem an historischem Material sehr umfangreichen Werkes, 1. Band, 1923 erschienen, beginnt mit folgender Gesamteinschätzung: Gab es vor Sokrates/Platon noch eine empirische Abbildtheorie, d.Weiterlesen

Sprache und Geschichte – WLnm 6. Teil

a) Die Vermittlung von Personen mittels Sprache wird von FICHTE transzendental gedacht als „Aufforderung zu einem freyen Handeln“.1

Vorher war von einem Handeln die Rede als Vereinigungsglied zwischen dem Zweckbegrif und der Sinnenwelt, diese giebt eine physische Kraft. Wie nun eine Auffoderung an mich ergeht, also ein Handeln eintritt, so wird von mir auf ein Handeln das außer mir ist geschlossen, es wird hier von er sinnlichen Krafft als einer bestimmten auf ein ihr homogenes Bestimmendes geschloßen.“Weiterlesen