Das Gewissen bei Kant und Fichte

1) Kant geht es in der GMS 1784 um ein sĂ€kulares Prinzip der MoralbegrĂŒndung, d. h. um das Fundament einer Ethik rein aus VernunftgrĂŒnden, unabhĂ€ngig von theonomen oder eudaimonistischen oder tugendethischen oder teleologischen GrĂŒnden. Siehe die historisch-kritische Beschreibung der GMS bei Bernd Ludwig.1 Aus einem positiven Begriff eines reinen, sich selbst das Gesetz gebenden Willens und einer positiven Freiheit (im Verein mit der „transzendentalen“ Freiheit der KrV) vermag das Vernunftwesen „Mensch“ im kategorischen Imperativ sich eine Rechts- und MoralbegrĂŒndung geben.

Es kann hier in diesem Zusammenhang gefragt werden: Welche Rolle spielt in dieser methodologischen BegrĂŒndungssuche noch das Gewissen? Kann  es ĂŒberhaupt noch so einen Geltungsanspruch geben, worin die Berufung auf das „Gewissen“ gilt? Der Gewissensbegriff hat seit der Antike eine große Tradition, gilt als Stimme Gottes in unserem Inneren, warum könnte nicht aus dem Gewissen selbst die BegrĂŒndung aller Moral- und Rechtslehre abgeleitet werden?

Man merkt aber schnell, dass der Begriff des Gewissens schwer belastet ist als bloß anerzogenes, gutes wie schlechtes Gewissen, als kaum fassbares, inneres Wissens, als psychologische Anpassungsleistung usw., siehe z. B. S. Freud, Unbehagen in der Kultur, 1930, oder siehe bei  Schopenhauer.2

Der Begriff des „Gewissens“ –  ist er nicht bis auf das letzte dekonstruiert?

Ich schaute nach bei Kant und Fichte.

1. 1) Mit Wolfgang Schader differenzierter gesagt: „(…) nach Kant ist das Gewissen „die sich selbst richtende Urteilskraft“, es richtet nicht die „Handlungen als Kasus, die unter dem Gesetz stehen; denn das tut die Vernunft, sofern sie subjektiv-praktisch ist“, sondern es prĂŒft, ob „jene Beurteilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind)“ erfolgte. Es richtet sich daher, wie Kant sagt, „bloß aufs Subjekt“, nicht aber auf das Objekt (die Handlungen als Kasus).“ (Hervorhebungen stets von mir). 3

Noch etwas weiter erlĂ€utert nach dem „Historisches Wörterbuch der Philosophie online“, Hrsg. v. Joachim Ritter, Karlfried GrĂŒnder u. Gottfried Gabriel, Basel 1971-2007. (abk. =HWPh)  „(
) 5. Kant bis Schopenhauer. – In der begrifflichen Abgrenzung von â€čG.â€ș bleibt auch KANT schwankend. Er bestimmt es als «Vermögen» [1], «Anlage» [2] oder als «das Gesetz in uns», fĂŒgt aber hinzu, «eigentlich» sei es «die Applikation unserer Handlungen auf dieses Gesetz» [3].“

M. E. bleibt das Gewissen bei Kant unterbestimmt und  unterbewertet. Es ist kein eigenes, moralisches oder gar theonomes BegrĂŒndungsprinzip, denn welche andere BegrĂŒndung des moralischen Handelns sollte es geben als allein die aus der Gesetzhaftigkeit des „kategorischen Imperativs“ ?  Welche PrĂŒfungsinstanz oder Geltungsinstanz sollte dem Gewissen noch zukommen? Es wird traditionalistisch zwar noch erwĂ€hnt, wie sollte der vielbelesene Kant das nicht kennen!, aber es ist seltsam marginalisiert.  

Weiter im HWPh: «(…) Daher ist das G. fĂŒr Kant «ein Bewußtsein, das fĂŒr sich selbst Pflicht ist» [4]. Hier hat er offenbar eine besondere Funktion des G. im Auge. Er erweitert aber diese Auffassung wieder, wenn er vom G. erklĂ€rt: «… es gibt keine Pflicht sich eines anzuschaffen, sondern jeder Mensch, als sittliches Wesen, hat ein solches ursprĂŒnglich in sich.» «G. ist die dem Menschen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechen oder Verurteilen vorhaltende praktische Vernunft.»

Die besondere Funktion des Gewissens scheint hier also die Aufgabe zu sein, das Bewusstsein der Pflicht zu prĂŒfen, eventuell dieses Pflichtbewusstsein noch weiterzubilden. «Eine Pflicht ist hier nur, sein G. zu kultivieren, die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schĂ€rfen und alle Mittel anzuwenden …, um ihm Gehör zu verschaffen» [5].

Kant kennt sicherlich die Anschauung des Gewissens als Gottes Stimme, aber das ist nur historisches Wissen und begriffslogische Möglichkeit, aber nicht Synthesis a priori einer Erkenntnis. Es wird „Gott“ als Ursache des Gewissens und als „subjektives Prinzip“ zwar als  möglich gedacht, aber auch nur als Instanz eines „inneren Richterstuhls“, nicht als Urheber der autonomen Moral- und RechtsbegrĂŒndung selbst oder als Idee des Guten oder als „der Gute“ schlechthin.  Eine theonome ErklĂ€rung fĂŒr das Gewissen wird nicht direkt abgelehnt oder schlecht geredet, aber auch nicht direkt als kausale ErklĂ€rung eingefĂŒhrt, weil dies einer autonomen Selbstgesetzgebung widersprĂ€che. Das Gewissen als Stimme Gottes ist möglich, aber nur „subjektives Prinzip“.4

NatĂŒrlich ist hier Kant  wie immer sehr differenziert und genau, aber er verfehlt m. E. den Begriff des Gewissens, wenn es bloß zu einem subjektiven Exponenten der Vernunftgesetzgebung und des „kategorischen Imperativs“ marginalisiert werden soll, oder nur als  mögliche Gottesidee hypostasiert – gedacht wird (ohne objektive Wirksamkeit Gottes selbst). Da könnte ĂŒberhaupt darauf verzichtet werden? Die Maxime allgemeiner Vernunftgesetzgebung steht ĂŒber dem Gewissen, es selbst entschwindet unscheinbar in  eine unerklĂ€rliche SubjektivitĂ€t. 5

2) Fichte hat frĂŒh auf das Problem einer bloß formalen Rechts- und MoralbegrĂŒndung, wie sie Kant im „kategorischen Imperativ“ vorgelegt hat, hingewiesen – mit dem wohlwollenden Urteil, dass Kant es so nicht verstanden haben wollte: Der „kategorischer Imperativ“ Kants sei, so in der Auslegung Fichtes, nicht richtig verstanden worden, wenn er nur als formales, allgemeines Gesetz verstanden wĂ€re, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wĂ€re]“ (SL-1812, fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).

„(
) wie er selbst darĂŒber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (SL-1812, S. 295, Z 17) „(…)  „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)

Der Wille oder das individuelle Wollen – jetzt bei Fichte – legt nicht bloß Zeugnis ab fĂŒr eine formale Selbstgesetzgebung, sondern fĂŒr ein ĂŒbergeordnetes, transzendentales, inhaltliches Soll, wodurch der Wille begrĂŒndet und bestimmt ist – „dass das Ich sich finden mĂŒsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [SL-1812, 296 Z 15) 

Das Denken soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild eines durch sich selbst begrĂŒndeten, wirklichen Seins. Generell,  alles Denken und Wissen, Wollen und Handeln, ist durch Trieb und Freiheit bestimmt und sittlich-praktisch konstituiert. Freiheit ist die Grundlage aller unserer Erkenntnis – nicht bloß Geltungsgrund eines Rechts- und Moralbegriffes.

Ungeachtet der Einheit des Ich-Wissens und Sich-Wissens und der universalen Freiheitsanwendung, ausgefĂŒhrt als „Wissenschaftslehre“, bleibt in der Division des Seh-Aktes  jetzt aber eine eigene Rechts- und Sittenlehre geboten, analog zu Kant, der auf den Prinzipien seiner transzendentalen Erkenntnisart eine eigene Rechts- und Moralphilosophie aufgebaut hat – siehe GMS und KpV und MS.

Die bei Kant in seinen moralphilosophischen Schriften intentierte Selbstgesetzgebung des Vernunftwesens „Mensch“ in Rechts- und Sittenlehre geht bei Fichte aber von Anfang an, wenn ich mich berufen darf auf die SL-1798, 
a) von höheren Prinzipien und Begriffes des Denkens aus (siehe dort §§ 1- 3) aus und
b) geht dann ĂŒber zu einer Anwendungsform auf die RealitĂ€t ĂŒberhaupt (§§ 4-13), um schließlich
c) die konkrete Anwendung von Rechten und Pflichten zu erörtern (§ 14ff).

(Siehe z. B. SL-1798 die §§ 1- 13; Link – 1. Teil – bis zu einem 11. Teil)

Es wird das Vermögen der Freiheit, vermittelt durch den Trieb, mit einem Wort, das Freiheitsgesetz des ursprĂŒnglichen Ichs, als Ausgangspunkt gewĂ€hlt, wodurch man dann gespannt sein kann, ob der Begriff des „Gewissens“ ĂŒberhaupt noch vorkommt.

Der Begriff kommt vor am Schluss seiner prinzipiellen BegrĂŒndungen des Rechts und der Moral, in § 13, im Übergang zur Anwendung des Freiheitsgesetzes. Das Gewissen bekommt dort eine eindeutige Funktion: Es wird ein konkretes Anwendungskriterium des Vernunft- und Freiheitsgesetzes, drĂŒckt Übereinstimmung zwischen einem Geltungsanspruch des Solls und des Tuns (eines Ist) aus. Es wird aufgewertet,  wie es pathetisch z. B. bei M. Luther gegenĂŒber Karl V einmal zum Ausdruck gekommen sein soll, oder bei anderen Persönlichkeiten der Kirchengeschichte wie Thomas Morus, der dafĂŒr gestorben ist. Das Gewissen hat den Wissensstatus eines „GefĂŒhls“ bekommen, die Evidenzform, womit bekanntlich alle RealitĂ€t beginnt. Es billigt oder missbilligt den Willen in seinem Tun.

2.1) Jede  Handlung ist von sich her sittlich-werthaft konstituiert.   Es gibt „keine gleichgĂŒltigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153). Alle Erkenntnis, gleich in welchem Bereich der Wirklichkeit, sei es in der Natur, im Recht, in der Moral, in der Religion, in der Wissenschaft, ist somit sittlich-praktisch und Ă€sthetisch konstitutiert – und kann im Gewissen, je nach SensibilitĂ€t, erkannt werden. In jeder Handlung und in jedem Wollen schematisiert und inkarniert sich, kraft Schweben der Einbildungskraft,  letztlich eine Schema und eine Form eines absoluten Geltungsgrundes, die in interpersonaler Begegnung bzw. in jeder Form der Realisierung zu einer billigenden oder missbilligenden Erscheinung=GefĂŒhl=Gewissen fĂŒhren kann. 6

2. 2) Das heißt jetzt nicht, was modernere Ethik-Theorien einer bloßen „Gesinnungsethik“ eines Kant oder Fichte gerne vorwerfen, dass die Gesinnung oder das Gewissen zu keinem allgemeinen Erfahrungsaustausch oder allgemeiner ÜberprĂŒfbarkeit herangezogen werden können. Im Gegenteil, zumindest bei Fichte, untersteht das GefĂŒhl ja einer Zufriedenheit oder Unzufriedenheit, einer „Passung“,  untersteht der Übereinstimmung von Soll und Ist – und kann erfahrungsspezifisch, kommunikativ vermittelt werden. 7

Es besteht dabei eine moralische Pflicht, das Gewissen, das rudimentĂ€r mit dem naturalen GefĂŒhl beginnt, zu bilden. Das Gewissen schenkt dann AufklĂ€rung und Erfahrung ĂŒber einen gefĂŒhlten Sinn und Wert, den das Sittengesetz autorisiert hat oder nicht  – je nach Bildungsgrad.

Die Begriffe der „Bildung“ oder der „Erziehung“ werfen jetzt wieder viele neue Fragen und Probleme auf, denn unterliegen diese Begriffe nicht bloß faktischen, gesellschaftlichen Normen und Anschauungen?   Das Gewissen ist ein internalisiertes, gesellschaftliches, repressives  Über-Ich von Geboten und Verboten (S. Freud, Unbehagen an der Kultur), oder siehe hier z. B. die kritischen Theorien der sog. „Frankfurter Schule“, die das „Gewissen“ stark hinterfragen, zugleich aber als altes Bildungsideal wieder installieren.8,

GegenĂŒber den empirischen oder sprachphilosophischen oder diskurstheoretischen BegrĂŒndungen der Moral hat die fichtesche Form des Gewissens aber den immensen Vorteil, dass sie den innersten Kern einer Entscheidung entdecken hilft, sozusagen den Kern einer dezionistischen Entscheidung als GefĂŒhl, als Zufriedenheit oder Unzufriedenheit, als „Passung“, klar benennen und rechtfertigen oder nicht rechtfertigen kann.

Inwiefern dadurch das Gewissen zur, traditionell so genannten, Stimme Gottes werden kann, das bedĂŒrfte jetzt noch weiterer BegrĂŒndungen und Herleitungen. Ich halte das bei bleibender Transzendenz des Gottesbegriffes fĂŒr möglich, da ja der Inhalt jeder sittlichen-Ă€sthetischen Konstitution des Wissens, unwandelbar und werthaft, im Wollen-in-actu als  das Wahre und Gute (oder „den Guten“) vorausgesetzt wird, ergo im Gewissen erfahren werden kann.9

Da fĂŒr jeden bestimmten Menschen in einer jeden Lage nur etwas Bestimmtes pflichtmĂ€ĂŸig ist, hat nach Fichte die reflektierende Urteilskraft die Aufgabe, „diese bestimmte Handlung oder Unterlassung“ zu suchen und im Gewissen zu prĂŒfen.10

Mit diesem „suchen“ ist ein lebenslanger Bildungsprozess verbunden, eine dynamische Erkenntnislehre hinsichtlich dessen, was Recht und Moral in bestimmter Situation bedeuten kann.  

„Gewissensentscheidungen kann in der Tat ein langer Prozeß der Reflexion ĂŒber das, was meine Pflicht ist, vorausgehen, in dem Betrachtungen ĂŒber die UmstĂ€nde der Handlung, ĂŒber Folgen und Nebenfolgen einbezogen sind und sein mĂŒssen.“ 11

Im Gewissen sollten – im Idealfall – unmittelbares Bewusstsein einer bestimmten Pflicht und dynamische, kommunikativ-verantwortlich gewonnene, ethische Reflexion zusammengehen. Das in christlicher Tradition hervorgehobene „Gewissen“ als Stimme Gottes ist in einer kommunikativ und geschichtlich-kulturell und wissenschaftlich vermittelten Diskussion und Allgemeinheit gebildetes und bildbares Gewissen.

Die Rezeption des Sittengesetzes kann sich und muss sich aus Pflicht weiterentwickeln: „NĂ€mlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).

Es kann gesagt werden: Dynamisch bestimmt sich die Erkenntnis des Sittengesetzes  nach dem apriorischen Maßstab eines in sich und durch sich Guten, mittels des gebildeten Gewissens.

Das Gewissen ist, wie die WL ĂŒberhaupt, aufgegebene Erkenntnis, das sittliche Soll zu realisieren – und zugleich wachsam und sensibel zu sein gegen das Böse der TrĂ€gheit und sonstiger theoretischer und praktischer „VernĂŒnftelei“ der Vernunft, wie Kant sagen tĂ€te – siehe dazu z. B.  die irrefĂŒhrenden „VernunftschlĂŒsse“.12

„Daß am Schluß eines solchen (
) Reflexionsprozesses eine argumentativ nicht weiter ausweisbare Gewißheit entsteht, zeigt an, daß das, was ich tun soll, zu der Wirklichkeit, in der ich lebe, „passt“, d.h. tatsĂ€chlich gefordert ist. Nach Fichte ist diese Gewissheit zugleich Ausdruck eines ursprĂŒnglichen SelbstverhĂ€ltnisses des vernĂŒnftigen Subjekts, das sich aus Einsicht in das, was ist, „nach dem Begriffe seiner SelbstĂ€ndigkeit“ (SL, GA I, 5, S. 69) zum Handeln bestimmt. (Schrader, ebd. S. 208) 

© Franz Strasser, 6. 5. 2026

1Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle Internet, S 10. „ Damit steht ein Programmpunkt der Grundlegung bereits fest: Sie soll vermittels (a) eines neuen positiven Begriffs der Freiheit in Verein mit (b) der speculativen (04:456!) ‚Deduktion der Idee der Freiheit‘ eine Deduktion der Idee des reinen gesetzgebenden Willens leisten, um mit dieser zu erklĂ€ren, wie moralische Gebote als kategorische Imperative möglich sind – denn das war ja mit der metaphysica specialis der KrV von 1781 noch unvereinbar. Und genau das geschieht nun tatsĂ€chlich im weiteren Verlauf des dritten Abschnitts: Sektionen 2 & 3 zeigen mit der „Deduktion der Freiheit aus der reinen praktischen Vernunft“ die praktische RealitĂ€t des Freiheitsbegriffs auf, d. h.: seine praktische Notwendigkeit fĂŒr unser SelbstverstĂ€ndnis (in Sektion 2) und seine metaphysische Möglichkeit (in Sektion 3). (
)“.

2Aus dem Historischen Wörterbuch der Philosophie: „SCHOPENHAUER unterscheidet vom G. als «moralischer Selbstbestimmung» das «unechte, erkĂŒnstelte, auf bloßem Aberglauben gegrĂŒndete G.» [17]. Was mancher fĂŒr sein G. halte, sei «eigentlich zusammengesetzt … etwa aus 1/5 Menschenfurcht, 1/5 DeisidĂ€monie, 1/5 Vorurteil, 1/5 Eitelkeit und 1/5 Gewohnheit» [18]. Das «G. der Folgsamkeit» (s.o. 2c) trifft Schopenhauer mit der ErklĂ€rung: «Religiöse Leute, jeden Glaubens, verstehen unter G. sehr oft nichts anderes als die in Beziehung auf die Dogmen und die Vorschriften ihrer Religion vorgenommene SelbstprĂŒfung» [19]. Kants Beschreibung des G. sei großenteils «eine zu allgemeine Form», sie gelte «auch von jedem Skrupel ganz anderer Art» [20]. Scharf lehnt Schopenhauer besonders Kants Vorstellung vom G. als Gerichtshof und die daraus abgeleitete «Moraltheologie» ab [21]. «Thema» des G. sind «zunĂ€chst unsere Handlungen, und zwar … diejenigen, in welchen wir dem Mitleid … entweder kein Gehör gegeben haben, oder aber … jenem Ruf gefolgt sind» [22]. Letztlich ist aber sein Gegenstand «zwar aus Anlaß des» «operari», doch eigentlich das «esse» [23]. Sein Ursprung ist metaphysisch, es sagt uns, «daß unser wahres Selbst nicht bloß in der eigenen Person … da ist, sondern in allem, was lebt» [24].

Das Gewissen als Angstreaktion in der Kindheit vor dem Eltern-Ich, weil ein Triebverzicht gefordert wurde, wird im Erwachsenalter introjiziert in das Über-Ich, worin die Reste des Kindheits-Ichs weiterwirken als inneres SchuldgefĂŒhl, als GefĂŒhl der SĂŒndhaftigkeit, als Bestrafung durch das Schicksal. Literarisch sehr schön beschrieben bei S. Freud, Unbehagen in der Kultur. Siehe dort Stichwort „Gewissen“.

3Vgl. Wolfgang Schrader, Der Begriff des Gewissens bei Fichte. In: Erkennen und Leben. Philosophische BeitrÀge zum Lebensbezug menschlicher Erkenntnis. Hrsg. v. H. Seidl, Hildesheim 2002, S 193-208, S. 205. Kantzitate aus: Werke, hrsg. v. W. Weischedel, Darmstadt 1960 ff., Bd. IV, 860, 532.W.

4. „Nun findet Kant aber darin, daß «der durch sein G. Angeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Person vorgestellt» wird, «eine ungereimte Vorstellung von einem Gerichtshof, denn da wĂŒrde jeder AnklĂ€ger jederzeit verlieren. Also wird sich das G. des Menschen … einen andern … zum Richter seiner Handlungen denken mĂŒssen … eine wirkliche oder bloß ideelle Person». Da aber diese auch als «allverpflichtend» gedacht werden und deshalb zugleich «alle Gewalt (im Himmel und auf Erden) haben muĂŸÂ», so wird «das G. als subjektives Prinzip einer vor Gott seiner Taten wegen zu leistender Verantwortung gedacht werden mĂŒssen» [6].“ HWPh. (Hervorhebung von mir).

5Es gibt dann eine berĂŒhmte Kritik seitens Hegel, dass diese Gesinnungsethik bei Kant bloße Heuchelei sei, sogar ins Böse umschlage. Darauf gehe ich hier nicht ein, denn umgekehrt kennt gerade dessen angebliche Bewegung des Begriffes und des Geistes gar keine Freiheit und Moral mehr.

6Im HWPh steht zwar eine richtige, aber nur sehr kurze Beschreibung zum Gewissensbegriff bei Fichte. „FĂŒr J. G. FICHTE ist die «Stimme» des G. ein «Orakel aus der ewigen Welt, das mir verkĂŒndigt, wie ich an meinem Teile in die Ordnung der geistigen Welt … mich einzufĂŒgen habe» [7]. Sie «gebietet mir in jeder besonderen Lage meines Daseins, was ich bestimmt in dieser Lage zu tun, was ich in ihr zu meiden habe» [8]. «Das G. irrt nie und kann nie irren», denn es ist «selbst Richter aller Überzeugung», der «keinen höheren Richter ĂŒber sich anerkennt» [9].“

Da spĂ€tere Philosophien den transzendental-philosophischen Standpunkt Fichtes wieder verlassen haben, geht es in der Definition des Gewissens bald wieder wild durcheinander, von rationalistischen bis natural-realistischen Herleitungen. Ein Schopenhauer wurde hier sehr maßgeblich fĂŒr alle spĂ€teren naturalistischen Gewissensbildungen.

Im HWPh heißt es weiter: „HEGEL (…) erklĂ€rt: «Das G. drĂŒckt die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewußtseins aus, nĂ€mlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist.» Indes «seine Berufung nur auf sein Selbst ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will, die Regel einer vernĂŒnftigen, an und fĂŒr sich gĂŒltigen Handlungsweise» [10]. Daher ist das G. «als formelle SubjektivitĂ€t … auf dem Sprunge … ins Böse umzuschlagen» [11]. – Nach SCHLEIERMACHER ist das G. die Beziehung des Â«Ăœberzeugungszustandes in den auf das Wollen bezĂŒglichen Denkbestimmungen» auf die «allgemeine Zustimmung» [12] und so ein «Zusammensein des Gattungsbewußtseins und des Individuellen in uns» [13]. – HERBART bezeichnet das G. als ein «aus der Mitte des GemĂŒts» (d.h. der «Seele, sofern sie fĂŒhlt und begehrt» [14]) «hervorbrechendes» auf das eigene Wollen bezogenes «Geschmacksurteil» [15]. Das eigene G. eines jeden hat manches «nicht bloß nach der Verbindlichkeit der UmstĂ€nde, sondern auch nach seiner IndividualitĂ€t zu bestimmen» [16].

7W. Schrader setzt sich hier mit dem „Apriori der Kommunikationsgemeinschaft“ eines Apel auseinander wodurch ein Moralprinzip als Prinzip der „TranssubjektivitĂ€t“ angeblich begrĂŒndet werden kann – im Gegensatz zu einer apriorischen BegrĂŒndung, wie sie Kant oder Fichte vorgelegt haben. Die Notwendigkeit und der Sinn moralischer Diskurse wĂŒrde dann darin bestehen, „daß alle BedĂŒrfnisse von Menschen als virtuelle AnsprĂŒche zum Anliegen der Kommunikationsgemeinschaft zu machen sind, die sich auf dem Wege der Argumentation mit den BedĂŒrfnissen aller Übrigen in Einklang bringen lassen“. (W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 193.194. Zu Apel siehe: Karl-Otto Apel, Transformation der Philosophie, Bd. II: Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft, Frankfurt/M. 1973, oder K.-O. Apel, Diskurs und Verantwortung, Frankfurt/M. 1988, 173 ff.) Die faktischen ErwartungsansprĂŒche und Kommunikationsergebnisse helfen  uns aber wieder nicht zu entscheiden und zu vermitteln, was ist vorab gut  und recht. 

8 Siehe Literatur z. B. Nobert Mette, ThpQ, 174. Jg (2026), Bd. 2, Bildung als Freiheitsgeschehen. DenkanstĂ¶ĂŸe aus der Bildungstheorie von Helmut Peukert, S 167-174. „Die durch kritische Gesellschaftsanalysen (Frankfurter Schule) gewonnenen Einsichten in die sozialen Bedingtheiten und AbhĂ€ngigkeiten der pĂ€dagogischen Praxis haben unter anderem offengelegt, dass Bildungschancen in der Gesellschaft höchst unterschiedlich verteilt sind und Bildungsmaßnahmen nicht auf die Förderung der Menschen als Zweck fĂŒr sich selbst gemeinsam mit den anderen ausgerichtet sind, sondern darauf, sie als Mittel zur Verfolgung von ihnen aufoktroyierten Interessen einsetzen zu können. Aufgrund dieser Erkennnisse griff die PĂ€dagogik der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts vermehrt auf den umfassenderen klassischen Bildungsbegriffs zurĂŒck beziehungsweise aktualisierte diesen. (
)“ S. 170.

9W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 206.

„Im Gewissen ist daher keine Beziehung „bloß aufs Subjekt“ gegeben, sondern es hat eine die Wirklichkeit erschließende Funktion, und es beurteilt – in der Terminologie Kants gesagt – die Handlungen als Kasus, indem es anzeigt, was in einer konkreten Situation getan werden soll. Zugleich vermag Fichte den Kantischen Gedanken, das Gewissen sei das „Bewußtsein eines inneren Gerichtshofes“ in uns, in verwandelter Gestalt aufzunehmen. Denn das Gewissen gibt uns nicht nur die Gewißheit in bezug auf das, was ich tun soll, sondern es ist retrospektiv zugleich ein untrĂŒgliches GefĂŒhl dafĂŒr, ob ich recht oder unrecht gehandelt habe; es gibt, wie Fichte daher auch sagt, „eine Ruhe oder Unruhe des Gewissens, VorwĂŒrfe des Gewissens, einen Frieden desselben.

10Fichte, SL 1798, GA I, 5, S. 155

11W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 207.

12Kant, KrV, B 397.

Autor: Franz Strasser

Dr. Franz Strasser