1) Kant geht es in der GMS 1784 um ein säkulares Prinzip der Moralbegründung, d. h. um das Fundament einer Ethik rein aus Vernunftgründen, unabhängig von theonomen oder eudaimonistischen oder tugendethischen oder teleologischen Gründen. Siehe die historisch-kritische Beschreibung der GMS bei Bernd Ludwig.1 Aus einem positiven Begriff eines reinen, sich selbst das Gesetz gebenden Willens und einer positiven Freiheit (im Verein mit der „transzendentalen“ Freiheit der KrV) vermag das Vernunftwesen „Mensch“ im kategorischen Imperativ sich eine Rechts- und Moralbegründung zu geben.
Es kann hier in diesem Zusammenhang gefragt werden: Welche Rolle spielt in dieser methodologischen Begründungssuche nach einem festen Fundament der Ethik noch das Gewissen?
Der Gewissensbegriff hat seit der Antike eine große Tradition, gilt als Stimme Gottes in unserem Inneren, warum könnte nicht aus dem Gewissen selbst die Begründung aller Moral- und Rechtslehre abgeleitet werden? Sozusagen aus einer inneren Gewissheit (aus dem Gewissen) werden die Prinzipien der Moral und des Rechts abgeleitet?
Man merkt schnell, dass der Begriff des Gewissens schwer belastet ist als bloß anerzogenes, gutes wie schlechtes Gewissen, als kaum fassbares, inneres Wissens, als psychologische Verirrung usw. Es gibt eine Legion von Einwände.
Der Begriff des „Gewissens“ in der Tradition als Gesetz oder Stimme Gottes in unserem Inneren – ist er nicht bis auf das letzte dekonstruiert?
Ich schaute nach bei Kant und Fichte.
1. 1) Mit Wolfgang Schader differenzierter gesagt: „(…) nach Kant ist das Gewissen „die sich selbst richtende Urteilskraft“, es richtet nicht die „Handlungen als Kasus, die unter dem Gesetz stehen; denn das tut die Vernunft, sofern sie subjektiv-praktisch ist“, sondern es prüft, ob „jene Beurteilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind)“ erfolgte. Es richtet sich daher, wie Kant sagt, „bloß aufs Subjekt“, nicht aber auf das Objekt (die Handlungen als Kasus).“ (Hervorhebungen stets von mir). 2
Noch etwas weiter erläutert nach dem HWPh: „(…) 5. Kant bis Schopenhauer. – In der begrifflichen Abgrenzung von ‹G.› bleibt auch KANT schwankend. Er bestimmt es als «Vermögen» [1], «Anlage» [2] oder als «das Gesetz in uns», fügt aber hinzu, «eigentlich» sei es «die Applikation unserer Handlungen auf dieses Gesetz» [3].“
M. E. bleibt das Gewissen aber seltsam zweideutig. Es ist kein moralisches oder gar theonomes Begründungsprinzip mehr, denn welche andere Begründung als die aus der Vernunft sollte es geben? Es ist aber auch nicht das Prinzip der Vermittlung der reinen Gesinnungsethik, weil ja die Dezision zu einer sittlichen Handlung rein formal bei einem „kategorischen Imperativ“ bleiben soll. Also welche Prüfungsinstanz kommt dem Gewissen noch zu? Es wird traditionalistisch zwar erwähnt, aber ohne besondere Aufgabe.
Weiter im HWPh: «Das G. richtet nicht die Handlungen als Kasus, die unter dem Gesetz stehen; denn das tut die Vernunft, sofern sie subjektiv-praktisch ist …, sondern hier richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurteilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit … übernommen habe». Daher ist das G. für Kant «ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist» [4]. Hier hat er offenbar eine besondere Funktion des G. im Auge. Er erweitert aber diese Auffassung wieder, wenn er vom G. erklärt: «… es gibt keine Pflicht sich eines anzuschaffen, sondern jeder Mensch, als sittliches Wesen, hat ein solches ursprünglich in sich.» «G. ist die dem Menschen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechen oder Verurteilen vorhaltende praktische Vernunft.»
Die besondere Funktion des Gewissens scheint hier die Aufgabe zu haben, ein Bewusstsein der Pflicht zu entwickeln, welches Bewusstsein selbst aber wieder nicht abhängig ist vom Gewissen.
«Eine Pflicht ist hier nur, sein G. zu kultivieren, die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen und alle Mittel anzuwenden …, um ihm Gehör zu verschaffen» [5].
Kant kennt sicherlich die Herleitung des Gewissens als Gottes Stimme, denn nach dem Verfasser des Aufsatzes im HWPh heißt es bei ihm:
„Nun findet Kant aber darin, daß «der durch sein G. Angeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Person vorgestellt» wird, «eine ungereimte Vorstellung von einem Gerichtshof, denn da würde jeder Ankläger jederzeit verlieren. Also wird sich das G. des Menschen … einen andern … zum Richter seiner Handlungen denken müssen … eine wirkliche oder bloß ideelle Person». Da aber diese auch als «allverpflichtend» gedacht werden und deshalb zugleich «alle Gewalt (im Himmel und auf Erden) haben muß», so wird «das G. als subjektives Prinzip einer vor Gott seiner Taten wegen zu leistender Verantwortung gedacht werden müssen» [6].“3
Es wird „Gott“ als Ursache des Gewissens und als „subjektives Prinzip“ zwar erwähnt, aber das ist nur begriffslogische Analyse des Begriffes eines inneren Richterstuhls. Natürlich soll oder darf „Gott“ in einer autonomen Moral- und Rechtsbegründung nicht mehr die Funktion einer Letztbegründung haben. (?)
Eine theonome Erklärung für das Gewissen wird nicht direkt abgelehnt, aber auch nicht direkt als kausale Erklärung eingeführt. Dies ist offensichtlich nicht mehr nötig. Das Gewissen als Stimme Gottes ist möglich, aber nur „subjektives Prinzip“.
Typisch ist hier alles bei Kant sehr genau differenziert und definiert, aber er verfehlt m. E. den Begriff des Gewissens, wenn es zu einem Exponenten der Vernunftgesetzgebung und des „kategorischen Imperativs“ marginalisiert wird. Da könnte überhaupt darauf verzichtet werden? Die Maxime allgemeiner Vernunftgesetzgebung steht über diesem in die Subjektivität entschwindenden Begriff „Gewissen“? 4
2) Fichte hat früh auf das Problem einer bloß formalen Rechts- und Moralbegründung, wie sie Kant im „kategorischen Imperativ“ vorlegt, hingewiesen – mit dem wohlwollenden Urteil, dass Kant es so nicht verstanden haben wollte: Der „kategorischer Imperativ“ Kants sei, so in der Auslegung Fichtes, nicht richtig verstanden worden, weil er nur als formales, allgemeines Gesetz ausgelegt worden sei, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (SL-1812, fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).
„(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (SL-1812, S. 295, Z 17) „(…)  „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)
Der Wille oder das individuelle Wollen – jetzt bei Fichte – legt nicht bloß Zeugnis ab für eine formale Selbstgesetzgebung, sondern für ein übergeordnetes, transzendentales, inhaltliches Soll, wodurch er begründet und bestimmt ist – „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [SL-1812, 296 Z 15)Â
Das Denken soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild eines durch sich selbst begründeten, wirklichen Seins. Generell alles Denken und Wissen, Wollen und Handeln, ist durch Trieb und Freiheit bestimmt und sittlich-praktisch konstituiert. Freiheit ist die Grundlage aller unserer Erkenntnis – nicht bloß Geltungsgrund eines Rechts- und Moralbegriffes.
Ungeachtet der Einheit des Ich-Wissens und Sich-Wissens und der universalen Freiheitsanwendung, ausgeführt als „Wissenschaftslehre“, bleibt in der Division des Seh-Aktes jetzt eine eigene Rechts- und Sittenlehre erhalten, analog zu Kant gesprochen, eine Rechts- und Moralphilosophie (GMS und KpV und MS).
Ich verweise auf andere Blogs: Die bei Kant intentierte Selbstgesetzgebung des Vernunftwesens „Mensch“ in Rechts- und Sittenlehre geht bei Fichte von Anfang an a) von anderen Prinzipien und Begriffes des Denkens aus (§§ 1- 3 und b) geht dann über zu einer Anwendungsform auf die Realität überhaupt (§§ 4-13), um schließlich c) die konkrete Anwendung von Rechten und Pflichten zu erörtern (§ 14ff).
(Siehe zur SL-1798 die §§ 1- 13). (Link – 1. Teil – bis zum 11. Teil)
Es wird das Vermögen der Freiheit, des Triebes, des Willens, mit einem Wort, das Freiheitsgesetz des ursprünglichen Ichs, als Ausgangspunkt gewählt, wodurch man dann gespannt sein kann, ob der Begriff des „Gewissens“ überhaupt noch vorkommt.
Der Begriff kommt vor am Schluss seiner prinzipiellen Begründungen des Rechts und der Moral, in § 13, im Übergang zur Anwendung des Freiheitsgesetzes. Das Gewissen bekommt dort eine eindeutige Funktion zugeteilt: Es wird ein prominentes Anwendungskriterium des Vernunft- und Freiheitsgesetzes, also hoch aufgewertet, wie es emphatisch z. B. bei M. Luther einmal zum Ausdruck kommt gegenüber Karl V oder bei anderen Persönlichkeiten der Kirchengeschichte wie Thomas Morus.
Fragen, die ich stellen möchte: Hat das Gewissen bei Fichte in seiner Anwendungsfunktion noch diesen subjektiven Beurteilungsstatus wie bei Kant? Ist es ebenfalls auf eine eher innerseelische Selbstbeobachtung bezogen ohne objektive Beurteilungswert und ohne objektiven Erkenntniswert?5
2. 1) Die bei Fichte in den Prinzipien der WL wiedergefundene Einheit von Denken und Sein beschreibt das Gewissen als Gefühl, womit alle Realität beginnt. Es es aufgewertet in der Form der Anwendung, nicht als direkte Stimme Gottes selbst, aber indirekt als Gottes Stimme über die Vermittlung der Freiheit.
Das Substrat des Bewusstseins ist die ursprünglich produzierende Einbildungskraft, die im Wechselspiel der Hemmung eine Anschauung und ein Gefühl erzeugt, sodass Trieb und Gefühl zu Ausgangspunkten der Erkenntnis werden. Das Gewissen wird in Folge selbst zu einer Instanz des Gefühls, das Zeugnis gibt von Übereinstimmung, Passung, Billigung oder Missbilligung einer Handlung im Licht des Sittengesetzes.
Die Anfänge des Wissens und der Konstitution des Selbstbewusstseins beginnen mit der Wissensform der Interpersonalität. Zwecks Konstituierung eigener Freiheit und Selbstständigkeit ist die Freiheit des anderen metaphysisch-konstitutiv und interpersonal zu veranschlagen – und ergibt sich nicht aus der formalen Gesetzgebung eines „kategorischen Imperativs“.6
Fichte wird einbringen, ohne Sein und Anerkennung des anderen prinzipiell, allein vom Denken des Selbstbewusstseins her gesehen (GNR 1796, WLnm 1796-1799), später ausgeführt als „Begriff (=Vernunft) – Grund der Welt“ (SL 1812), kann das Vernunftwesen „Mensch“ und ein Selbstbewusstsein gar nicht gedacht werden! Die Interpersonalität als Wissensform ist konstitutiv für das Vernunftwesen und geht jedem moralischen oder rechtlichen Appell voraus.
Es braucht zur Erkenntnis moralischer Handlungen keine formale Tauglichkeitsprüfung, was eher hinderlich und kompliziert ist, sondern jede Handlung ist von sich her bereits sittlich-werthaft konstituiert.  Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153). Alle Erkenntnis, gleich in welchem Bereich der Wirklichkeit, ist sittlich-praktisch und ästhetisch mit-konstitutiert.
Fichte vergleicht einmal komparativ seine Begründung der Sittenlehre mit dem Begründungsprinzip des „kategorischen Imperativs“ bei Kant, und beschreibt letzteren als eingeschränkte Anwendungsform „(…)= Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
2. 2) Der „kategorische Imperativ“ in den Formulierungen Kants trägt in sich eine gewisse heuristische Prüfung, eine performative Form („handle nach einer allgemeinen Gesetzgebung….“), das ist durchaus positiv zu werten.
Das Gewissen dabei wird aber zu einer subjektiven Instanz pflichtgemäßer Ausführungen des „kategorischen Imperativs“ degradiert. Es soll nicht Stimme Gottes sein, aber auch nicht objektive Instanz der Prüfung einer sittlichen oder unsittlichen Handlung. Siehe wie oben kurz anhand der HWPh beschrieben, Gewissen als „Behutsamkeit“ der Anwendung, als „vorhaltende praktische Vernunft“.
Bei Fichte führt die Freiheit und das zweckhafte Wollen zu einer sittlich-praktischen Konstitution der Wirklichkeit insgesamt – und logisch wird der Anfang aller Realität, das Gefühl, selbst bereits zu einer ersten rudimentären Form des Gewissens. Das Gewissen wird ein Erfahrungsbegriff, wie in der Tradition schon gewesen. In jeder Handlung und in jedem Wollen schematisiert sich – kraft Schweben der Einbildungskraft – eine Form eines absoluten Geltungsgrundes. Es gibt, wie schon zitiert, keine „gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798, § 13, ebd. S. 153)
In der realen Erscheinungswelt der Phänomene wie in der idealen Zweckwelt der Noumene offenbart sich überall die Einheit eines Ich-Bewusstsein, eine Reflexions-Einheit, beruhend auf dem Reflex eines transzendentalen, inhaltlichen Solls. Jede Handlung steht unter dem apriorischen Maßstab der Freiheit und des Solls, wodurch jede Form der Tätigkeit des Ichs im Gewissen gefühlt und erfahren werden kann.7
2. 3) Das heißt jetzt nicht, was ja modernere Ethik-Theorien einer bloßen „Gesinnungsethik“ eines Kant oder Fichte gerne vorwerfen, dass diese seelische Innenschau zu keinem allgemein geltenden Erfahrungsaustausch überleite, sondern im Gegenteil, zumindest bei Fichte, untersteht ja das Gefühl oder die Zufriedenheit oder Unzufriedenheit, die im Gewissen bei Ausführung einer Handlung sich einstellt, sehr wohl auch objektiven Kriterien der Gültigkeit, die im intersubjektiven Austausch erhoben werden können.
Gerade auf der Grundlage einer Einheit des Bewusstseins, wie die Wissenschaftslehren sie ausführt, kann a) der Wandel sittlicher Einsichten erhoben werden, a priori, und wird, b) dank des Gewissen, eine Handlung als zufriedenstellend gefühlt und erfahren oder missbilligt.8
Fichte gewinnt dem „kategorischen Imperativ“ Kants einen neuen Sinn ab: Er wird als Anwendungsbegriff selbst eine hilfreiche Bildungsregel des Gewissens. Alles was existiert, ist in der unwandelbaren Einheit des Bewusstseins einem Wandel und einem Werden unterworfen – und deshalb besteht die Pflicht, das Gewissen, das rudimentär mit dem naturalen Gefühl beginnt, zu bilden.
Gegenüber den vermeintlichen empirischen oder sprachphilosophischen Begründungen der Moral hat die fichtesche Form des Gewissens aber den immensen Vorteil, den innersten Kern der Entscheidung, bei Kant als dezionistischer Rest uneinholbar, weil nur durch eine formale Regel prüfbar, aufzuklären: Das Gewissen schenkt Aufklärung und Erfahrung über gefühlten Sinn und Wert des Sittengesetzes – vorausgesetzt es wird auch gebildet.
Je mehr Bildung und Erfahrung, je sensibler und wachsamer wird das Gewissen reagieren.
2. 4) Inwiefern dadurch das Gewissen zur traditionellen Stimme Gottes werden kann, das bedürfte jetzt noch weiterer Begründungen und Herleitungen. Ich halte das bei bleibender Transzendenz des Gottesbegriffes für möglich. Dazu ein anderes Mal.9
Wenn im Gewissen eine moralische Entscheidung oder Überzeugung geprüft, gefühlt und eingesehen werden kann, autorisiert das Sittengesetz die reflektierende Urteilskraft, bei einer Überzeugung stehen zu bleiben oder nicht. Es ergibt sich ein Gefühl der Zustimmung oder nicht (bei Missbilligung) durch das Sittengesetz.
Da für jeden bestimmten Menschen in einer jeden Lage nur etwas Bestimmtes pflichtmäßig“ ist, hat nach Fichte die reflektierende Urteilskraft die Aufgabe, „diese bestimmte Handlung oder Unterlassung“ zu suchen.10
Mit diesem „suchen“ ist ein lebenslanger Bildungsprozess verbunden, eine dynamische Erkenntnislehre hinsichtlich dessen, was Recht und Moral in bester Weise bedeuten können.
„Gewissensentscheidungen kann in der Tat ein langer Prozeß der Reflexion über das, was meine Pflicht ist, vorausgehen, in dem Betrachtungen über die Umstände der Handlung, über Folgen und Nebenfolgen einbezogen sind und sein müssen.“ 11
Im Gewissen sollten – im Idealfall – unmittelbares Bewusstsein einer bestimmten Pflicht und dynamische, kommunikativ-verantwortlich gewonnene, ethische Reflexion zusammengehen. Das in christliche Tradition hervorgehobene „Gewissen“ als Stimme Gottes ist nicht ein für alle Mal fertig, abgeschlossen, sondern in einer kommunikativ und wissenschaftlich vermittelten Diskussion und Allgemeinheit, nicht abstrakt theonom, sondern vielleicht ekklesionom benennbar?, mit allen Schattenseiten kollektiver, irriger Bildung, geprägtes und bildbares Gewissen.
Die Rezeption des Sittengesetzes kann sich und muss sich aus Pflicht weiterentwickeln, wie oben zitiert, „Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
Dynamisch bestimmt sich das Sittengesetz selbst nach dem apriorischen Maßstab eines in sich und durch sich Guten, sodass das Gewissen, bei entsprechender Bildung, immer sensibler für dieses Sittengesetz und die Stimme des Guten zu werden vermag.
Das Gewissen ist aufgegebene Erkenntnis, das sittliche Soll zu realisieren – und zugleich wachsam und sensibel zu sein gegen das Böse der Trägheit und sonstiger theoretischen und praktischen „Vernünftelei“ der Vernunft selbst, wie Kant sagen täte – siehe dazu die irreführenden „Vernunftschlüsse“.12
„Daß am Schluß eines solchen (…) Reflexionsprozesses eine argumentativ nicht weiter ausweisbare Gewißheit entsteht, zeigt an, daß das, was ich tun soll, zu der Wirklichkeit, in der ich lebe, „passt“, d.h. tatsächlich gefordert ist. Nach Fichte ist diese Gewissheit zugleich Ausdruck eines ursprünglichen Selbstverhältnisses des vernünftigen Subjekts, das sich aus Einsicht in das, was ist, „nach dem Begriffe seiner Selbständigkeit“ (SL, GA I, 5, S. 69) zum Handeln bestimmt.
© Franz Strasser, 6. 5. 2026
1Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle Internet, S 10. „ Damit steht ein Programmpunkt der Grundlegung bereits fest: Sie soll vermittels (a) eines neuen positiven Begriffs der Freiheit in Verein mit (b) der speculativen (04:456!) ‚Deduktion der Idee der Freiheit‘ eine Deduktion der Idee des reinen gesetzgebenden Willens leisten, um mit dieser zu erklären, wie moralische Gebote als kategorische Imperative möglich sind – denn das war ja mit der metaphysica specialis der KrV von 1781 noch unvereinbar. Und genau das geschieht nun tatsächlich im weiteren Verlauf des dritten Abschnitts: Sektionen 2 & 3 zeigen mit der „Deduktion der Freiheit aus der reinen praktischen Vernunft“ die praktische Realität des Freiheitsbegriffs auf, d. h.: seine praktische Notwendigkeit für unser Selbstverständnis (in Sektion 2) und seine metaphysische Möglichkeit (in Sektion 3). (…)“.
2 Vgl. Wolfgang Schrader, Der Begriff des Gewissens bei Fichte. In: Erkennen und Leben. Philosophische Beiträge zum Lebensbezug menschlicher Erkenntnis. Hrsg. v. H. Seidl, Hildesheim 2002, S 193-208, S. 205. Kantzitate aus: Werke, hrsg. v. W. Weischedel, Darmstadt 1960 ff., Bd. IV, 860, 532.W.
3Siehe dort entsprechende Lemmata: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Hrsg. v. Joachim Ritter/Karlfried Gründer/Gottfried Gabriel. 1971-2007.
4 Es gibt dann eine berühmte Kritik seitens Hegel, dass diese Gesinnungsethik bei Kant bloße Heuchelei sei, sogar ins Böse umschlage. Darauf gehe ich hier nicht ein, denn umgekehrt kennt gerade dessen angebliche Bewegung des Begriffes und des Geistes gar keine Freiheit und Moral mehr.
5 Wolfgang Schrader brachte mich darauf! Er diskutiert den Begriff des Gewissens anhand der neueren Ethik-Begründungen wie bei K.-O. Apel u. a. die eine apriorische Gesinnungsethik verwerfen und lieber zu unhintergehbaren Fakten wie einer Diskursethik oder einem Kommunikationsapriori ausgetauschter Bedürfnisse zurückkehren.
6 Kant kommt zwar auch in einer seiner Formulierungen des „kategorischen Imperativ“ auf die Personalität und Rechtspersönlichkeit jedes Vernunftwesens zu sprechen, doch bleibt dort alles seltsam auf eine Verallgemeinerungsprüfung der Vernunft bezogen und von dorther begründet. Der Grund des selbstständigen, autonomen Handelns und der personalen Anerkennung des anderen soll bei der (säkularen) Vernunft liegen!? Dieser Vernunftgrund oder Bestimmungsgrund des Willens ist m. E. übertrieben und metaphorisch und eine idealistische Annahme, weil nur begriffslogisch eine andere Freiheit behauptet wird, nicht aus der Anschauung und nicht aus der praktischen Anwendung abgeleitet. Wenn mit Kant von der Unerkennbarkeit des Noumenon in der Erscheinung ausgegangen werden muss, gemäß KrV, kann die Selbstzwecklichkeit und Personalität des anderen ebenfalls nicht erkannt werden. Es bleibt die Anerkennung anderer Personalität seltsam fragil, nur ein moralischer Appell.
7Im HWPh steht zwar eine richtige, aber nur sehr kurze Beschreibung zum Gewissensbegriff bei Fichte. „Für J. G. FICHTE ist die «Stimme» des G. ein «Orakel aus der ewigen Welt, das mir verkündigt, wie ich an meinem Teile in die Ordnung der geistigen Welt … mich einzufügen habe» [7]. Sie «gebietet mir in jeder besonderen Lage meines Daseins, was ich bestimmt in dieser Lage zu tun, was ich in ihr zu meiden habe» [8]. «Das G. irrt nie und kann nie irren», denn es ist «selbst Richter aller Überzeugung», der «keinen höheren Richter über sich anerkennt» [9].“
Da spätere Philosophien den transzendental-philosophischen Standpunkt Fichtes wieder verlassen haben, geht es in der Definition des Gewissens bald wieder wild durcheinander, von rationalistischen bis natural-realistischen Herleitungen. Ein Schopenhauer wurde hier sehr maßgeblich für alle späteren naturalistischen Gewissensbildungen.
Im HWPh heißt es weiter: „HEGEL (…) erklärt: «Das G. drückt die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewußtseins aus, nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist.» Indes «seine Berufung nur auf sein Selbst ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will, die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen Handlungsweise» [10]. Daher ist das G. «als formelle Subjektivität … auf dem Sprunge … ins Böse umzuschlagen» [11]. – Nach SCHLEIERMACHER ist das G. die Beziehung des «Überzeugungszustandes in den auf das Wollen bezüglichen Denkbestimmungen» auf die «allgemeine Zustimmung» [12] und so ein «Zusammensein des Gattungsbewußtseins und des Individuellen in uns» [13]. – HERBART bezeichnet das G. als ein «aus der Mitte des Gemüts» (d.h. der «Seele, sofern sie fühlt und begehrt» [14]) «hervorbrechendes» auf das eigene Wollen bezogenes «Geschmacksurteil» [15]. Das eigene G. eines jeden hat manches «nicht bloß nach der Verbindlichkeit der Umstände, sondern auch nach seiner Individualität zu bestimmen» [16].
SCHOPENHAUER unterscheidet vom G. als «moralischer Selbstbestimmung» das «unechte, erkünstelte, auf bloßem Aberglauben gegründete G.» [17]. Was mancher für sein G. halte, sei «eigentlich zusammengesetzt … etwa aus 1/5 Menschenfurcht, 1/5 Deisidämonie, 1/5 Vorurteil, 1/5 Eitelkeit und 1/5 Gewohnheit» [18]. Das «G. der Folgsamkeit» (s.o. 2c) trifft Schopenhauer mit der Erklärung: «Religiöse Leute, jeden Glaubens, verstehen unter G. sehr oft nichts anderes als die in Beziehung auf die Dogmen und die Vorschriften ihrer Religion vorgenommene Selbstprüfung» [19]. Kants Beschreibung des G. sei großenteils «eine zu allgemeine Form», sie gelte «auch von jedem Skrupel ganz anderer Art» [20]. Scharf lehnt Schopenhauer besonders Kants Vorstellung vom G. als Gerichtshof und die daraus abgeleitete «Moraltheologie» ab [21]. «Thema» des G. sind «zunächst unsere Handlungen, und zwar … diejenigen, in welchen wir dem Mitleid … entweder kein Gehör gegeben haben, oder aber … jenem Ruf gefolgt sind» [22]. Letztlich ist aber sein Gegenstand «zwar aus Anlaß des» «operari», doch eigentlich das «esse» [23]. Sein Ursprung ist metaphysisch, es sagt uns, «daß unser wahres Selbst nicht bloß in der eigenen Person … da ist, sondern in allem, was lebt» [24].
8W. Schrader setzt sich hier mit dem „Apriori der Kommunikationsgemeinschaft“ eines Apel auseinander wodurch ein Moralprinzip als Prinzip der „Transsubjektivität“ angeblich begründet werden kann – im Gegensatz zu einer apriorischen Begründung, wie sie Kant oder Fichte vorgelegt haben. Die Notwendigkeit und der Sinn moralischer Diskurse würde dann darin bestehen, „daß alle Bedürfnisse von Menschen als virtuelle Ansprüche zum Anliegen der Kommunikationsgemeinschaft zu machen sind, die sich auf dem Wege der Argumentation mit den Bedürfnissen aller Übrigen in Einklang bringen lassen“. (W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 193.194. Zu Apel siehe: Karl-Otto Apel, Transformation der Philosophie, Bd. II: Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft, Frankfurt/M. 1973, oder K.-O. Apel, Diskurs und Verantwortung, Frankfurt/M. 1988, 173 ff.
9 W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 206.
„Im Gewissen ist daher keine Beziehung „bloß aufs Subjekt“ gegeben, sondern es hat eine die Wirklichkeit erschließende Funktion, und es beurteilt – in der Terminologie Kants gesagt – die Handlungen als Kasus, indem es anzeigt, was in einer konkreten Situation getan werden soll. Zugleich vermag Fichte den Kantischen Gedanken, das Gewissen sei das „Bewußtsein eines inneren Gerichtshofes“ in uns, in verwandelter Gestalt aufzunehmen. Denn das Gewissen gibt uns nicht nur die Gewißheit in bezug auf das, was ich tun soll, sondern es ist retrospektiv zugleich ein untrügliches Gefühl dafür, ob ich recht oder unrecht gehandelt habe; es gibt, wie Fichte daher auch sagt, „eine Ruhe oder Unruhe des Gewissens, Vorwürfe des Gewissens, einen Frieden desselben.
10Fichte, SL 1798, GA I, 5, S. 155
11W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 207.
12 Kant, KrV, B 397.