Das Gewissen bei Kant und Fichte

1) Kant geht es in der GMS 1784 um ein säkulares Prinzip der Moralbegründung, d. h. um das Fundament einer Ethik rein aus Vernunftgründen, unabhängig von theonomen oder eudaimonistischen oder tugendethischen oder teleologischen Gründen. Siehe die historisch-kritische Beschreibung der GMS bei Bernd Ludwig.1 Aus einem positiven Begriff eines reinen, sich selbst das Gesetz gebenden Willens und einer positiven Freiheit (im Verein mit der „transzendentalen“ Freiheit der KrV) vermag das Vernunftwesen „Mensch“ im kategorischen Imperativ sich eine Rechts- und Moralbegründung zu geben.

Es kann hier in diesem Zusammenhang gefragt werden: Welche Rolle spielt in dieser methodologischen Begründungssuche noch das Gewissen? Kann  es überhaupt noch so einen Geltungsanspruch geben, worin die Berufung auf das „Gewissen“ gilt? Der Gewissensbegriff hat seit der Antike eine große Tradition, gilt als Stimme Gottes in unserem Inneren, warum könnte nicht aus dem Gewissen selbst die Begründung aller Moral- und Rechtslehre abgeleitet werden?

Man merkt aber schnell, dass der Begriff des Gewissens schwer belastet ist als bloß anerzogenes, gutes wie schlechtes Gewissen, als kaum fassbares, inneres Wissens, als psychologische Anpassungsleistung usw., siehe z. B. S. Freud, Unbehagen in der Kultur, 1930, oder siehe bei  Schopenhauer.2

Der Begriff des „Gewissens“ –  ist er nicht bis auf das letzte dekonstruiert?

Ich schaute nach bei Kant und Fichte.

1. 1) Mit Wolfgang Schader differenzierter gesagt: „(…) nach Kant ist das Gewissen „die sich selbst richtende Urteilskraft“, es richtet nicht die „Handlungen als Kasus, die unter dem Gesetz stehen; denn das tut die Vernunft, sofern sie subjektiv-praktisch ist“, sondern es prüft, ob „jene Beurteilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie recht oder unrecht sind)“ erfolgte. Es richtet sich daher, wie Kant sagt, „bloß aufs Subjekt“, nicht aber auf das Objekt (die Handlungen als Kasus).“ (Hervorhebungen stets von mir). 3

Noch etwas weiter erläutert nach dem HWPh: „(…) 5. Kant bis Schopenhauer. – In der begrifflichen Abgrenzung von ‹G.› bleibt auch KANT schwankend. Er bestimmt es als «Vermögen» [1], «Anlage» [2] oder als «das Gesetz in uns», fügt aber hinzu, «eigentlich» sei es «die Applikation unserer Handlungen auf dieses Gesetz» [3].“

M. E. bleibt das Gewissen seltsam zweideutig. Es ist kein moralisches oder gar theonomes Begründungsprinzip, denn welche andere Begründung als die aus der Vernunft sollte es geben? Es ist aber auch nicht das Prinzip der Vermittlung der reinen Gesinnungsethik mit der Praxis des Handelns, weil ja die Dezision zu einer sittlichen Handlung rein formal bei einem „kategorischen Imperativ“ und seiner Tauglichkeit bleiben soll. Also welche Prüfungsinstanz oder Geltungsinstanz kommt dem Gewissen noch zu? Es wird traditionalistisch zwar noch erwähnt, ist so quasi historisch nicht wegzuleugnen, aber ohne besondere Aufgabe?

Weiter im HWPh: «(…) Daher ist das G. für Kant «ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist» [4]. Hier hat er offenbar eine besondere Funktion des G. im Auge. Er erweitert aber diese Auffassung wieder, wenn er vom G. erklärt: «… es gibt keine Pflicht sich eines anzuschaffen, sondern jeder Mensch, als sittliches Wesen, hat ein solches ursprünglich in sich.» «G. ist die dem Menschen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechen oder Verurteilen vorhaltende praktische Vernunft.»

Die besondere Funktion des Gewissens scheint hier also die Aufgabe zu sein, das Bewusstsein der Pflicht zu prüfen, eventuell dieses Pflichtbewusstsein noch weiterzubilde. «Eine Pflicht ist hier nur, sein G. zu kultivieren, die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen und alle Mittel anzuwenden …, um ihm Gehör zu verschaffen» [5].

Kant kennt sicherlich die Anschauung des Gewissens als Gottes Stimme, aber das ist nur historisches Wissen und begriffslogische Möglichkeit, aber nicht Synthesis a priori einer Erkenntnis. Es wird „Gott“ als Ursache des Gewissens und als „subjektives Prinzip“ zwar als erschlossen möglich gedacht, aber auch nur als Instanz eines „inneren Richterstuhls“, nicht als Urheber einer autonomen Moral- und Rechtsbegründung oder als Idee des Guten schlechthin oder auch nicht als „der Gute“ schlechthin.  Eine theonome Erklärung für das Gewissen wird nicht direkt abgelehnt oder schlecht geredet, aber auch nicht direkt als kausale Erklärung eingeführt, weil dies einer autonomen Selbstgesetzgebung widerspräche. Das Gewissen als Stimme Gottes ist möglich, aber nur „subjektives Prinzip“.4

Natürlich ist hier Kant  wie immer sehr differenziert und genau, aber er verfehlt m. E. den Begriff des Gewissens, wenn es bloß zu einem Exponenten der Vernunftgesetzgebung und des „kategorischen Imperativs“ marginalisiert werden soll, oder als  mögliche Gottesidee hypostasiert. Da könnte überhaupt darauf verzichtet werden? Die Maxime allgemeiner Vernunftgesetzgebung steht über diesem in die Subjektivität entschwindenden Begriff „Gewissen“? 5

2) Fichte hat früh auf das Problem einer bloß formalen Rechts- und Moralbegründung, wie sie Kant im „kategorischen Imperativ“ vorlegt, hingewiesen – mit dem wohlwollenden Urteil, dass Kant es so nicht verstanden haben wollte: Der „kategorischer Imperativ“ Kants sei, so in der Auslegung Fichtes, nicht richtig verstanden worden, wenn er nur als formales, allgemeines Gesetz verstanden wäre, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (SL-1812, fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).

„(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (SL-1812, S. 295, Z 17) „(…)  „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)

Der Wille oder das individuelle Wollen – jetzt bei Fichte – legt nicht bloß Zeugnis ab für eine formale Selbstgesetzgebung, sondern für ein übergeordnetes, transzendentales, inhaltliches Soll, wodurch er begründet und bestimmt ist – „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [SL-1812, 296 Z 15) 

Das Denken soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild eines durch sich selbst begründeten, wirklichen Seins. Generell,  alles Denken und Wissen, Wollen und Handeln, ist durch Trieb und Freiheit bestimmt und sittlich-praktisch konstituiert. Freiheit ist die Grundlage aller unserer Erkenntnis – nicht bloß Geltungsgrund eines Rechts- und Moralbegriffes.

Ungeachtet der Einheit des Ich-Wissens und Sich-Wissens und der universalen Freiheitsanwendung, ausgeführt als „Wissenschaftslehre“, bleibt in der Division des Seh-Aktes  jetzt aber eine eigene Rechts- und Sittenlehre geboten, analog zu Kant, der auf den Prinzipien seiner transzendentalen Erkenntnisart eine eigene Rechts- und Moralphilosophie aufgebaut hat – siehe GMS und KpV und MS.

Die bei Kant in seinen moralphilosophischen Schriften intentierte Selbstgesetzgebung des Vernunftwesens „Mensch“ in Rechts- und Sittenlehre geht bei Fichte aber von Anfang an, wenn ich mich berufen darf auf die SL-1798, 
a) von höheren Prinzipien und Begriffes des Denkens aus (siehe dort §§ 1- 3) aus und

b) geht dann über zu einer Anwendungsform auf die Realität überhaupt (§§ 4-13), um schließlich

c) die konkrete Anwendung von Rechten und Pflichten zu erörtern (§ 14ff).

(Siehe z. B. SL-1798 die §§ 1- 13; Link – 1. Teil – bis zu einem 11. Teil)

Es wird das Vermögen der Freiheit, vermittelt durch den Trieb, mit einem Wort, das Freiheitsgesetz des ursprünglichen Ichs, als Ausgangspunkt gewählt, wodurch man dann gespannt sein kann, ob der Begriff des „Gewissens“ überhaupt noch vorkommt.

Der Begriff kommt vor am Schluss seiner prinzipiellen Begründungen des Rechts und der Moral, in § 13, im Übergang zur Anwendung des Freiheitsgesetzes. Das Gewissen bekommt dort eine eindeutige Funktion: Es wird ein konkretes Anwendungskriterium des Vernunft- und Freiheitsgesetzes, also ziemlich aufgewertet, wie es pathetisch z. B. bei M. Luther gegenüber Karl V einmal zum Ausdruck kam – oder bei anderen Persönlichkeiten der Kirchengeschichte wie Thomas Morus, der dafür gestorben ist.

Fragen, die ich mir stelle: Hat das Gewissen bei Fichte in seiner Anwendungsfunktion ebenfalls nur subjektiven Beurteilungsstatus wie bei Kant? Ist es eher eine innerseelische Selbstbeobachtung ohne objektiven Beurteilungs- und objektiven Erkenntniswert?6

2. 1) Kurz gesagt: Die bei Fichte in den Prinzipien der WL wiedergefundene Einheit von Denken und Sein beschreibt das Gewissen als Gefühl, womit alle Realität beginnt. Es ist aufgewertet in der Form der Anwendung, nicht als direkte Stimme Gottes selbst, aber indirekt als Gottes Stimme  über die Vermittlung der Freiheit.

Das Substrat des Bewusstseins ist die ursprünglich produzierende Einbildungskraft, die im Wechselspiel der Hemmung oder der interpersonalen Aufforderung eine Anschauung und ein Gefühl erzeugt, sodass Trieb und Gefühl zu Ausgangspunkten freier Selbstbestimmung werden. Das Gewissen ist dabei apriorischer Maßstab einer äußeren wie inneren Übereinstimmung von Denken und Sein, ist Passung und Billigung oder Missbilligung einer Handlung im Licht des Sittengesetzes.

Im Unterschied zu Kant in der Auffindung des Gewissens ist vielleicht noch zu betonen: Zwecks Konstituierung eigener Freiheit und Selbstständigkeit ist die Freiheit des anderen metaphysisch-konstitutiv und interpersonal zu veranschlagen – und ergibt sich nicht aus der formalen Gesetzgebung eines „kategorischen Imperativs“.7 Ohne Sein und Anerkennung des anderen prinzipiell, allein vom Denken des Selbstbewusstseins her gesehen (GNR 1796, WLnm 1796-1799), später ausgeführt  als „Begriff (=Vernunft) als Grund der Welt“ (SL 1812), könnte das Vernunftwesen „Mensch“ gar nicht gedacht werden! Die Interpersonalität als Wissensform ist konstitutive Bedingung der Wissbarkeit eines Selbstbewusstseins und geht jedem moralischen oder rechtlichen Appell voraus. Eine formale Tauglichkeitsprüfung eines „kategorischen Imperativs“, der die Interpersonalität zwar implizit enthalten mag, ist viel zu kompliziert und kommt viel zu spät in der Prüfung moralischer Normen. Jede  Handlung ist von sich her bereits sittlich-werthaft konstituiert.   Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153). Alle Erkenntnis, gleich in welchem Bereich der Wirklichkeit, sei es in der Natur, im Recht, in der Moral, in der Religin, in der Wissenschaft, ist sittlich-praktisch und ästhetisch mit-konstitutiert.

Fichte vergleicht komparativ seine Begründung der Moral (und davon bedingt auch des Rechts) in der SL mit dem Begründungsprinzip des „kategorischen Imperativs“ Kants, und beschreibt letzteren als bloße Anwendungsform, als Abbild eines Begriffes,  nicht als Prinzip: „(…)= Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).

2. 2) Wenn bei Fichte die Wirklichkeit insgesamt sittlich-praktisch konstituiert ist, das Gefühl der Anfang der Realität ist, so besteht im Gefühl bereits eine rudimentäre Form des Gewissens. Das Gewissen ist ein Erfahrungsbegriff, wie in der Tradition schon gewesen. In jeder Handlung und in jedem Wollen schematisiert sich, kraft Schweben der Einbildungskraft  letztlich eine Schema und eine Form eines absoluten Geltungsgrundes. 8

2. 3) Das heißt jetzt nicht, was modernere Ethik-Theorien einer bloßen „Gesinnungsethik“ eines Kant oder Fichte gerne vorwerfen, dass dieses Gewissen  zu keinem allgemein geltenden Erfahrungsaustausch und allgemeiner Überprüfbarkeit überleite, sondern im Gegenteil, zumindest bei Fichte, untersteht das Gefühl oder die Zufriedenheit oder Unzufriedenheit, die im Gewissen bei Ausführung einer Handlung sich einstellt, sehr wohl allgemeinen, kommunikativ-vermittelbaren, objektiven Kriterien der Gültigkeit.9

Es gibt eine Art  Bildungsregel des Gewissens. Alles was existiert in der Einheit des Bewusstseins, ist einem Wandel und einem Werden unterworfen, deshalb besteht auch die Pflicht, das Gewissen, das rudimentär mit dem naturalen Gefühl beginnt, zu bilden. Das Gewissen schenkt Aufklärung und Erfahrung über einen gefühlten Sinn und Wert, den das Sittengesetz autorisiert oder nicht. Je mehr Bildung und Erfahrung das Gewissen kennt, je sensibler und wachsamer wird es reagieren.
Die Begriffe der „Bildung“ oder der „Erziehung“ werfen natürlich wieder neue Fragen und Probleme auf, denn auch diese Begriffe unterliegen gesellschaftlichen Normen und sind bei weitem nicht so verstandesrein und selbstgewiss – siehe hier z B. die kritischen Theorien der sog. „Frankfurter Schule“ aus den 60-iger Jahren des letzten Jahrhunderts.10

Gegenüber den empirischen oder sprachphilosophischen Begründungen der Moral hat die fichtesche Form des Gewissens aber den immensen Vorteil, dass sie den innersten Kern einer Entscheidung situieren und aufklären und entdecken kann, sozusagen den Kern einer dezionistischen Entscheidung, der bei faktischen Begründungen oder bei einer formalen Gesetzgebung wie bei Kant uneinholbar vorausgesetzt werden muss.

2. 4) Inwiefern dadurch das Gewissen zur traditionellen Stimme Gottes werden kann, das bedürfte jetzt noch weiterer Begründungen und Herleitungen. Ich halte das bei bleibender Transzendenz des Gottesbegriffes für möglich. Dazu ein anderes Mal.11

Wenn im Gewissen eine moralische Entscheidung oder Überzeugung geprüft, gefühlt und eingesehen werden kann, autorisiert das Sittengesetz die reflektierende Urteilskraft, bei einer Überzeugung stehen zu bleiben oder nicht. Es ergibt sich ein Gefühl der Zustimmung oder nicht (bei Missbilligung) durch das Sittengesetz.

Da für jeden bestimmten Menschen in einer jeden Lage nur etwas Bestimmtes pflichtmäßig“ ist, hat nach Fichte die reflektierende Urteilskraft die Aufgabe, „diese bestimmte Handlung oder Unterlassung“ zu suchen.12

Mit diesem „suchen“ ist ein lebenslanger Bildungsprozess verbunden, eine dynamische Erkenntnislehre hinsichtlich dessen, was Recht und Moral in bester Weise bedeuten können.

„Gewissensentscheidungen kann in der Tat ein langer Prozeß der Reflexion über das, was meine Pflicht ist, vorausgehen, in dem Betrachtungen über die Umstände der Handlung, über Folgen und Nebenfolgen einbezogen sind und sein müssen.“ 13

Im Gewissen sollten – im Idealfall – unmittelbares Bewusstsein einer bestimmten Pflicht und dynamische, kommunikativ-verantwortlich gewonnene, ethische Reflexion zusammengehen. Das in christliche Tradition hervorgehobene „Gewissen“ als Stimme Gottes ist nicht ein für alle Mal fertig, abgeschlossen, sondern in einer kommunikativ und wissenschaftlich vermittelten Diskussion und Allgemeinheit, nicht abstrakt theonom, sondern vielleicht ekklesionom benennbar?, mit allen Schattenseiten kollektiver, irriger Bildung,  geprägtes und bildbares Gewissen.

Die Rezeption des Sittengesetzes kann sich und muss sich aus Pflicht weiterentwickeln, wie oben zitiert, „Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).

Dynamisch bestimmt sich das Sittengesetz selbst nach dem apriorischen Maßstab eines in sich und durch sich Guten, sodass das Gewissen, bei entsprechender Bildung, immer sensibler für dieses Sittengesetz und die Stimme des Guten zu werden vermag.

Das Gewissen ist aufgegebene Erkenntnis, das sittliche Soll zu realisieren – und zugleich wachsam und sensibel zu sein gegen das Böse der Trägheit und sonstiger theoretischen und praktischen „Vernünftelei“ der Vernunft selbst, wie Kant sagen täte – siehe dazu die irreführenden „Vernunftschlüsse“.14

„Daß am Schluß eines solchen (…) Reflexionsprozesses eine argumentativ nicht weiter ausweisbare Gewißheit entsteht, zeigt an, daß das, was ich tun soll, zu der Wirklichkeit, in der ich lebe, „passt“, d.h. tatsächlich gefordert ist. Nach Fichte ist diese Gewissheit zugleich Ausdruck eines ursprünglichen Selbstverhältnisses des vernünftigen Subjekts, das sich aus Einsicht in das, was ist, „nach dem Begriffe seiner Selbständigkeit“ (SL, GA I, 5, S. 69) zum Handeln bestimmt.

© Franz Strasser, 6. 5. 2026

1Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle Internet, S 10. „ Damit steht ein Programmpunkt der Grundlegung bereits fest: Sie soll vermittels (a) eines neuen positiven Begriffs der Freiheit in Verein mit (b) der speculativen (04:456!) ‚Deduktion der Idee der Freiheit‘ eine Deduktion der Idee des reinen gesetzgebenden Willens leisten, um mit dieser zu erklären, wie moralische Gebote als kategorische Imperative möglich sind – denn das war ja mit der metaphysica specialis der KrV von 1781 noch unvereinbar. Und genau das geschieht nun tatsächlich im weiteren Verlauf des dritten Abschnitts: Sektionen 2 & 3 zeigen mit der „Deduktion der Freiheit aus der reinen praktischen Vernunft“ die praktische Realität des Freiheitsbegriffs auf, d. h.: seine praktische Notwendigkeit für unser Selbstverständnis (in Sektion 2) und seine metaphysische Möglichkeit (in Sektion 3). (…)“.

2Aus dem Historischen Wörterbuch der Philosophie: „SCHOPENHAUER unterscheidet vom G. als «moralischer Selbstbestimmung» das «unechte, erkünstelte, auf bloßem Aberglauben gegründete G.» [17]. Was mancher für sein G. halte, sei «eigentlich zusammengesetzt … etwa aus 1/5 Menschenfurcht, 1/5 Deisidämonie, 1/5 Vorurteil, 1/5 Eitelkeit und 1/5 Gewohnheit» [18]. Das «G. der Folgsamkeit» (s.o. 2c) trifft Schopenhauer mit der Erklärung: «Religiöse Leute, jeden Glaubens, verstehen unter G. sehr oft nichts anderes als die in Beziehung auf die Dogmen und die Vorschriften ihrer Religion vorgenommene Selbstprüfung» [19]. Kants Beschreibung des G. sei großenteils «eine zu allgemeine Form», sie gelte «auch von jedem Skrupel ganz anderer Art» [20]. Scharf lehnt Schopenhauer besonders Kants Vorstellung vom G. als Gerichtshof und die daraus abgeleitete «Moraltheologie» ab [21]. «Thema» des G. sind «zunächst unsere Handlungen, und zwar … diejenigen, in welchen wir dem Mitleid … entweder kein Gehör gegeben haben, oder aber … jenem Ruf gefolgt sind» [22]. Letztlich ist aber sein Gegenstand «zwar aus Anlaß des» «operari», doch eigentlich das «esse» [23]. Sein Ursprung ist metaphysisch, es sagt uns, «daß unser wahres Selbst nicht bloß in der eigenen Person … da ist, sondern in allem, was lebt» [24].

Das Gewissen als Angstreaktion in der Kindheit vor dem Eltern-Ich, weil ein Triebverzicht gefordert wurde, wird im Erwachsenalter introjiziert in das Über-Ich, worin die Reste des Kindheits-Ichs weiterwirken als inneres Schuldgefühl, als Gefühl der Sündhaftigkeit, als Bestrafung durch das Schicksal. Literarisch sehr schön beschrieben bei S. Freud, Unbehagen in der Kultur. Siehe dort Stichwort „Gewissen“.

3Vgl. Wolfgang Schrader, Der Begriff des Gewissens bei Fichte. In: Erkennen und Leben. Philosophische Beiträge zum Lebensbezug menschlicher Erkenntnis. Hrsg. v. H. Seidl, Hildesheim 2002, S 193-208, S. 205. Kantzitate aus: Werke, hrsg. v. W. Weischedel, Darmstadt 1960 ff., Bd. IV, 860, 532.W.

4. „Nun findet Kant aber darin, daß «der durch sein G. Angeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Person vorgestellt» wird, «eine ungereimte Vorstellung von einem Gerichtshof, denn da würde jeder Ankläger jederzeit verlieren. Also wird sich das G. des Menschen … einen andern … zum Richter seiner Handlungen denken müssen … eine wirkliche oder bloß ideelle Person». Da aber diese auch als «allverpflichtend» gedacht werden und deshalb zugleich «alle Gewalt (im Himmel und auf Erden) haben muß», so wird «das G. als subjektives Prinzip einer vor Gott seiner Taten wegen zu leistender Verantwortung gedacht werden müssen» [6].“ HWPh. (Hervorhebung von mir).

5Es gibt dann eine berühmte Kritik seitens Hegel, dass diese Gesinnungsethik bei Kant bloße Heuchelei sei, sogar ins Böse umschlage. Darauf gehe ich hier nicht ein, denn umgekehrt kennt gerade dessen angebliche Bewegung des Begriffes und des Geistes gar keine Freiheit und Moral mehr.

6Wolfgang Schrader brachte mich darauf! Er diskutiert den Begriff des Gewissens anhand der neueren Ethik-Begründungen wie bei K.-O. Apel u. a., die eine apriorische Gesinnungsethik verwerfen und lieber zu unhintergehbaren Fakten wie einer Diskursethik oder einem Kommunikationsapriori der Sprache der ausgetauschten Bedürfnisse zurückkehren.

7Kant kommt zwar auch in einer seiner Formulierungen des „kategorischen Imperativ“ auf die Personalität und Rechtspersönlichkeit jedes Vernunftwesens zu sprechen, doch bleibt diese Selbstzwecklichkeit des anderen nur gefordert. Der Grund des selbstständigen, autonomen Handelns und der personalen Anerkennung soll bei der (säkularen) Vernunft liegen!? Dieser Vernunftgrund oder Bestimmungsgrund des Willens ist m. E. übertrieben und metaphorisch und eine idealistische Annahme, weil nur begriffslogisch eine andere Freiheit behauptet werden kann, aber nicht aus der Anschauung und aus der praktischen Anwendung abgeleitet. Wenn mit Kant von der Unerkennbarkeit des Noumenon in der Erscheinung ausgegangen werden muss, gemäß KrV, kann die Selbstzwecklichkeit und Personalität des anderen ebenfalls nicht erkannt werden. Es bleibt die Anerkennung anderer Personalität seltsam abstrakt, nur ein moralischer Appell.

8Im HWPh steht zwar eine richtige, aber nur sehr kurze Beschreibung zum Gewissensbegriff bei Fichte. „Für J. G. FICHTE ist die «Stimme» des G. ein «Orakel aus der ewigen Welt, das mir verkündigt, wie ich an meinem Teile in die Ordnung der geistigen Welt … mich einzufügen habe» [7]. Sie «gebietet mir in jeder besonderen Lage meines Daseins, was ich bestimmt in dieser Lage zu tun, was ich in ihr zu meiden habe» [8]. «Das G. irrt nie und kann nie irren», denn es ist «selbst Richter aller Überzeugung», der «keinen höheren Richter über sich anerkennt» [9].“

Da spätere Philosophien den transzendental-philosophischen Standpunkt Fichtes wieder verlassen haben, geht es in der Definition des Gewissens bald wieder wild durcheinander, von rationalistischen bis natural-realistischen Herleitungen. Ein Schopenhauer wurde hier sehr maßgeblich für alle späteren naturalistischen Gewissensbildungen.

Im HWPh heißt es weiter: „HEGEL (…) erklärt: «Das G. drückt die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewußtseins aus, nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist.» Indes «seine Berufung nur auf sein Selbst ist unmittelbar dem entgegen, was es sein will, die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen Handlungsweise» [10]. Daher ist das G. «als formelle Subjektivität … auf dem Sprunge … ins Böse umzuschlagen» [11]. – Nach SCHLEIERMACHER ist das G. die Beziehung des «Überzeugungszustandes in den auf das Wollen bezüglichen Denkbestimmungen» auf die «allgemeine Zustimmung» [12] und so ein «Zusammensein des Gattungsbewußtseins und des Individuellen in uns» [13]. – HERBART bezeichnet das G. als ein «aus der Mitte des Gemüts» (d.h. der «Seele, sofern sie fühlt und begehrt» [14]) «hervorbrechendes» auf das eigene Wollen bezogenes «Geschmacksurteil» [15]. Das eigene G. eines jeden hat manches «nicht bloß nach der Verbindlichkeit der Umstände, sondern auch nach seiner Individualität zu bestimmen» [16].

9W. Schrader setzt sich hier mit dem „Apriori der Kommunikationsgemeinschaft“ eines Apel auseinander wodurch ein Moralprinzip als Prinzip der „Transsubjektivität“ angeblich begründet werden kann – im Gegensatz zu einer apriorischen Begründung, wie sie Kant oder Fichte vorgelegt haben. Die Notwendigkeit und der Sinn moralischer Diskurse würde dann darin bestehen, „daß alle Bedürfnisse von Menschen als virtuelle Ansprüche zum Anliegen der Kommunikationsgemeinschaft zu machen sind, die sich auf dem Wege der Argumentation mit den Bedürfnissen aller Übrigen in Einklang bringen lassen“. (W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 193.194. Zu Apel siehe: Karl-Otto Apel, Transformation der Philosophie, Bd. II: Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft, Frankfurt/M. 1973, oder K.-O. Apel, Diskurs und Verantwortung, Frankfurt/M. 1988, 173 ff.

10 Siehe Literatur z. B. Nobert Mette, ThpQ, 174. Jg (2026), Bd. 2, Bildung als Freiheitsgeschehen. Denkanstöße aus der Bildungstheorie von Helmut Peukert, S 167-174. „Die durch kritische Gesellschaftsanalysen (Frankfurter Schule) gewonnenen Einsichten in die sozialen Bedingtheiten und Abhängigkeiten der pädagogischen Praxis haben unter anderem offengelegt, dass Bildungschancen in der Gesellschaft höchst unterschiedlich verteilt sind und Bildungsmaßnahmen nicht auf die Förderung der Menschen als Zweck für sich selbst gemeinsam mit den anderen aus- gerichtet sind, sondern darauf, sie als Mittel zur Verfolgung von ihnen aufoktroyierten Interessen einsetzen zu können. Aufgrund dieser Erkennnisse griff die Pädagogik der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts vermehrt auf den um fassenderen klassischen Bildungsbegriffs zurück beziehungsweise aktualisierte diesen. (…)“ S. 170.

11W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 206.

„Im Gewissen ist daher keine Beziehung „bloß aufs Subjekt“ gegeben, sondern es hat eine die Wirklichkeit erschließende Funktion, und es beurteilt – in der Terminologie Kants gesagt – die Handlungen als Kasus, indem es anzeigt, was in einer konkreten Situation getan werden soll. Zugleich vermag Fichte den Kantischen Gedanken, das Gewissen sei das „Bewußtsein eines inneren Gerichtshofes“ in uns, in verwandelter Gestalt aufzunehmen. Denn das Gewissen gibt uns nicht nur die Gewißheit in bezug auf das, was ich tun soll, sondern es ist retrospektiv zugleich ein untrügliches Gefühl dafür, ob ich recht oder unrecht gehandelt habe; es gibt, wie Fichte daher auch sagt, „eine Ruhe oder Unruhe des Gewissens, Vorwürfe des Gewissens, einen Frieden desselben.

12Fichte, SL 1798, GA I, 5, S. 155

13W. Schrader, Der Begriff des Gewissens, ebd. S. 207.

14Kant, KrV, B 397.

Autor: Franz Strasser

Dr. Franz Strasser