Weil mich die Sache berĂĽhrt, wollte ich nach transzendentalkritischen Bedingungen fragen, die einen bestimmten Begriff konstituieren. Ich ging dabei davon aus, dass kirchliche Weihämter wie „Bischof“, „Priester“, „Diakon“ nicht metaphysische, unerklärliche Begriffe sein mĂĽssen, oder umgekehrt, dass sie bloĂź kĂĽnstliche, historisch beliebig eingefĂĽhrte, und deshalb wieder beliebig abschaffbare Begriffe seien, sondern mit einem gewissen Sinn und Zweck, mit Berufung auf einen transzendentalen Geltungsgrund, wurden sie eingefĂĽhrt und können heute noch Sinn haben – aber nicht nur eingeschränkt auf Männer. Die BegrĂĽndungsform liegt fĂĽr mich in einer Art „genetischen Erkenntnis“. Zu diesem Begriff siehe drei Blogs von mir – 1. Teil, 2. Teil, 3. Teil.)Â
Eine juridische Gesetzeslehre neigt gerne zu einer Begrifflichkeit von Zurechenbarkeit und Verantwortung – und lässt leider das größere Spektrum einer genetischen BegrĂĽndung vergessen. Aber nach den genetischen ErkenntnisgrĂĽnden muss sich letztlich auch die Gesetzgebung und Administration richten.
Wir sind einerseits gebunden an die vorlaufende Vergangenheit und Tradition, aber prinzipiell transzendieren wir andererseits die Vergangenheit und Gegenwart auf eine erwartungsvolle, sinn-erfĂĽllte Zukunft hin. Alle Bereiche des Denkens, der Natur, des Rechts, der Moralität, der Projektionen der Religion, mĂĽssen wir stets neu in unser Denken und Handlungsschemata aufnehmen und auf ihre GeltungsgrĂĽnde prĂĽfen, erst recht eine entscheidende, pertinente Sinnidee. Den ganzen Geltungsgrund der apriorischen und positiven Offenbarung können wir wegen des schwachen Verstandes und des kurzen Lebens und sicher wegen unseres diskursiven Denkens und sukzessiven Vorgehens nur teilweise erkennen. Wir sind gezwungen, in unserer appositionellen Realisierung uns von Erfolgen oder Misserfolgen leiten zu lassen, von Rechtsquellen, die sich bewährt haben, aber nicht eo ipso unwandelbar sind. Offensichtlich hat sich die männliche, kirchliche Hierarchie in den schwierigen Zeiten des Hl. Ignatius bewährt. Die männliche Apposition und Explikation ist aber nicht der Geltungsgrund damals gewesen – noch kann sie es heute sein.
Bemerkenswert schön bei den Briefen des Hl. Ignatius finde ich ja den ganzen performativen, leidenschaftlichen Stil einer interaktiven und interpersonalen GeltungsbegrĂĽndung, wenn es um den Gehorsam gegenĂĽber der kirchlichen Hierarchie geht. Die Wert- und Sinnerkenntnis, m. a. W. die genetische Erkenntnis eines absoluten Geltungsgrundes, liegt ja in der Interpersonalität und Ethik und Praxis. 1Dieser Geltungsgrund von Rettung, Erlösung, Vergebung, urbildlich in JESUS CHRISTUS sichtbar, kann als solcher wohl nicht männlich vorgestellt werden?! Â
1) Ein Begriff, wenn er denn wahr ist, bildet sich in und aus der selbst unsichtbaren Einheit von Geltungsgrund und Geltungsform des Selbstbewusstseins und erscheint als Synthesis von realem Grund und Nach-Bildung desselben im freien, ideellen Vollzug. Der Begriff (als Bild) ist nicht selbst das, wofĂĽr er steht, er bildet nur das ab, wofĂĽr er steht, dafĂĽr aber in sowohl implikativer wie appositioneller und in freier Weise der Bildung. Wir können, mĂĽssen nicht, sakramentale Begriffe der Durchdringung der Wirklichkeit wählen, wie es die Heiligen und Märtyrer des 2. Jhd. getan haben. Aber spräche das noch von einem besonnenen und gott-gläubigen Denken und einer genetischen Erkenntnis? Wir wären vielleicht schon ganz naturalistisch verkommen, akzeptierten nur mehr das empirisch Sichtbare – und die ganze unsichtbare Welt des Glaubens, der Vergebung, der Erlösung, wäre verdunkelt oder vergessen, gäbe es nicht eine apostolische Tradition einer ĂĽber alles Naturale hinausgehenden Reflexion von Berufung und Erwählung. (Diese ĂĽber das Naturale hinausgehende Denken beginnt natĂĽrlich schon im Alten Testament, wenn z. B. die Berufung zur Heiligkeit, zur Einhaltung der Gebote u. v. m. eingefordert wird. Die sakramentalen Ă„mter der christlichen Gemeinde sind einerseits AnknĂĽpfung und Modifikation, siehe z. B. Lev19, 1-2.11-18, um im Sprachgebrauch verstanden zu werden, andererseits aber unableitbar neu gedeutet und neu gebildet.Â
2) Es ist die Schönheit der Transzendentalphilosophie, dass sie das Sichbegreifen des Begriffes zum Objekt machen kann – und nicht im metaphysischen oder hermeneutischen Zirkel hängen bleibt. Da gibt es einerseits das vorausgesetzte Material, das Begriffene (die apriorische und positive Offenbarung), andererseits das freie Begreifen und den freien Umgang mit dieser Erfahrung. Dieser Zirkel kann von da nach dort und umgekehrt aufgelöst werden, wenn die Einsicht sich selbst einzusehen vermag als das, was sie ist, genetische Wahrheit eines sich selbst begrĂĽndenden Grundes, Anfang, Liebe, unbedingter Wert.
Ich muss und kann das annehmen, dass seit 1900 Jahre die gleiche Begründung und Rechtfertigung aus den Begriffen kommt, die gleiche epistemologische Sinnquelle fließt, die gleiche intelligible und interpersonale Sinnordnung des Glaubens und der Hoffnung besteht – mit der Auflage und Aufgabe, dass ich heute ebenfalls die bestmögliche Anwendungsform und Realisierung finden soll, dem Inhalt nach gebunden (implikativ), der Anwendungsform nach frei (appositionell).
Die Anwendungsbedingungen zu reflektieren, das ist ständige Aufgabe, davon ist keine Generation ausgenommen. Es gibt die Potenz einer genetischen Einsicht in eine durch die Zeit hindurch zu vermittelnden apriorischen und positiven Sinnidee, eine geschenkte Möglichkeit mittelbarer Erkenntnis, wie wir sagen, durch den HEILIGEN GEIST. Die gesamte Erscheinungswirklichkeit hat selbst einen bestimmten göttlichen Wert, weil sie vermittelt wird durch die Erkenntnis des Heiligen Geistes, wenn auch die a) Beschreibungen und Zurechnungen, Behauptungen und Abstraktionen, Reflexionen und Zweckbestimmungen wesentlich reflexologischer Part der Freiheit sind, b) die Geschichte wesentlich die Vernunft bestimmt, hier als lebendige RĂĽckerinnerung an die positive Offenbarung und c) die Vernunft ihr Licht nur durch diesen RĂĽckbezug auf einen absoluten Geltungsgrund empfängt. Â
Die geschichtliche Erinnerung generell, oder als bestimmter RĂĽckbezug auf die positiven Offenbarung – bei Kants Schrift zur Religion (RGV 1793/94) leider nicht beachtet! – flieĂźt wesentlich in die aktuelle Entscheidung mitein. Aber von selbst transportiert sich eine geschichtliche Erinnerung natĂĽrlich nicht, sie zwingt uns nicht. Sie hängt vom ganzheitlichen Reflexionsvollzug und von der Rekursion auf eine genetische Erkenntnis ab. Ohne Evidenz der transzendentalen Sinnidee oder genetischen Erkenntnis, die pertinent unseren Willen bestimmen kann, kommt es zu keiner, wie man zu sagen pflegt, „apostolischen Sukzession“ und zu keiner Evidenz einer kontinuierlichen Weitergabe oder eines Handelns „in persona Christi“, sie es fĂĽr Mann oder Frau.2
3) Dass der Akt des Begreifens sich selbst zum Objekt des Denkens und Einsehens machen kann, ist schlechthin Tradition seit Platon. Das Denken der Prämissen bedeutet auch deren Vollzug, das Denken der Freiheit bedeutet auch deren Sein (ihrer Existenz nach), die Idee des Guten ist realiter Vollzug des Guten, das Begreifen ist ein Selbst-Begreifen, der Begriff ist letztlich selbstständiger Grund seines Sichbegreifens.
Das Erkennen der christlichen Sinnidee schließt den actus ihrer Realisierung und Versinnlichung in genetischer und kluger, pragmatischer Weise mitein.
Indem der Begriff sich selbst in seiner Mächtigkeit des Sich-Begreifens erkennt, aber hoffentlich auch in Selbstbescheidung sein ständiges Bezogensein auf seinen genetischen Grund einsieht, kann er seinen Anteil in der Geschichte der Darstellung einer göttlichen Sinn- und Heilsordnung erkennen und sich dessen bewusst sein: er hat die Funktion einer Folge, Folge des absoluten Grundes zu sein. Der Begriff durchschaut die genetischen Zusammenhänge seines Begreifens als ein Begreifen des einen durch ein anderes – und sonst wäre er leer und nichtig.
Der Heilige/der Autor oder die dahinterliegende Gemeinde begriffen sowohl die apriorische Vernunftoffenbarung wie die positive Offenbarung in seinem/ihrem Akt des Erkennens, und zugleich seinen/ihren subjektiven Anteils daran, dass eine irgendwie geartete Form der Anwendungsbedingung gefunden werden mĂĽsse d. h. nicht fehlen dĂĽrfe, damit a) dieses Licht nicht verloren gehe oder erlöschen möge, weiters, b) damit jeder/jede zu jeder Zeit Zugang habe zu dieser Gnade in Einheit und Gemeinschaft in lebendiger Tradition.Â
Ich höre einen gewissen apokalyptischer Grundton in den „Sieben Briefe“ heraus, ein gewisses unruhiges, besorgtes Drängen. So verstehe ich sogar die Bereitschaft zum Martyrium. Es mögen die nachfolgenden Generationen die VerkĂĽndigung der frohen Botschaft nicht verlieren – deshalb die Einsetzung einer bestimmten, anfänglichen, ständig verbesserungsfähigen, sakramentalen Ordnung. Â
Das Pochen des Heiligen/des Autors auf die reine Lehre, auf Eintracht, auf Gehorsam gegenüber Bischof, Presbyter, Diakone, auf die gültige Feier der Sakramente u. a. m., das ist besorgte Rede, auf keinen Fall patriarchaler Selbstzweck und patriarchaler Herrschaftsanspruch. Es wird letzlich immer wieder verwiesen auf den göttlichen Geltungsgrund, dem der Gehorsam gebührt, nicht den sterblichen Menschen. Es ist dabei vieles noch in Schwebe, das merkt man förmlich heraus. Es entsteht erst eine schwebende Anschauung einer sakramentalen Heils- und Sinnordnung inklusiv geweihter Ämter.3
Nicht ein metaphysisches System oder eine bereits juristische Verfassung von „Kirche“ war schon da, die die Ă„mter „Bischöfe“, „Presbyter“ und „Diakone“ fĂĽr Männer zu vergeben hatte, sondern eine erst schwebende Anschauung von Gemeinschaft, von „Kirche“ in statu nascendi, ist erkennbar – und somit auch etwas von kirchlichen Ă„mtern. Â
Nach 1900 Jahren Verfestigung kirchlicher Strukturen wird aber umgekehrt argumentiert, dass in positiver Rechtssatzung (wie in einem Staate) ein System von Amtsträgern – wie ein Parlament – aus sich die Ă„mter vergeben oder die sakramentalen Form selber bestimmen kann – mit scheinbarer Berufung auf die Hl. Schrift (historisch).  Es wird begrifflich und kirchenrechtlich alles konstitutiv bestimmt, aber der Vollzugscharakter und die intelligierende Quelle hinter diesen sakramentalen Ă„mtern, zu welchem teleologischen-sittlichen Zweck sie einmal eingefĂĽhrt worden sind, bleibt verborgen. Â
Der CIC 1983 will sich besonders auf das 2. Vatikanum berufen – und hat bezĂĽglich genetischer BegrĂĽndung schon einiges nachgeholt. So wurde z. B. zu den kirchlichen Ă„mtern viel nachgedacht – siehe z .B. „Zur Debatte“, Kath. Akademie Bayerns – download: Zum Dienst in der Kirche – Ă„mter, Debatte 2019 , aber Entscheidungskriterien konnten noch nicht aufgestellt werden.
(Die Bischöfe dieser jüngeren Zeit sind hier zweifellos zu gelehrt und gebildet gewesen, weil sie sich über historische Argumente nicht hinauswagten; die Kirchenrechtler umgekehrt verdächtige ich, dass sie konservativ den status quo der juristischen Zuschreibung lieber beibehalten wollten, als in anarchistische Chaos zu stürzen.)
Der Begriff „Entscheidung“ muss transzendental objektivierbar sein, wie J. Widmann sagt, „ (…) a) durch die reinen Reflexion auf die Einheit, die sowohl im faktischen Begriff der Idee zwischen dieser und der Realität ihres Begriffes, wie auch im faktischen Begriff der Realität zwischen ideal möglicher und faktische wirklicher Begriffsfaktizität besteht. (…); b) zugleich wird die von der Genesis absolut vorgegebenen Möglichkeit zum Entscheiden durch den Entscheidungsactus für die genetische Einheit von Idee und Realität ursprünglich verwirklicht“ 4
D. h., die damalige Idee der Installierung von kirchlichen Ämtern in männlicher Version war die damals mögliche, pragmatische Realisierung (ad a), aber die genetische Erkenntnis kam von einer apriorischen Sinnidee einer geschlechterübergreifende Möglichkeit (ad b), die hoffentlich hier und heute noch die gleiche ist! Die apriorische und positive Offenbarung zeigt sich in objektiver Zweckrealisierung.
Der Entscheidungsactus war und ist und wird sein immer derselbe: Die reine Einheit und die Begriffsidee der Erlösung zu verwirklichen – und er wird immer sein eine Disjunktionseinheit von notwendiger und freier Objektivation.
Die Christen damals standen vor dieser Disjunktionseinheit, was ist an notwendiger gesetzhafter, genetischer Erkenntnis der positiven Offenbarung zu bekennen, und wsa ist jetzt in freier Begriffsobjektivation zu tun.Â
Es ist heute ähnlich: die RĂĽckbesinnung auf die GeltungsbegrĂĽndung von Erlösung und Sinnidee offenbart eine notwendige Gesetzlichkeit, wollen wir uns weiterhin als frei und in interpersonaler Gemeinschaft verwirklichen, und zugleich ist die prekäre Aufgabe damit verbunden, diese genetische Erkenntnis zu applizieren und zu konkretisieren. Wir sind gebunden, aber auch frei.Â
Die ersten rudimentären Satzungen einer „Kirche“, die anfangs des 2. Jhd. entstanden sind,  ergeben hermeneutisch recht plausible GrĂĽnde der Apposition und Konkretion der positiven Offenbaurng, inklusiv der Einsetzung einer männlichen Hierarchie. Die BegrĂĽndungsform der appositionellen Ordnung lag aber nie in der geschlechtlichen Form, sondern an der reinen Begriffsidee einer GeltungsbegrĂĽndung aus der positiven Offenbarung.
4) Die BegrĂĽndung eines Rechtssystems ĂĽberhaupt, hier einer ersten rudimentär verfassten kirchlichen Gemeinschaft, rein vom Vernunftrecht her gesehen (nach Kant oder Fichte) verläuft in etwa so: Mit der Intention, dass jeder einzelne den anderen schĂĽtze möge, ergibt sich – da der konkret Betroffene zunächst unbestimmt ist – das Ganze zu schĂĽtzen; dieses wiederum schĂĽtzt den konkret Betroffenen. Dieser besondere Art von Vertrag, in dem der einzelne sich nicht mehr mit konkret anderen einzelnen, sondern mit unbestimmt einzelnen, die in ihrer Unbestimmtheit ein Ganzes bilden, verbindet – das kann man „Vereinigungsvertrag“ nennen. (Kant, MS oder siehe Fichte, Grundlagen des Naturrechtes, 1796, SW III, S 198. 204 u. a.)Â
Analog jetzt auf die kirchliche Institution ĂĽbertragen, obwohl mit dem „analog“ und dem Bildhaften eines „Vereinigungsvertrages“ gewisse Vereinfachungen verbunden sind – das wäre ein eigenes Thema! – so kann etwa gesagt werden: GefĂĽhlt wurde die vielfältige Gefahr, in der der Heilige/der anonyme Autor/die ganze Gemeinde stand: Die Repression der Gläubigen durch die römischen Behörden, der Synkretismus des religiösen Götterglaubens, die doketistischen und gnostischen und judäischen Sitten und Gebräuche – aber entscheidend und genetisch wirksam sollte die geschenkte Gnade, die Botschaft der Vergebung, die Wiedergeburt aus dem Glauben sein. Die Relevanz der zu gewinnenden Hoffnung, die Relevanz der sakramentalen Sinn- und Lebensordnung, die Relevanz der Sinnidee, sie sollte unmittelbar gegenwärtig und fĂĽr jeden/jede zugänglich gesetzt werden, bildhaft, anschaulich im Gegensatz zur ĂĽbrigen Kultur und Welt. Es entstand die Notwendigkeit eines neuen Kultes und einer kirchlichen Repräsentation der reinen Begriffsidee, eine erste rechtliche Verfassung. Â
M. a. W.: Es entstand die Notwendigkeit eines analogen „Vereinigungsvertrages„, damit jeder/jede in den Genuss gleicher Rechte und Pflichten kommen konnte, Das Ur-Recht des einzelnen muss dabei terminus a quo einer allgemeinen Verfasssung bleiben. Dies muss sich mit dem Begriff der positiven Offenbarung selbst decken: Im Schutz des Ur-Rechtes des einzelnen wird der Erlösungwille JESU fĂĽr alle denkbar und sichtbar. Â
Die Alternative ohne rechtlichen Rahmen im 2. Jhd. wäre gewesen, anarchistisch allen Dingen ihren Lauf zu lassen, d. h. die verschiedensten Ideen nebeneinander gelten zu lassen, die „Irrlehren“, so die Beurteilung, der Gnosis, des Doketismus, der römischen Gottheiten, eventuell sogar des Judentums. Die weiterhin bestehende Form eines pharisäischen Judentums, der griechisch-römische Götterhimmel und sonstiger Pluralismus erwiesen sich auf die Dauer fĂĽr eine christliche Gemeinde unhaltbar. Eine genetische Erkenntnis und RĂĽckbesinnung auf einen absoluten Geltungsgrund verlangte neue Formen des Kultes, des Zusammenlebens, des ganzen Denkens.
Ohne neue, christlich-kirchliche Ordnungsmacht und Seins-Denken, welche disparate Kultur und Hoffnung wäre noch übrig geblieben? Hat das nicht Hermann Broch in seinem Roman vom Sterben des Vergil allegorisiert und beschrieben?
Eine Anarchie ohne genetischen Einsicht in das Erlösungswerk JESU, ohne Glaube an Vergebung, an Auferstehung, an Wiedergutmachung, an ewiges Leben? Es gäbe uns nicht mehr! „Rette sich, wer kann“ – das wäre pure GleichgĂĽltigkeit und verächtliche Toleranz gewesen. So dachte ein Hl. IGNATIUS oder der Autor/die Autorin dieser Briefe nicht.  Nicht jeder/jede sollte kĂĽnftig selber seine/ihre Vergebung und Gnade organisieren und sichern mĂĽssen – in einem pluralistischen Treiben -, sondern nach gewissen Regeln sollte der Zugang fĂĽr alle von allen zu aller Zeit möglich sein, möglichs weit, „katholisch“ – und dazu sollten die geweihten (männlichen) Ă„mter ebenfalls dienen. Â
Der Hl. IGNATIUS und mit ihm zusammen der Autor und die damaligen christlichen Gemeinden,  so mein SchlussresĂĽmee, waren so gepackt und ergriffen von der neuen religiösen Sinnordnung und Sinnidee, dass es noch auĂźerhalb ihres hermeneutischen Denkhorizontes und auĂźerhalb ihres momentanen Anforderungskataloges lag, fĂĽr die kirchlichen Weiheämter ebenso Frauen vorzusehen. Ihre Worte stellen fĂĽr mich aber keinen positiven Ausschluss der Frauen dar, sondern nur eine damals ausreichende und verantwortungsbewusste, besonnene Sicht ideeller Realisierung und Objektivierung einer pertinenten Sinnidee.Â
© Franz Strasser, 6. 8. 2025
1In Klammer möchte ich nur sagen, dass die hermeneutischen Grundfragen des 19. u. 20. Jhd. ein Fichte klar vorweggenommen hat: Siehe z. B. WL 1801/02:  „Die allgemeine Wahrnehmung hat zu ihrem Grundstoffe | durchaus nichts Anderes, als das Verhältniss des wahrnehmenden Individuum zu andern Individuen in einer rein intelligibeln Welt; denn nur inwiefern sie dies hat, ist sie, und ist überhaupt ein Wissen. Ohne dies zu haben, käme sie überall nirgends zu sich selbst, sondern zerflösse in das unendliche Leere, wenn es dann überhaupt einen Menschenverstand hätte, sie dann auch nur insofern zu setzen, um sie zerfliessen zu lassen. (GA II, 6, 115 recto; bzw. Ausgabe Meiner, S. 213).
2„Der theoretische Ansatz der Möglichkeit von Selbst-Erkenntnis hat eine besondere Konsequenz. Setzt man Erkenntnis nur als Erkenntnis von Objekten an, die ihr gegenüber als selbstständig und unabhängig gefasst sind, so lässt sich theoretisch die Aktivität im Erkenntnisvorgang diesen Objekten zuschreiben. Wird aber angesetzt, dass Erkennen könne auch sich selbst erkennen, muss notgedrungen seine eigene Aktivität des Erkennens mit gesetzt werden.“ Vgl. J. Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens nach Joh. Gottl. Fichtes Wissenschaftslehre 1804/2, Hamburg 1977, S. 60.
3FĂĽr den Kirchenhistoriker R. M. HĂĽbner sind diese Texte wörtlich eine „Rätsel“, vergleicht er sie  komparativ mit anderen Texten dieser Zeit. Eine herrliche und ehrliche Aussage. Er muss sich auf objektorientierte Basis berufen und darf nicht so frei spekulieren wie ich. Ich achte voll und ganz seine philologischen und komparativen Aussagen. Es bleibt halt offen, was mit seinen historischen Erkundigungen zu tun ist. Eine doktrinale und dogmatische Entscheidung zur Ă„mterfrage wird heute nicht mehr ĂĽberzeugen, wenn sie nicht transzendentalkritisch begrĂĽndet sein sollte. Aber ebenso liefert eine bloĂź historische Theologie und historische Exegese keine Entscheidungskriterien.Â
4Zum Begriff der Entscheidung als „unmittelbare Verwirklichung einer Begriffsidee“ siehe in: Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens nach Joh. Gottl. Fichtes Wissenschaftslehre 1804/2, Hamburg, 1977, S. 279.