Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Lektüre 3. Teil. Willensakt und Normen.

1) Es ist in der Rechtswissenschaft gang und gäbe, von Willensakten auszugehen, um ein Urteil über eine Handlung sich zu bilden. 1 Es ist doch bemerkenswert – obwohl in der Philosophie der Streit seit Jahrtausenden geht, ob es überhaupt einen freien Willen gibt –, dass die Rechtssprechung und Rechtsgebung wie selbstverständlich den (freien) Willen annimmt.Weiterlesen