Nochmals zum Begriff der Repräsentation – 5. Teil

1) Wie teilweise schon gesagt (Teil 4): Eine kirchliche Ordnung unterscheidet sich m. E. von einer  säkularen Gesellschaftsordnung dahingehend, dass a)  der Rückbezug auf eine apriorische und positive  Offenbarung explizit gemacht wird und b) die sakramentale Sinnordnung in einer von Gott selbst garantierten Einheit von Intention und Leistung erfüllt ist – während in einer bloß säkularen Ordnung juridische und sittliche Ordnung zwar gewollt, aber nicht garantiert werden können.… Weiterlesen