Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil nach H. G. v. Manz, ebd. S 109ff.
„Systematische Anwendung des Rechtsbegriffs, oder die Rechtslehre“ (SW III, § 8, S 92) (Rechtslehre im engeren Sinn)
Nach der apriorischen Begriffsbestimmung des Rechts aus dem Wesen der Vernunft (Subjektivität/Reflexivität und Interpersonalität, Deduktion des Rechtsbegriffes) und den transzendentalen Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität kam Fichte zu einem ersten, reellen Rechtsbegriff in seinen transzendentalen Anwendungsbedingungen § 7 als Pflicht zur Gemeinschaftsbildung, in der Reflexivität des Wollens, in einem Verhältnis der Dependenz, als gemeinschaftliches Wollen in der Zeit und die Herausarbeitung der Eigenständigkeit des Rechtes.… Weiterlesen