Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 12 – 17, GNR – 8. Teil

Es folgt mit der quantitativen Bestimmung eines Urrechts die ebenso dialektisch mitgegebene Grenze des Urrechts, wiederum aus dem genetischen Reflexionsakt und der Disjunktionseinheit einer geltenden eigenen wie fremden Freiheit. Mithin aus einem Geltungsgrund gegenseitiger Anerkennung wird auch die Beschränkung der jeweiligen Freiheitssphären festgelegt – nicht durch reine Negation oder einen Machtspruch von Gewalt oder anderer äußerer Autorität wie z.Weiterlesen

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil

Die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes – §§ 8 – 11 GNR – 7. Teil nach H. G. v. Manz, ebd. S 109ff.

Systematische Anwendung des Rechtsbegriffs, oder die Rechtslehre“ (SW III, § 8, S 92) (Rechtslehre im engeren Sinn)

Nach der apriorischen Begriffsbestimmung des Rechts aus dem Wesen der Vernunft (Subjektivität/Reflexivität und Interpersonalität) und den transzendentalen Anwendungsbedingungen des Leibes und der Kommunikabilität und den Übergang zu einem reellen Rechtsbegriff in seinen transzendentalen Anwendungsbedingungen § 7(Pflicht zur Gemeinschaftsbildung,  Reflexivität des Wollens, Verhältnis der Dependenz, gemeinschaftliches Wollen in der Zeit, Eigenständigkeit des Rechtes)  folgt jetzt die systematische Anwendung des Rechtsbegriffes in Bezug auf eine mögliche Realisierung –  in einer Einheit vermittelt.Weiterlesen

Die Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – § 7; 6. Teil

Bis jetzt wurde ausgegangen von metaphysischen Voraussetzungen dass a) die Subjektivität des Selbstbewusstseins nur durch und in einer Pluralität von Vernunftwesen möglich ist (1. Teil – § 3) und b) der Möglichkeit einer hypothetischen Aufforderung (2. Teil – § 4).  Es folgten dann transzendentale Anwendungsbedingungen eines möglichen personalen Relationsverhältnisses – c) durch die leibliche Wirksamkeit (3.Weiterlesen

Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 4. Teil. 

Der Rechtsbegriff als Verhältnis von Personen zueinander setzt in metaphysischer Deduktion a) die Subjektivität des Vernunftwesens (Reflexivität, Selbstbewusstsein) und b) die Existenz mehrerer Vernunftwesen voraus.

Der Rechtsbegriff als das Verhältnis von Personen zueinander ist aber damit noch gar nicht in seinem Geltungsgrund und in seiner Anwendung eingesehen.Weiterlesen

Zur Deduktion des Rechtsbegriffes bei FICHTE in der GNR – 3. Teil

Der Deduktion des Rechtsbegriffs als metaphysische Deduktion im Sprachgebrauch Kants schließt Fichte die Deduktion der Anwendbarkeit dieses Begriffs als transzendentale Deduktion an. In ihr wird die Anwendungsmöglichkeit des reinen Rechtsbegriffs aufgewiesen. Es muss gezeigt werden, dass und wie der transzendentale Rechtsbegriff auf die Erfahrung angewandt werden kann und d.Weiterlesen