„… handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“
Fichte erwähnt in seinen Vorträgen gelegentlich den „kategorischen Imperativ“ Kants. Ich ging der Frage nach: Was bedeutet er bei Kant – und wie versteht ihn Fichte? Der „kategorische Imperativ“ (abk. =KI) wird bis heute unterschiedlich diskutiert, je nachdem, ob man ihn 1) als performativen Sprechakt mit einer gewissen transzendentalen Aufgabe liest, nämlich die Idee des Rechts und der Sittlichkeit geradewegs zu entwerfen und zu bilden als die Möglichkeitsform einer objektiven Erfahrung von Recht und Sittlichkeit, und daraus konkrete normative Inhalte zu deduzieren, oder er ist doch nur 2) Begriff, Begriff einer Anwendung einer intellektuellen Einschauung in das Transzendental eines übergeordneten Solls und Gutseins.
Ad 1) Jetzt zuerst zur Leseart des KI, wie ich sie bei B. Grünewald fand. Er ist natürlich ein ausgesprochner Kant-Kenner und sehr genau, begriffsscharf, verständlich. Ich würde ihm jedes Wort glauben, hätte ich nicht über Kant hinaus ein Kritik von Seiten Fichtes anzubringen.
Ich möchte kurz Grünewald referieren und dazu jeweils meine Zweifel äußern (in Klammer, rot gehalten) 1
1. 1) Der KI drückt das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft aus. (Das ist für sich eine starke Aussage, denn ein „Grundgesetz“ oder „Gesetz“ beansprucht, vom Begriffe her, einen ideellen Erkenntnisgrund mit sich zu führen. Welcher Erkenntnisgrund liegt in einer formellen Verallgemeinerungsprüfung?)
Es gibt dazu eine Grundformel und zwei Erläuterungsformeln. Er hat eine prinzipientheoretische und methodologische Funktion (in der GMS, KpV und MS). Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung von Sätzen; beim methodologischen Begriff um die Art und Weise der Begründung der Geltung von Sätzen.
„Vernunft“ ist das Vermögen, sich selbst durch Gründe zu bestimmen. Praktische Vernunft und Wille sind gleichgesetzt. (K. L. Reinhold hat das 1790/92 bereits hinterfragt. Der Wille ist keine praktische Vernunft) 2
1. 2) Wenn der KI der reinen praktischen Vernunft begründet werden soll, so kann er methodisch nur aus einer nichtempirischen Erkenntnis aus Begriffen abgeleitet werden. Er ist ein nichtempirisches, praktisches Prinzip. (Der „kategorische Imperativ“ ist hier doppeldeutig gebraucht: a) Wenn er nur „Begriff“ sein kann – siehe unten Fichte – , so besagt das, dass er die Regel einer Anwendung ist. Wird er b) zum „Prinzip“ stilisiert, so rückt er in Vorstellungs- und Bildsphäre einer Idee hinauf, dass alle subjektiven, faktischen Maximen sich nach diesem objektiven Prinzip richten müssen. Wenn ich dem performativen Auftrage folge, d.h. ich soll meine Maxime verallgemeinerungsfähig machen, so ist das nicht mehr meine Intention, der ich folge soll, sondern dem durch mich angenommenen Verallgemeinerungsprinzip der Bestimmung des Willens.
Welche Einsicht und Glaubwürdigkeit liegt aber in diesem Prinzip oder in dieser Idee? Ich rezitiere hier J. Widmann und seine Gesetzesgenesis zum Begriff einer „Idee“: 3
Die Begriffsform der Idee kommt von einem Begriff des Bildes, das wiederum bedingt ist durch eine Gesetzesgenesis der usprünglich produzierenden Einbildungskraft. Durch die Realität des reinen Begriffes „Bild“ oder Idee kann der Begriff des Möglichen neu bestimmt werden, d. h. ins Unendliche neu bestimmt werden. Immer ist es eine neue Bestimmung der Gesetzesgenesis der Vorstellung und immer wird eine neue Bestimmung dem Bild oder der Idee hinzugefügt. Die Grundform der Idee kann aber nicht verlassen werden, denn die reine Begriffsform der Idee ist immer Nachkonstruktion des bloßen Gesetzesgenesis und ihrer reinen Begriffsfolgen (Negation, Bild). Die Möglichkeit der Deduktion ist so geschaffen, aus dem Vernunftgesetz ins Unendliche die Idee und den Begriff des Möglichen neu zu bestimmen. Die Möglichkeit der Deduktion bleibt aber rein theoretisch, sie ist Produktion von Gesetzen und bloßen Idealformen.
Der KI als Idee bleibt bloße Idealform und Gesinnungsform einer Rechts- und Sittenordnung, aber der hiatus zur vollen und konkreten Wirklichkeit kann so nicht überbrückt werden. Dazu müsste der KI selbst aus dem Disjunktionsglied des Idealen zurückkehren in die Disjunktionseinheit der Genesis seiner selbst, d. h. warum er überhaupt sich mit Aufforderungscharakter verstehen kann und was Gutsein und Interpersonalität heißt.
Mit Fichte gesprochen. Es ist die Wissensform der Interpersonalität, die seine performative Idealform erst verständlich macht und zur möglichen Deduktion schreiten lässt. Aber als Gesetz einer interpersonalen und übernatürlichen Aufforderung versteht ihn Kant nicht. Er ist genial gefunden, aber in seinen Möglichkeitsgründen nicht eingesehen.
Der KI erscheint bei ihm (und B. Grünewald) nur faktisch, als Selbst- und Wesensvollzug der Vernunft – und als staunenswerte Eigenschaft eines sittlichen Seins, das nur bejaht und anerkennt werden kann. Woher diese Eigenschaft des rechtlichen und sittlichen Seins kommt – und wie diese Zustimmung zu diesem Sein erfolgen kann, das bleibt offen.
Der „kategorische Imperativ“ ist so tatsächlich aufgerückt zu einem „ (…) Prinzip des Wollens, nach welchem die Handlung unangesehen aller Gegenstände des Begehrungsvermögens (…)“ (GMS AA IV, 399-400) erfolgen soll.
1.3) Wenn die Vernunft etwas fordert oder gebietet, so ist dies ipso facto ein objektives, praktisches Gesetz, welches für ein endliches Vernunftwesen, das unter sinnlichen Bedingungen steht, nicht nur ein Ist, sondern ein Soll bedeutet. Das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft ist aus Vernunftgründen deshalb keine leere Gesetzlichkeit oder kein bloßer Formalismus, wie KANT gerne unterstellt wird (von Hegel, Mill, Scheler u. a.), auch nicht ein objektives Wirken nach Gesetzen, wie es Naturgesetze gibt, sondern ein Handeln vernünftiger Wesen, „nach Vorstellung der Gesetze d. i. nach Prinzipien zu handeln“ (GMS, AA IV, 412). Diese Fähigkeit wird, wie schon angemerkt, auch Wille genannt.
(Der Bestimmungsgrund des Handelns bzw. des Wollens wird in ein Wesensgesetz der (praktischen) Vernunft projiziert, aber dieses „Wesen“ der Vernunft ist hier nur faktisch festgestellt.)
1. 4) Das vernunftmäßige Vermögen der Vorstellung von Gesetzen muss noch kein moralisches Gesetz bedeuten. Es wäre denkbar, dass der Wille sein Handeln nach objektiven Naturgesetzen und Zwecken oder nach einer Universalisierungsregel oder nach utilitaristischen Zwecken bestimmen könnte. Das hieße aber letztlich eine Subsumtion von Handlungen unter gewisse, die Idee der Freiheit determinierende Gesetze und ergäbe bloß hypothetische Imperative. Im kategorischen Imperativs soll die Vernunft aus sich selbst den Grund konzipieren können, wodurch sie sich ein Prinzip für das Handeln gibt. Unabhängig von aller Erfahrung a priori gibt sich die Vernunft dieses Prinzip – und als weiteres Programm gedacht für alle Erfahrung und sonstiges praktisches Handeln.(„Im kategorischen Imperativ“ sagt B. Grünewald, das ist ungenau. Erkennt die Vernunft mittels KI den selbstgegebenen Grund der Vernunft, mithin den Grund ihrer Freiheit, oder durch den „kategorischen Imperativ“?
a) Durch den „kategorischen Imperativ“ wäre wohl übertrieben, denn trotz der transzendentalen Rolle der näheren Bestimmung des Möglichen einer sittlichen Idee, ist er nur formales Gesetz und bloße Idealform ohne Rückbezug auf die Genesis realen Gutseins. b) „Im kategorischen Imperativ“ könnten jetzt zureichende, phänomenale Gründe der Freiheit begrifflich genannt werden wie Autonomie, Gleichheit. Personalität. Das sind Begriffsfolgen seiner Idee und haben einen erfahrungsspezifischen Wert. Aber das bleibt relativ vage und unsicher, denn der erfahrungsspezifische Sinn und Wert der Freiheit ist begrifflich schwach aufgestellt, wenn es keine gewissenhaften Gründe des Guten (oder zu vermeidendem Bösen) von vornherein, unmittelbar, intuitiv, intelligierend, gibt. Muss jeweils neu und nachträglich der Begriff eines Guten (wie Bösen) aus einem formalen Prinzip des KI gefolgert – und dann entschieden werden? Hier zeigt sich die ganze Schwäche seiner bloß theoretischen Idealform.
Wenn Kant gefragt hat, wie ist ein KI möglich, eine synthetische Erkenntnis a priori der normativen Vernunft, so hat er von vornherein den Modus der faktischen Entschiedenheit für ein interpersonales Zusammenleben vor Augen, den Modus von Autonomie, Gleichheit, Personalität. Hat er die Begriffs-Gründe für diese Entscheidung a priori entweder aus einem formalen Verallgemeinerungsgesetz gezogen, was reichlich langwierig und zeitintensiv gewesen wäre, oder doch nur faktisch aufgelesen als erstrebenswerte, soziale Verhaltensweisen?
M. E. hat er in intellektueller Anschauung in der Wissensform der Interpersonalität diese sittlichen Werte Autonomie, Gleichheit, Personalität geschaut, da er aber eine solche Schau nicht zuließ, musste er diese Werte durch ein objektives Sittengesetz rationalisieren.
Aber das ist a) reichlich kompliziert und kann b) von sich her den Realgrund erfahrener Interpersonalität gar nicht erreichen. Außerdem bleibt c) die Prekarität erhalten, dass aus den Gründen, die aus dem formalen Sittengesetz für ein rechtlich-sittlichen Zusammenlebens fixiert wurden, noch lange keine dauerhafte und pertinente Befolgung der Gebote und Gesetze folgen muss, weil die Genesis aus dem lebendigen Realgrund des Gutseins nicht erkannt ist und nicht zugegeben wird.
Der performativ gewollte Nexus zwischen Idee eines Sittengesetzes und reale Befolgung bleibt relativ ungesichert und bloß theoretisch – wobei hier das Theoretische nicht abgewertet sein soll! (Manchmal mag eine theoretische Idealform in einem Diskurs ja ausreichend sein, doch im praktischen Leben wäre sie zu wenig.)
1. 5) Es scheint hier wenig begriffliches Material vorhanden zu sein? Das Gesetz für eine reine, für sich selbst praktische Vernunft soll ein „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31) sein. KANT schreibt dies mit einem gewissen Befremden. Freilich ist in diesem Gedanken schon die Gültigkeit a) für eine Allheit von Vernunftwesen enthalten und b) (…) da Vernunftwesen nach der Vorstellung von Gesetzen handeln, deren Wissen um diese Gesetze, also die Prinzipienfunktion der Gesetze, mitbedacht.“4
Wenn ein freier Wille sich selbst das Gesetz und das Prinzip seines Handelns geben soll, so bleibt nach aller begrifflicher Unterscheidung nur mehr folgende Formulierung übrig: „…….. handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“ (GMS, IV, 421)
Dieses Grundgesetz der reinen, für sich selbst praktischen Vernunft besagt kein bloß formales Gesetz, sondern sehr wohl eine Materie. Die Materie dieser Form sind die Personen-Subjekte. Diese sind einerseits Gesetzesunterworfene, andererseits geben sie sich selber dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden weiteren Gesetze.
(Wenn der „kategorische Imperativ“ zur Interpersonalität hinführt, zur Autonomie und Gleichheit und Personalität, heißt das im Umkehrschluss, dass er nur Folge einer Anwendung der Wissensform Interpersonalität ist. Er schafft nicht selbst das Freiheitsverhältnis zwischen Personen, sondern beschreibt es nur nachträglich, faktisch mit einer gewissen performativen Aufforderung und imperativisch. Es soll für alle von allen zu allen Zeiten gelten: Die Autonomie, die Gleichheit, die Personalität. Die formale Verallgemeinerungsform trägt kraft Aufforderung begriffliche, materiale Gründe in sich. Das sind übliche Objektivation des Denkens einer ursprünglichen Anschauung von Interpersonalität, von Gutsein und zu vermeidendem Bösen, aber wie geht dieser Aufforderungscharakter auf andere Personen über, dieses Licht einer Wahrheit und eines gemeinsamen Wollens und Gutseins? Die realen Gründe der Geltung dieser Begriffe und Objektivationen können nicht wieder bloß theoretisch, oder gar bloß formal sein, sondern möchten unmittelbar eingesehen und erfahren weden. Die ganz sittliche Kraft und Lebendigkeit von Selbstbestimmung, Achtung, Gleichheit, Personalität wird geschöpft aus einem Realgrund des Guten und Wahren, der in Rekursion auf einen gemeinsamen Geltungsgrund von Freiheit, Gleichheit, Personalität aller Individuen der performativen Aufforderung des KI vorausgeht.
1. 6) Das Verfahren der Prüfung von Maximen mittels KI enthält selbst schon „gewisse Konstanten“, die über eine bloße formale Gesetzlichkeit hinausgehen: Anders gesagt: Die Exposition des Sittengesetzes durch den Imperativ ist eine Kritik bloßer subjektiver, egoistischer Maximen zugunsten einer allgemeinen, gleichen Gesetzgebung für alle. Sie ist Kritik der Maximen durch den Gedanken eines möglichen Gesetzes in uns, eines „allgemein gesetzgebenden Willens“ 5 (Der „kategorischen Imperativ“ übernimmt hier eindeutig eine transzendentale Rolle der Entdeckung neuer Bilder und Ideen von Sittlichkeit. Das nachfolgend so bezeichnete „Sittengesetz“ ist dann natürliche Objektivation des Denkens, wie jeder Begriff sein Bild setzt. Das „Sittengesetz“ ist ideell objektiviert ein Gesetz der Autonomie und der Intersubjektivität. (Siehe noch weitere Bestimmungen bei B. Grünewald, ebd. S 199f). Der KI ist durch das Denken von Objektivation, d.h. in seiner Anwendung, natürlich nicht leer – wie die Kritiker bloß die Formel im Bild hatten – deshalb nicht, so ist zu nachzutragen, weil im Hintergrund und parallel in intellektueller Anschauung eine reelle Ausdifferenzierung von Autonomie und Intersubjektivität mitläuft, d. h. in jedem konkreten Fall des Handelns eine sittliche oder unsittliche Wertung geschieht.
2) Ich möchte nur ein paar Vergleiche zwischen Kant und Fichte anstellen, keineswegs vollständig, nicht einmal systematisch etwas zusammenfassen. Ich finde nur interessant, dass in kürzester Zeit wiederum Fichte die Mehrdeutigkeit im „kategorischen Imperativ“, ob transzendentale Idee oder nur Anwendungsbegriff, aufklären konnte.
Wer auch nur ein wenig die Begründung des Wissens in seiner Dialektik von Anschauung und Begriff streift, der wird schnell das heikle Problem der Freiheit und der Gebundenheit des Wissens berühren, oder, was das Gleiche besagt, das heikle Problem einer Synthesis von genetischer Freiheit und gesetzlichem Vollzug einer sittlichen Wertung. 6
Der synthetische Bildungs-Akt von Freiheit und gebundenem Wissen (gebunden an das Gesetz des Bild-Seins einer absoluten Erscheinung) lässt eine prä-disjunktive, naturale, logoshafte, geschichtliche und sinnorientierte Evidenzform erkennen. (Die rechtlichen und moralische Folgen, wie sie aus dem KI deduziert werden können, sind nur ein kleiner Teil der Evidenzformen des vernünftigen Erkennens.)
2. 1) Nach B. Ludwig 7 wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb jetzt die Frage: Wie ist eine synthetische Erkenntnis a priori eines kategorischen Imperativs möglich?
Da das Vernunftwesen zwei Welten angehört, einer sinnlichen und einer übersinnlichen (durch das praktische Gesetz), kommt es zu einem Widerstreit zwischen sinnlichen Begehrungen und übersinnlicher Selbstbestimmung. Deshalb jetzt die Regel oder das Werkzeug eines imperativischen Solls, damit das Vernunftwesen frei handeln kann. Es soll „(…) „das Mannigfache der Begehrungen, der Einheit des Bewußtseins einer im moralischen Gesetze gebietenden praktischen Vernunft […] unterwerfen“. (Kant, KpV, AA V, 65).
Wie kann die Idee der Selbstgesetzgebung der Vernunft aussehen? Es ist der „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31).
2. 2) Jetzt konkret zu Fichte: Der „kategorischen Imperativ“ ist heuristisches Werkzeug der bestmöglichen Suche nach dem Guten in einer interpersonalen Gemeinsamkeit. Er genießt einen stark volitionalen und emotionalen und interpersonalen Charakter:
„Hier (sc. In der Einteilung der Rechten und Pflichten § 13 – siehe Blog zur SL, letzter Teil-) erst entsteht ein kategorischer Imperativ; als welcher ein Begriff sein soll, und kein Trieb. Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; uns zu sagen, dass irgend etwas schlechthin geschehen solle. Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
Die oft bei Kant bekrittelte, rigorose Pflichterfüllung gegenüber sinnlicher Neigungen ist durch Fichtes Einheit von sinnlicher und intelligibler Natur wesentlich abgemildert – der Trieb treibt uns an, einen „kategorischen Imperativ“ zu bilden.
Der dauernd gegen Kant vorgebrachte Einwand, dass der KI nur ein formallogisches Gesetz sei – was er, wie oben nach B. Grünewald kurz beschrieben, nicht ist – ist überhaupt eine weggefallene Frage, denn er ist nur unser „eigenes Produkt“, erzeugte, stetige Funktion, die Exposition und Vermittlung eines interpersonalen Gutseins und einer göttlichen Erscheinung des Guten und der Liebe voranzutreiben und anzuwenden – kraft transzendentaler Idee der Einheit von sinnlicher und übersinnlicher Natur des Ichs/der Ichheit in der Einheit eines absoluten Ichs.
Das sittlich, werthafte Sollen – abstrahierbar als formales „Sittengesetz“ – ist ipso facto in jedem Handlungs- und Wollensakt aufscheinend, als ideales Zweckdenken und reelles Wollen – oder wird durch unsittliches Verhalten verneint, d. h. in der Realität verneint.
Es rückt der Begriff „Sittengesetz“ bei Fichte durch den selbst gebildeten, produzierten Begriff des KI noch weiter hinauf in seiner formalen Geltungsform und Möglichkeitsform von Freiheit, ist ein „erzeugter Begriff des absoluten Sollens“ 8
Die Folge der sollensmäßigen und willensmäßigen Realisierung ist: Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153), der Inhalt eines formalen „Sittengesetzes“ ist stets konkret und immer ein Wert oder, bei Nicht-Realisierung, ein Unwert. Fichte kommt deshalb zu einem sehr breiten Katalog von Grundrechten und Grundpflichten und bedingten Rechten und Pflichten in der sehr umfangreichen SL-1798.
Nach Fichte gibt es eine Einheit von notwendiger sinnlicher Erfahrung und frei zu bewirkender sittlicher Erfahrung, sodass der Wille nicht mit sich selbst im Streit liegt, ob er der sinnlichen Neigung nachgeben soll oder einem imperativisches Soll einer praktischen Gesetzgebung, sondern generell steht das Vernunftwesen vor der freien Entscheidung, das Soll einer Selbstbestimmung in der Bejahung des Guten zu wählen, inklusiv Bejahung der sinnlichen Neigung, oder diese seine Bestimmung zu verfehlen. Sinnlicher und sittlicher Trieb sind nur zwei Seiten einer aufgetragenen Sinnerfüllung, oder wenn man so sagen will, beides steht unter dem formalen Sittengesetz bestmöglicher Realisierung von Werten.
„(…wird nachgefragt), ob sich nicht etwa der Pflichtbegriff auf sie (sc. auf eine sinnliche Neigung) beziehe; um diese Nachfrage zu begründen, bezieht er sich ganz gewiss auf sie. Es lässt sich sogleich nachweisen, dass er sich auch materialiter auf sie beziehen müsse; denn ich soll nie dem sinnlichen Triebe, als solchem, folgen; nun aber stehe ich, laut obigem, bei jedem Handeln unter ihm: mithin muss bei jedem der sittliche Trieb hinzukommen: außerdem könnte, dem Sittengesetze zufolge, gar keine Handlung erfolgen; welches gegen die Voraussetzung streitet.“ (SL- 1798; § 13; ebd. S 153)
Das könnte jetzt weiter begrifflich zusammengefasst werden im Begriff des „Gewissens“. Der KI ist eine Bildungsregel des Gewissens. (Zum Gewissen siehe Blog zu „Epistemologien des Ästhetischen“ , Stichwort „Gewissen“ – nach K. Hammacher.)
2. 3) Ich möchte jetzt noch auf eine Stelle der Erwähnung des „kategorischen Imperativs“ In der SL-1812 eingehen, die ausdrücklich das Denken des Gutseins a) in den Begriff setzt, aber b) das Grundsein dieses Begriffes in der Disjunktionseinheit der Erscheinung Gottes belässt und daraus begründet. „Faktum der Sittenlehre: Der Begriff sey Grund der Welt: mit dem absoluten Bewußtseyn, dass er es sei (mit dem Reflex dieses Verhältnisses.)“ (SL-1812)9
„(…) Der Begriff sezt sich ab in einem idealen Bilde seiner selbst, nebst einer realen aber freiem Kraft der Vollziehung, [als] erstes [Glied]: Dieses Glied muss wieder als Grund zusammenhängen mit dem folgenden der sich Bestimmung der freien Kraft oder des Wollens. Dieses Grundseyn tritt ins Bewußtseyn ein, heißt: diese Glieder alle, als in der aufgezeigten Folge befindlich, treten ein ins Bewußtseyn.“ (J. G. Fichte, Sittenlehre 1812, fhs, Bd. 3, 2012, 1. Teil, 7. Vorlesung, ebd. S 294)
„Es folgt daraus zweierlei 1.) der vorausgesezte Begriff tritt unmittelbar durch sein Seyn ein ins Bewußtseyn mit der hinzugefügten Foderung an das Ich, daß es soll: (mit dem begleitenden Merkmale eines kategorischen Imperativs, um Kants treffender Bezeichnung mich zu bedienen.) denn in der That u. Wahrheit ist dieser Begriff Grund eines Ich, dadurch daß er Grund, real Grund ist, lediglich damit dieses Ich sich vollziehe. So ists. Nu<n> muß sein Grundseyn eintreten in das Bewußtseyn: dieses Soll muß drum nothwendig eintreten, und tritt ein, so gewiß der Begriff ein begründender ist.“ (Hervorhebung von mir; SL-1812, ebd. S. 294,295)
„Wir haben oben einen Unterschied gemacht zwischen dem, was in dem hier entstehenden Ich ist durch sein bloßes Seyn (sc. das Ich, die Ichheit, die sittliche Gemeinschaft als Realgrund), u. dem, wozu es einer Selbstbestimmung bedarf innerhalb des gegebnen Seyns (der ideale Begriff des freien Zweckdenkens). In Absicht des ersten [fanden wir]: es hat den Begriff: ist seine freie synthetische Einheit: dem Inhalte nemlich nach. (sc. für das begriffliche Konstituiertsein muss von einem ursprünglichen, vor-zeitlichen und genetischen Aufgefordertsein ausgegangen werden, d. h. von einem göttlichen Aufgefordertsein. Es liegt im Ich/der Ichheit deshalb das Vermögen der Freiheit und die Aufforderung zur Selbstbestimmung, weil es sich in einem überzeitlichen Aufgefordertsein finden kann und schon aufgefordert ist. Das Ich setzt sich selbst Zwecke, erschafft sich im Sinne des projizierenden Denkens, findet sich aber so durch göttliches und interpersonales sittliches Sein zugleich geschaffen und als Individuum zur Selbstbestimmung und Personalität berufen und zu einer sittlichen Gemeinschaft/Gemeinde bestimmt.)
Jezt tritt hinzu: u. dieser Begriff ist begleitet u. durchdrungen von dem Charakter des Soll, schlechthin damit vereinigt: auch durch das blosse Seyn, ohne alles weitere im Bewußtseyn erscheinende Zuthun des Ich. Dies zur vollkomnen Deutlichkeit.“ (SL-1812, fhs 3, 7. Vorlesung S 295 – u. a. Stellen zum Charakter des Soll; z. B. S 292f; 297-300; 312f; 352 – 353 u. a.)
Der KI Kants sei in der Auslegung, so Fichte, meistens nicht richtig verstanden worden ist, wenn er nur als formales allgemeines Gesetz ausgelegt worden wäre, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20).
„(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (SL-1812, S. 295, Z 17) „(…) „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)
Der Wille ist begründet durch das Soll, d. h. „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [S 296 Z 15)
Der Begriff kann nicht unmittelbar Grund des Wollens sein, es bedarf dazu einer Vermittlung; es ist der Begriff des Solls, der absoluten Bestimmung. Der Begriff hat schon den Zusatz der Bestimmung des Ich im „Bild“.
Das Ich soll das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild durch sich selbst als wirkliches Sein. Dies muss im Bewusstsein vorkommen, wenn der Begriff Grund werden soll. Die Erkenntnis einer sittlich-werthaften Erkenntnis beginnt in der konkreten Wirklichkeit, zuerst in der interpersonalen.
2. 4) Das Soll des „Sittengesetzes“ bei Kant wird durch den “kategorischen Imperativ” beschrieben, der schlechthin und immer gelten soll, sollte je ein selbstbestimmtes und freies Leben der Vernunft möglich sein. Der KI bekommt bei Kant eine bedeutende Funktion, wird wie eine transzendentale Idee gedacht. Er nimmt eine methodologische und geltungsbegründende (prinzipielle) Rolle ein, wenn es gilt, eine Selbstbestimmung und Selbstgesetzgebung der Vernunft zu denken.
Das transzendentale Soll bei Fichte geht ebenfalls von einer Idee aus, deren Begriff aber Grund aller Selbstverwirklichung von Freiheit überhaupt sein soll, nicht nur bezogen auf den sozialen Bereich rechtlichen und sittlichen Zusammenlebens. „Der Begriff als Grund der Welt“ (SL-1812) führt zwar zuerst ebenfalls zu einer sittlichen Gemeinde, insofern sind diese Bereiche der Philosophie bei Kant und Fichte verwandt – , aber das ist nur eine der unendlich vielen, spezifischen Verwirklichungsweisen von Freiheit. Freiheit verwirklicht sich in allen Bereichen der angeschauten Wirklichkeit, im Triebbegriff der sinnlichen Natur, im Logos-Begriff rechtlichen Zusammenlebens, in moralischen Leben des Gewissens und in der Liebe des religiösen Bereichs.
Die Idee einer alle Bereiche umfassenden Freiheit ist theoretisch und praktisch im prädisjunktiven Setzen gedacht, ist Idealform und logisch-realer Erkenntnisgrund.. Der KI im Sinne Kants ist für Fichte nur spezifizierter Anwendungsbegriff sozialen Zusammenlebens, Produkt, Erkenntnis-Werkzeug, logische Funktion unseres Denken (siehe Zitat oben SL-1798).
Der KI einer theoretischen Idealform rechtlichen und sittlichen Zusammenlebens setzt bei Kant a) die Interpersonalität schon voraus und b) ist notwendig einseitig, weil der Rekurs auf eine reale Quelle interpersonaler Aufforderung nicht gegangen wird. (Der andere wird zwar als Person bestimmt, aber das ist nachträgliche Bildung der formalen Verallgemeinerungsfähigkeit der Gesinnung; siehe seine Bestimmung des Begriffes „Achtung“ des Gesetzes, und deshalb Achtung der Person.)
Bei Fichte realisiert sich die produktive Freiheit im Verhältnis von reiner Tätigkeit und Produkt überhaupt. Der KI ist genial gefundene Formel für ein sozial-gerechtes Denken, aber nicht universale Idee einer praktischen Philosophie überhaupt.
Nochmals anders gesagt: Der KI im Sinne Kants führt zu einer sozialen Schematisierung – und behält insofern auch bei Fichte noch einen Wert. Er verwendet ihn gelegentlich, aber eingebunden in einen umfassenden Kontext der Freiheitsverwirklichung.
Jeder Begriff hat einen gewissen transzendentalen Grund seiner Herleitung, aber er erzeugt – in diesem Falle als KI – nicht selbst die Evidenzform rechtlicher oder sittlicher Selbstbestimmung, weil der reale Grund interpersonaler Aufforderung nicht einbezogen ist.
© 21. 8. 2025 Franz Strasser
1Ich möchte auch ausdrücklich danken, dass B. Grünewald seine Aufsätze ins Internet stellt. Ich hätte keine Gelegenheit, Bibliotheken aufzusuchen. Sein Artikel, den ich hier beiziehe, heißt: Form und Materie der reinen praktischen Vernunft. Über die Haltlosigkeit von Formalismus- und Solipsismus- Vorwürfen und das Verhältnis des kategorischen Imperativs. Erschienen in: Metaphysik und Kritik, FS für Manfred Baum,hrsg. v. S. Doyé, M. Heinz, U. Rameil, Würzburg 2004, S. 183-201. Quelle: Internet, siehe dortige Homepage mit Downloadmöglichkeit des Artikels.
2Siehe dazu – im Internet downloadbar: „Die praktische Vernunft ist kein Wille“. Reinholds personalitätstheoretische Kritik der Kantischen Freiheitslehre“ von Jörg U. Noller. – Link.
3Vgl. J. Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens. Hamburg 1977, S. 164.
4B. Grünewald, ebd. S 191.
5B. Grünewald, ebd. S 199.
6Vgl. Zur Logik der Entstehung des Wissens: Reinhard Loock, Das Schweben des absoluten Wissens. Zur Logik der Einbildungskraft in Fichtes Wissenschaftslehre von 1801/02, in: Fichte-Studien, Bd. 20, 2003, S. 117-131. „Im Unterschied zum Prinzip praktischer Freiheit im Sinne Kants, die sich auf die Selbstbestimmung des Handelns richtet. realisiert sich die produktive Freiheit im Verhältnis von reiner Tätigkeit und Produkt.“ (ebd. S. 118, Anm. 3)
7Siehe z. B. Lektüre bei Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle: Internet. Link
Nach B. Ludwig wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. Deshalb die zu lösende Frage: Ist das überhaupt möglich? Wie würde eine synthetische Erkenntnis a priori eines „kategorischer Imperativs“ aussehen? Seine Begründungen in den Schriften GMS, KpV, MS und RGV verfolgen das gleiche Ziel. „In der Grundlegung wird 1785 der sanktionsbewehrte gesetzgebende Wille Gottes (…) ersetzt durch den gesetzgebenden reinen Willen des freien Wesens selbst als die „Quelle“ der moralischen Verpflichtung. Eine „Deduction“ der „Idee eines reinen Willens“ stellt dabei sicher, ‚dass kategorische Imperative möglich sind‘ – und damit kann die Autonomie die Theonomie ablösen.“ (ebd. S 18) Internet – Link: https://www.jstor.org/stable/48766797
8„Dadurch wird nun das vernünftige Wesen, der Form nach, in der Willensbestimmung, ganz losgerissen, von allem, was es nicht selbst ist. Die Materie bestimmt es nicht, und es selbst bestimmt sich nicht durch den Begriff eines materialen, sondern durch den lediglich formalen, und in ihm selbst erzeugten Begriff des absoluten Sollens.“(SL-1798, § 13, ebd. S. 152. Hervorhebung von mir.)
9J. G. Fichte, Die späten wissenschaftlichen Vorlesungen III. Sittenlehre 1812, neu hrsg. v. Hans Georg v. Manz, Ives Radrizzani u. Martin Siegel unter Mitarbeit von Ericht Fuchs, Stuttgart 2012, fhs, 3, S 269.