Fichte erwähnt in seinen Vorträgen gelegentlich den „kategorischen Imperativ“ Kants.
Ich ging der Frage nach: Was bedeutet er bei Kant – und wie versteht ihn Fichte?
1) FĂĽr Kant verweise ich auf die exzellente Darstellung bei B. GrĂĽnewald. Ich paraphrasiere seine Argumentation in den Punkten 1- 5 : 1
Der „kategorische Imperativ“ drückt das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft aus. Es gibt dazu eine Grundformel und zwei Erläuterungsformeln. Er hat eine prinzipientheoretische und methodologische Funktion (in der GMS, KpV und MS). Bei den Prinzipien geht es um Prinzipien der Geltung von Sätzen; beim methodologischen Begriff um die Art und Weise der Begründung der Geltung von Sätzen.
„Vernunft“ meint das Vermögen, sich selbst durch Gründe zu bestimmen.
Unter „praktischer“ Vernunft ist das besondere Vermögen der Vernunft gemeint, sich in seinem Handeln durch Gründe zu bestimmen. Praktische Vernunft und Wille sind dabei gleichgesetzt.
KANT vertritt dabei in der GMS die These von der reinen, für sich sich selbst praktischen Vernunft, wobei nicht das einzelne Vernunftsubjekt gemeint ist, sondern der Prinzipien- und Methodenbegriff der Vernunft überhaupt, die als fordernde Vernunft gegenüber jedem Einzelsubjekt auftritt und in jedem Einzelsubjekt und in jedem konkreten Vollzug als Prinzip tätig ist.
2) Wenn der „Kategorische Imperativ“ der reinen praktischen Vernunft begründet werden soll, so kann er methodisch nur aus einer nichtempirischen Erkenntnis aus Begriffen abgeleitet werden. Er ist ein nichtempirisches, praktisches Prinzip. Wenn die Vernunft etwas fordert oder gebietet, so ist dies ipso facto ein objektives, praktisches Gesetz, welches für ein endliches Vernunftwesen, das noch unter sinnlichen Bedingungen steht, folglich nicht nur ein „Ist“ sein kann, sondern ein Sollen ausdrückt. Das Grundgesetz der für sich selbst praktischen Vernunft, als Formel des kategorischen Imperativs ausgedrückt, ist aus Vernunftgründen deshalb keine leere Gesetzlichkeit oder Formalismus, wie KANT gerne unterstellt worden ist (von Hegel, Mill, Scheler u. a.), auch nicht ein objektives Wirken nach Gesetzen, wie es Naturgesetze gibt, sondern ein Handeln vernünftiger Wesen, „nach Vorstellung der Gesetze d. i. nach Prinzipien zu handeln“ (GMS, AA IV, 412). Diese Fähigkeit wird, wie schon angemerkt, auch Wille genannt.2
3) Die Vorstellung von Gesetzen muss hier noch kein moralisches Gesetz bedeuten. Es wäre denkbar, dass der Wille sein Handeln nach objektiven Naturgesetzen und Zwecken oder nach einer Universalisierungsregel oder nach utilitaristischen Zwecken bestimmen könnte. Das hieße aber letztlich eine Subsumtion von Handlungen unter gewisse, die Idee der Freiheit determinierende Gesetze und ergäbe bloß hypothetische Imperative. Im kategorischen Imperativs soll die Vernunft aus sich selbst den Grund konzipieren können, wodurch sie sich ein Prinzip für das Handeln gibt. Unabhängig von aller Erfahrung a priori gibt sich die Vernunft dieses Prinzip, aber natürlich als weiteres Programm gedacht für alle Erfahrung und sonstiges praktisches Handeln.
4) Es scheint hier wenig begriffliches Material vorhanden zu sein? Das Gesetz für eine reine, für sich selbst praktische Vernunft soll ein „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ (KpV AA, V, 31) sein. KANT schreibt dies mit einem gewissen Befremden. Freilich ist in diesem Gedanken schon die Gültigkeit a) für eine Allheit von Vernunftwesen enthalten und b) (…) da Vernunftwesen nach der Vorstellung von Gesetzen handeln, deren Wissen um diese Gesetze, also die Prinzipienfunktion der Gesetze, mitbedacht.“3
Wenn ein freier Wille sich selbst das Gesetz und das Prinzip seines Handelns geben soll, so bleibt nach aller begrifflicher Unterscheidung nur mehr folgende Formulierung ĂĽbrig: „…….. handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daĂź sie ein allgemeines Gesetz werde“ (GMS, IV, 421) Dieses Grundgesetz der reinen, fĂĽr sich selbst praktischen Vernunft besagt kein bloĂź formales Gesetz, sondern sehr wohl eine Materie. Die Materie dieser Form sind die Personen-Subjekte. Diese sind einerseits Gesetzesunterworfene, andererseits geben sie sich selber dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden weiteren Gesetze.
5) Das Verfahren der Prüfung von Maximen mittels „kategorischem Imperativ“ enthält selbst schon „gewisse Konstanten“, die über eine bloße formale Gesetzlichkeit hinausgehen: Anders gesagt: Die Exposition des Sittengesetzes durch den Imperativ ist eine Kritik bloßer subjektiver, egoistischer Maximen zugunsten einer allgemeinen, gleichen Gesetzgebung für alle. Sie ist Kritik der Maximen durch den Gedanken des möglichen Gesetzes, d. h. „sie ist der allgemein-gesetzgebende Wille“. 4
In der nur vernunftmäßig zu erstellenden und erfassenden Gesetzesfähigkeit
liegt nach B. GRÜNEWALD der Beweis, dass der kategorischen Imperativs keine Verallgemeinerungsregel subjektiver Wünsche und Bedürfnisse oder egoistischer Interessen ist, oder, nochmals von außen gesehen, eine bloße Universalisierung einer Verhaltensregel. Der kategorischen Imperativs bezieht sich reflexiv zurück auf die Selbstgesetzgebung der Vernunft, von der er ausgeht. Im konkreten Fall kann das Vernunftsubjekt seine Maximen an diesem Gesetz prüfen, aber gerade deshalb, weil es selber schon als gesetzesfähig gedacht und vorausgesetzt wird. Wenn es immer schon um gleiche Freiheit geht, um Handlungssubjekte, so geht die Form des kategorischen Imperativs auf die Materie der Handlungssubjekte.
6) Jetzt zu einzelnen Fichte-Interpretationen, die mir augenfällig sind. (Bei weitem keine Vollständigkeit.) Auffallend ist mir, dass Fichte den Kant genauso wohlwollend liest und interpretiert wie B. Grünewald.
6. 1) Das beginnt schon mit dem „Begriff“ selbst, der analog (oder doch mit größerem Unterschied?) zu Kants beabsichtigter Deduktion einer Idee der Selbstgesetzgebung der Vernunft gelesen werden kann:5
Es ist der „Gedanke a priori von einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung“ bei Kant (KpV AA, V, 31); bei Fichte hört sich das so an und ist zu vergleichen: „Faktum der Sittenlehre: Der Begriff sey Grund der Welt: mit dem absoluten Bewußtseyn, dass er es sei (mit dem Reflex dieses Verhältnisses.)“ (SL-1812)6
In der SL-1812 wird dieser „Begriff“ – oder analog zu einer allgemeinen Gesetzgebung der Vernunft bei Kant – besonders deutlich beschrieben:
„(…) Der Begriff sezt sich ab in einem idealen Bilde seiner selbst, nebst einer realen aber freiem Kraft der Vollziehung, [als] erstes [Glied]: Dieses Glied muss wieder als Grund zusammenhängen mit dem folgenden der sich Bestimmung der freien Kraft oder des Wollens. Dieses Grundseyn tritt ins Bewußtseyn ein, heißt: diese Glieder alle, als in der aufgezeigten Folge befindlich, treten ein ins Bewußtseyn.“ (J. G. Fichte, Sittenlehre 1812, fhs, Bd. 3, 2012, 1. Teil, 7. Vorlesung, ebd. S 294)
„Es folgt daraus zweierlei 1.) der vorausgesezte Begriff tritt unmittelbar durch sein Seyn ein ins Bewußtseyn mit der hinzugefügten Foderung an das Ich, daß es soll: (mit dem begleitenden Merkmale eines kategorischen Imperativs, um Kants treffender Bezeichnung mich zu bedienen.) denn in der That u. Wahrheit ist dieser Begriff Grund eines Ich, dadurch daß er Grund, real Grund ist, lediglich damit dieses Ich sich vollziehe. So ists. Nu<n> muß sein Grundseyn eintreten in das Bewußtseyn: dieses Soll muß drum nothwendig eintreten, und tritt ein, so gewiß der Begriff ein begründender ist.“ (Hervorhebung von mir; SL-1812, ebd. S. 294,295)
„Wir haben oben einen Unterschied gemacht zwischen dem, was in dem hier entstehenden Ich ist durch sein bloßes Seyn (sc. das Ich, die Ichheit, die sittliche Gemeinschaft als Realgrund) , u. dem, wozu es einer Selbstbestimmung bedarf innerhalb des gegebnen Seyns (der ideale Begriff des freien Zweckdenkens). In Absicht des ersten [fanden wir]: es hat den Begriff: ist seine freie synthetische Einheit: dem Inhalte nemlich nach. (sc. für das begriffliche Konstituiertsein muss von einem ursprünglichen, vor-zeitlichen und genetischen Aufgefordertsein ausgegangen werden, d. h. von einem göttlichen Aufgefordertsein. Es liegt im Ich/der Ichheit deshalb das Vermögen der Freiheit und die Aufforderung zur Selbstbestimmung, weil es sich in einem überzeitlichen Aufgefordertsein finden kann und schon aufgefordert ist. Das Ich setzt sich selbst Zwecke, erschafft sich im Sinne des projizierenden Denkens, findet sich aber so durch göttliches und interpersonales sittliches Sein zugleich geschaffen und als Individuum zu einer sittlichen Gemeinschaft/Gemeinde bestimmt.)
Jezt tritt hinzu: u. dieser Begriff ist begleitet u. durchdrungen von dem Charakter des Soll, schlechthin damit vereinigt: auch durch das blosse Seyn, ohne alles weitere im BewuĂźtseyn erscheinende Zuthun des Ich. Dies zur vollkomnen Deutlichkeit.“ (SL-1812, fhs 3, 7. Vorlesung S 295 – u. a. Stellen zum Charakter des Soll; z. B. S 292f; 297-300; 312f; 352 – 353 u. a.)
6. 2) Soll es zum Vollzug eines Gedankens (einer synthetischen Erkenntnis a priori der Möglichkeit nach) eines kategorischen Imperativs und eines Grundes der autonomen Selbstbestimmung bei Kant kommen, so entsteht das imperativische „Soll“ aus dem Widerstreit sinnlicher Begehrungen und ĂĽbersinnlicher Selbstbestimmung, d. h. „(…) „das Mannigfache der Begehrungen, der Einheit des BewuĂźtseins einer im moralischen Gesetze gebietenden praktischen Vernunft […] zu unterwerfen“.(Kant, KpV, AA V, 65). Das Vernunftwesen „Mensch“ gehört durch das praktische Gesetz sowohl zu einer ĂĽbersinnlichen Natur, als auch (der sinnlichen Wahrnehmung nach) zu einer sinnlichen Natur. Deshalb jetzt das imperativische Soll der praktischen Gesetzgebung und Willensbestimmung.
Bei Fichte hat das „Soll“ aber eine höhere Bedeutung der Deduktion bekommen: Sie ist die Deduktionsform und die synthetische Bedingung der Wissbarkeit eines Ichs überhaupt geworden, d. h. einer Ichheit und einer interpersonalen Einheit in der qualitativen Erscheinungsform des „Bildes Gottes“ (nicht nur ein Soll für ein sinnliches Vernunftwesen).7
6. 3) Der kategorische Imperativ Kants geht von einer sittlichen Idee aus, die selbstverständlich alle Subjekte verpflichtet und umfasst; der kategorische Imperativ bei Fichte, so zu handeln, dass die subjektive Maxime zugleich allgemeine Gesetzgebung werden könne, ist a) infolge der Wesenskonstitution des Individuums aus einer interpersonalen Einheit prä-figurier, b) wenn auch die einzelne Handlung des Individuums dabei frei ist und sich für oder gegen diese prä-figurierte Liebe wenden kann.
Der kategorische Imperativ bekommt bei Fichte einen stark volitionalen und emotionalen Klang: „Hier (sc. In der Einteilung der Rechten und Pflichten § 13 – siehe Blog zur SL, letzter Teil-) erst entsteht ein kategorischer Imperativ; als welcher ein Begriff sein soll, und kein Trieb. Nämlich der Trieb ist nicht der kategorische Imperativ, sondern er treibt uns, uns selbst einen zu bilden; uns zu sagen, dass irgend etwas schlechthin geschehen solle. Er ist unser eignes Produkt; unser, inwiefern wir der Begriffe fähige Wesen, oder Intelligenzen sind.“ (SL-1798, § 13; Hervorhebung von mir; ebd., S. 152).
Die oft bekrittelte, kantische rigorose Pflichterfüllung gegenüber sinnlicher Neigungen ist durch Fichtes Einheit von sinnlicher und intelligibler Natur wesentlich abgemildert und der dauernd gegen Kant vorgebrachte Vorwurf, dass der kategorische Imperativ nur ein formallogisches Gesetz sei, was er nicht ist, wie oben nach B. Grünewald kurz beschrieben, ausgeräumt, weil vom Wesen und Trieb her diese interpersonale Liebe und sittliche Wertung schon voraus-bestimmt ist.
6. 4) Ich bringe jetzt noch aus der SL-1798 die Deduktionsidee des kategorischen Solls bei Fichte, sozusagen in komparativer LektĂĽre zur Deduktionsidee des kategorischen Imperativs bei Kant:
Der „kategorischer Imperativ“ ist unser, wie es in § 13 geheiĂźen hat „eigenes Produkt“, ist erzeugte, stetige Funktion, die Exposition des Sittengesetzes zu leisten und anzuwenden, kraft transzendentaler Idee der Einheit des Ichs.
Das „Sittengesetz“ (nach Kant) rĂĽckt durch den selbst gebildeten, produzierten  „kategorischen Imperativ“ einerseits noch weiter hinauf in seiner formalen Geltungsform und Möglichkeitsform von Freiheit,  ist ein „erzeugter Begriff des absoluten Sollens“ 8, aber andererseits wird es zugleich hingeordnet und konkretisiert auf konkrete, materiale Werte und Zwecke hin, realisiert durch ideales Zweckdenken und reelles Wollen – weil sich im Denken und Wollen die qualitative Erscheinung des „Bildes Gottes“ niederschlägt (bzw. verneint werden kann).
Die Folge der sollensmäßigen und willensmäßigen Realisierung ist: Es gibt „keine gleichgültigen Handlungen“ (SL-1798; ebd., S.153), der Inhalt des Sittengesetzes, der Moral und des Rechts, ist stets konkret, ist immer ein Wert, ist z. B. Urrecht jeder einzelnen Person, ist Gerechtigkeit, ist letztlich eine moralisch-sittliche Personengemeinschaft von Liebe und gegenseitiger Anerkennung, ist ein System von Pflichten und Tugenden.
„(…wird nachgefragt), ob sich nicht etwa der Pflichtbegriff auf sie (sc. auf eine sinnliche Neigung) beziehe; um diese Nachfrage zu begründen, bezieht er sich ganz gewiss auf sie.  Es lässt sich sogleich nachweisen, dass er sich auch materialiter auf sie beziehen müsse; denn ich soll nie dem sinnlichen Triebe, als solchem, folgen; nun aber stehe ich, laut obigem, bei jedem Handeln unter ihm: mithin muss bei jedem der sittliche Trieb hinzukommen: außerdem könnte, dem Sittengesetze zufolge, gar keine Handlung erfolgen; welches gegen die Voraussetzung streitet.“ (SL- 1798; § 13; ebd. S 153)
Nach Fichte gibt es eine Einheit von notwendiger sinnlicher Erfahrung und frei zu bewirkender sittlicher Erfahrung. Der „kategorischer Imperativ“ kann dabei helfen, das Handeln auf seine innere Widerspruchsfreiheit und auf seine Universalisierbarkeit hin zu prĂĽfen, fĂĽr den einzelnen, aber ebenso fĂĽr eine Mehrheit von Personen.
6. 5) Der „kategorischer Imperativ“ – so könnte er m. E. weiter beschrieben werden – ist eine Bildungsregel des Gewissens
Zum Gewissen siehe Blog zu „Epistemologien des Ă„sthetischen“ , Stichwort „Gewissen“ – nach K. Hammacher.
6. 6.) Eine komparative Lektüre darf ich noch bringen: In der SL-1812 sagt Fichte, dass der „Kategorische Imperativ“ Kants in der Auslegung meistens nicht richtig verstanden worden ist, wenn er nur als formales allgemeines Gesetz ausgelegt worden wäre, was aber, „wenn man tiefer nachsieht, ohne Sinn [wäre] (fhs, Bd. 3, 2012, 7. Vorlesung ebd. S 295 Z 20) “ „(…) wie er selbst darüber gedacht, möchte schwer auszumitteln sein“ (  Z 17) – dass er deshalb das Sittengesetz und den Kategorische Imperativ nur als Faktum feststellen konnte, „weil er auch das Princip der S[itten]L[ehre] nicht auf dem Wege der Spekulation u. Deduktion, sondern empirisch, in seinem eignen hoch sittl[lichen] Bewußtseyn gefunden hatte.“ (ebd. S 296 Z 10f)
S 296 Der Wille ist begründet durch das Soll, d. h. „dass das Ich sich finden müsse, als wollende, durchaus, u. schlechthin, weil es soll, aus diesem Grunde“. [S 296 Z 15)
Der Begriff kann nicht unmittelbar Grund des Wollens sein, es bedarf dazu einer Vermittlung; es ist der Begriff des Soll, der absoluten Bestimmung;
Der Begriff hat schon den Zusatz der Bestimmung des Ich im Bilde; das Ich soll jetzt das Soll wollen, damit es wirkliche Bestimmtheit werde, Bild durch sich selbst als wirkliches Sein; dies muss im Bewusstsein vorkommen, wenn der Begriff Grund werden soll,
In diesen Wollen von Freiheit und der Bestimmung des Vernunftwesens „Mensch“ sind sich Kant und Fichte wohl ganz ähnlich – siehe oben den Beginn, Abschnitt 3. Die Vernunft soll aus sich selbst den Grund konzipieren können, wodurch sie sich ein Prinzip für das Handeln gibt. Widersprechen sich hier Autonomie und Theonomie?
© 21. 8. 2025 Franz Strasser
1B. GRÜNEWALD, Form und Materie der reinen praktischen Vernunft. Über die Haltlosigkeit von Formalismus- und Solipsismus- Vorwürfen und das Verhältnis des kategorischen Imperativs Erschienen in: Metaphysik und Kritik, FS für Manfred Baum,hrsg. v. S. Doyé, M. Heinz, U. Rameil, Würzburg 2004, S. 183-201. Quelle: Internet, siehe dortige Homepage mit Downloadmöglichkeit des Artikels.
2Zum Bestimmungsgrund des Willens – siehe einige Literatur bei Jörg Noller. Ebenfalls Downloadmöglichkeit im internet bei academia.edu: Reflexionen des Willens, https://www.academia.edu/26658240/Reflexionen_des_Willens_Probleme_und_Perspektiven_der_Freiheit_nach_Kant.
Oder, J. Noller, Die Bestimmung des Willens: Zum Problem individueller Freiheit im Ausgang von Kant. Freiburg/MĂĽnchen: Alber, 2. Auflage, 2016.
3B. GrĂĽnewald, ebd. S 191.
4B. GrĂĽnewald, ebd. S 199.
5Vgl. dazu ebenfalls sehr gut bei Bernd Ludwig, Warum musste Kant 1784 die Grundlegung schreiben? Die Erfindung der kritischen Moral. Quelle: Internet.
Nach B. Ludwig wollte Kant sich von einer religionsphilosophischen Begründung der Moral absetzen. So war die Frage, wie ist eine synthetische Erkenntnis a priori eines kategorischen Imperativs möglich.
6 J. G. Fichte, Die späten wissenschaftlichen Vorlesungen III. Sittenlehre 1812, neu hrsg. v. Hans Georg v. Manz, Ives Radrizzani u. Martin Siegel unter Mitarbeit von Ericht Fuchs, Stuttgart 2012, fhs, 3, S 269.
7Ich kann hier nicht auf den ganzen systematischen Zusammenhangs des metaphysischen, aber doch egologisch zu fassenden Solls eingehen. Das wäre sehr schön anhand der Wln 1804 zu belegen. Ich bringe hier ein Zitat aus GSRL-1805, zitiert nach Meiner Ausgabe, 1986 – siehe Blogs zu dieser WL – Link
„Aufgabe ist jetzt, die verschiedenen Standpunkte und Maximen unter die Einheit eines Prinzips zu bringen. „Um den Usprung der Fakticität selbst ist es uns zu thun.“ (ebd. S 82 Z 23) Wurde das Absolute durch das Intelligieren nicht selbst zu einem Faktum des Seins gemacht und zu einer Idealform der Deduktion – über den Begriff des Solls und des Zwecks? „Soll hinweg! Gleich in der höchsten Potenz: Es soll zum daseyn des absoluten, als solche kommen: Drum (muss das Soll im Wissen seyn.)“ (ebd. S 83 Z 22) „Es ist daher im Mittelpunkte unmittelbar kräftig; u. sein objektives, u. angeschautes Daseyn ist nur die Erscheinung dieser Kraft im Lichte.“ (ebd. Z 30) Das Absolute wurde immer so vorausgesetzt, es setzt sich aber nicht unmittelbar, sondern als sich setzend. (vgl. ebd. S 84, Z 14)
8 „Dadurch wird nun das vernünftige Wesen, der Form nach, in der Willensbestimmung, ganz losgerissen, von allem, was es nicht selbst ist. Die Materie bestimmt es nicht, und es selbst bestimmt sich nicht durch den Begriff eines materialen, sondern durch den lediglich formalen, und in ihm selbst erzeugten Begriff des absoluten Sollens.“(SL-1798, § 13, ebd. S. 152. Hervorhebung von mir.)