I. Kant, Kritik der Urteilskraft. Werkausgabe, Bd. X, hrsg. v. Wilhelm Weischedel, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 19783.
Diese dritte „Kritik“ ist eine immense Leistung an Begriffsfindung (Analyse) zum Thema Geschmack und zum Begriff des Schönen und Erhabenen und zur Denkweise ästhetischer und teleologischer Anschauung (in Urteilsform). Es ist ein umfangreiches Werk, oft sehr poetisch, vielleicht manchmal zu langatmig, bezeugt große Beobachtungsgabe, lässt manchmals schmunzeln über Kants Sicht der Dinge und vieles mehr. Vorteilhaft ist, dass Kant stets kurze Kapitel hat – und in der Überschrift das ganze Thema und das Ergebnis gleich beim Namen nennt und vorwegnimmt!
Ich kann unmöglich auf einzelne Details eingehen, aber auf das Werk als Ganzes möchte ich doch einen systematischen, subjektiv-kritischen Blick werfen. (Historische, philologische, ideengeschichtliche Querverbindungen, ausführliche Zitate, das muss ich in einem kurzen Blog leider lassen, auch mangels Zugang zu Bibliotheken.)
1) Kant selbst verspricht sich in diesem Werk, wie er in der Einleitung sagt, endlich die Einheit zwischen dem theoretischen Erkennen von Natur (KrV) und dem moralischem Handeln durch Freiheit (GMS und Kpv) gefunden zu haben, insofern ja eine reflektierende Urteilskraft sowohl die Sinnlichkeit einbezieht, d. h. das Schöne und Erhabene, als auch die GemĂĽtskräfte Lust/Unlust anspricht, und am Schluss eine transzendentale Ăśbereinstimmung von Einbildungskraft und Verstand erreicht in einer zwar unbestimmten, aber doch intelligiblen Einheit. Â
Siehe bereits die Einleitung, die wahrscheinlich ja erst zum Schluss geschrieben wurde, worin die Einheit aller Erkenntniskräfte (Verstand, Urteilskraft, Vernunft) und Einheit der Gemütskräfte (Erkennen, Lust/Unlust, Begehren) betont wird.
Wie gesagt, in den Überschriften ist bei Kant bereits alles zusammengefasst – siehe diese Aussage bereits in der Einleitung – und siehe dann besonders aus den Schlussparagraphen den § 57 „Auflösung der Antinomie des Geschmacks“
„IX. Von der Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft durch die Urteilskraft“
„Der Verstand ist a priori gesetzgebend für die Natur als Objekt der Sinne, zu einem theoretischen Erkenntnis derselben in einer möglichen Erfahrung. Die Vernunft ist a priori gesetzgebend für die Freiheit und ihre eigene Kausalität, als das Übersinnliche in dem Subjekte, zu einem unbedingt-praktischen Erkenntnis. Das Gebiet des Naturbegriffs, unter der einen, und das des Freiheitsbegriffs, unter der anderen Gesetzgebung, sind gegen allen wechselseitigen Einfluß, den sie für sich (ein jedes nach seinen Grundgesetzen) auf einander haben könnten, durch die große Kluft, welche das Übersinnliche von den Erscheinungen trennt, gänzlich abgesondert. Der Freiheitsbegriff bestimmt nichts in Ansehung der theoretischen Erkenntnis der Natur; der Naturbegriff eben sowohl nichts in Ansehung der praktischen Gesetze der Freiheit: und es ist in sofern nicht möglich, eine Brücke von einem Gebiete zu dem andern hinüberzuschlagen. – Allein, wenn die Bestimmungsgründe der Kausalität nach dem Freiheitsbegriffe (und der praktischen Regel die er enthält) gleich nicht in der Natur belegen sind, und das Sinnliche das Übersinnliche im Subjekte nicht bestimmen kann: so ist dieses doch umgekehrt (zwar nicht in Ansehung des Erkenntnisses der Natur, aber doch der Folgen aus dem ersteren auf die letztere) möglich, und schon in dem Begriffe einer Kausalität durch Freiheit enthalten, deren Wirkung diesen ihren formalen Gesetzen gemäß in der Welt geschehen soll, obzwar das Wort Ursache, von dem Übersinnlichen gebraucht, nur den Grund bedeutet, die Kausalität der Naturdinge zu einer Wirkung, gemäß ihren eigenen Naturgesetzen, zugleich aber doch auch mit dem formalen Prinzip der Vernunftgesetze einhellig, zu bestimmen, wovon die Möglichkeit zwar nicht eingesehen, aber der Einwurf von einem vorgeblichen Widerspruch, der sich darin fände, hinreichend widerlegt werden kann. – Die Wirkung nach dem Freiheitsbegriffe ist der Endzweck, der (oder dessen Erscheinung in der Sinnenwelt) existieren soll, wozu die Bedingung der Möglichkeit desselben in der Natur (des Subjekts als Sinnenwesens, nämlich als Mensch) vorausgesetzt wird. Das, was diese a priori und ohne Rücksicht auf das Praktische voraussetzt, die Urteilskraft, gibt den vermittelnden Begriff zwischen den Naturbegriffen und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich macht, in dem Begriffe einer Zweckmäßigkeit der Natur an die Hand; denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze wirklich werden kann, erkannt.“ (Ausgabe Weischedel, Bd. X, Hervorhebungen von mir; Einleitung, ebd. S 106.107)
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die dortige Anmerkung: Der Verstand erkennt die Wirkungen einer Natur-Kausalität, d. h. gemäß transzendentaler Erkenntnistheorie, aber nur in ihrer Erscheinungskausalität. Die Vernunft anerkennt umgekehrt eine Kausalität durch Freiheit für die sittliche Praxis, erkennt somit eine noumenale Wirklichkeit, wenn auch das ein „unerklärlicher“ Grund bleibt (ebd. Anm. S. 107)1.
Also kann eine reflektierende Urteilskraft sowohl einen Grund im ästhetischen Bereich der Sinnlichkeit haben, weil sie sich erkenntnistheoretisch auf eine eigene Welt des „Schönen“ sich bezieht, bzw. auf eine Welt des Erhabenen verweist, sie hat aber auch einen Bezug auf die noumenale Sphäre einer Erkenntnis in Form der Allgemeinheit und Notwendigkeit der Vernunft. Das subjektive, apriorische Geschmacksurteil verweist transzendental auf eine noumenale Sphäre einer teleologischen, objektiven Zweckmässigkeit der Vernunft – so zumindest im 1. Teil der KdU. (Im 2. Teil der KdU gewinnt dann wieder die skeptisierenden Sicht einer erkennbaren Teleologie in der Natur als Ganzer die Oberhand, sodass nur eine methodologische Auflösung ĂĽbrig bleib. Eine Methodologie im 1. Teil der KdU zum Geschmack entfällt.)Â
Siehe hier gleich § 57 „Auflösung der Antinomie des Geschmacks“: Kant sieht eine „erweiterte Beziehung der Vorstellung des Objekts (zugleich des Subjekts)…“
„(…) Gleichwohl ist ohne Zweifel im Geschmacksurteile eine erweiterte Beziehung der Vorstellung des Objekts (zugleich auch des Subjekts) enthalten, worauf wir eine Ausdehnung dieser Art Urteile, als notwendig für jedermann, gründen: welcher daher notwendig irgend ein Begriff zum Grunde liegen muß; aber ein Begriff, der sich gar nicht durch Anschauung bestimmen, durch den sich nichts erkennen, mithin auch kein Beweis für das Geschmacksurteil führen läßt. Ein dergleichen Begriff aber ist der bloße reine Vernunftbegriff von dem Übersinnlichen, was dem Gegenstande (und auch dem urteilenden Subjekte) als Sinnenobjekte, mithin als Erscheinung, zum Grunde liegt. Denn nähme man eine solche Rücksicht nicht an, so wäre der Anspruch des Geschmacksurteils auf allgemeine Gültigkeit nicht zu retten; wäre der Begriff, worauf es sich gründet, ein nur bloß verworrener Verstandesbegriff, etwa von Vollkommenheit, dem man korrespondierend die sinnliche Anschauung des Schönen beigeben könnte: so würde es wenigstens an sich möglich sein, das Geschmacksurteil auf Beweise zu gründen; welches der Thesis widerspricht. (…)“ (§ 57, ebd. S. 280.281)
1. 1) Kant wird gleich in § 1 der KdU ein Vermögen a priori ableiten, den „Geschmackssinn“, aus der ästhetischen Reflexionsform der Urteilskraft begründet, die umgekehrt die Idee der Möglichkeit des Schönen voraussetzt. „Die Definition des Geschmacks, welche hier zum Grunde gelegt wird, ist: daß er das Vermögen der Beurteilung des Schönen sei. Was aber dazu erfordert wird, um einen Gegenstand schön zu nennen, das muß die Analyse der Urteile des Geschmacks entdecken.(…)“ (ebd. S. 115)
Diese subjektive Reflexionsform wird weitergefĂĽhrt zu einem Denken eines Zweckes, sei es in der Kunst oder in der Natur oder im Naturganzen.
Es ist irgendwie sagenhaft, wie scharfsinnig hier Kant vorgeht, die Begriffe unterscheidet, das Geschmacksempfinden als subjektive, apriorische Zweckmässigkeit herausarbeit, den Schematismus der Begriffe nicht auf verstandliche Naturerkenntnis oder vernĂĽnftige Sittenerkenntnis zurĂĽckfĂĽhrt, d. h. auf das Angenehme oder Vollkommene, wie er zum Begriff des „Schönen“ und zum „interesselosen Wohlgefallen“ kommt usw.Â
Im ganzen Zusammenhang der ästhetischen wie teleogischen Urteilskritik ist es der regulative Zweckbegriff, der als Prinzip des Erkennens zur Geltung kommt, in apriorischer und für jede Vernunft geltender, allgemeiner und notwendiger Form.
1. 2) Ich kann hier unmöglich auf interessante Details eingehen, will auch nicht beckmesserisch den Text zergliedern, nur in groben ZĂĽgen gesagt: Das Problem dabei ist, aus der späteren Sicht der Transzendentalphilosophie Fichtes gesehen, dass die von Kant betonte ästhetische Form in der reflektierenden Urteilskraft immer noch aus einer Wechselseitigkeit von apriorischem Denken und doch aposteriorischer BegrĂĽndung und Rechtfertigung aus Sinnlichkeit stammt – wiewohl Empfindung/GefĂĽhl oder Lust/Unlust sehr abstrakt nur vorkommen und in concreto nicht zum Ausgangspunkt genommen werden.Â
Das „Schöne“ ist zwar vom Angenehmen einer bloĂźen Empirie oder vom Guten eines vollkommenen Begriffes abgegrenzt, aber die Einschränkungsbedingung dieses Begriffes oder anderer Begriffe innerhalb der reflektierenden Urteilskraft besteht immer in einem faktischen Bezug auf ein sinnliches Erleben bzw. sinnlich Erlebtes, und am Ende wird einfach diese Grenze ĂĽberschritten zu einem ĂĽbersinnlichen Substrat der Allgemeinheit und Notwendigkeit hin, das fĂĽr meine Begriffe nur postuliert ist, aber kaum als Ausgangspunkt der Möglichkeit weiterer Deduktionen genommen werden kann. (Das „Erhabene“ wird wiederum anders bewertet, als Gegensatz zu einer unbedingten moralischen Idee.) Â
Kant möchte die apriorische GĂĽltigkeit und Möglichkeit eines ästhetischen Urteils (bzw. einer ästhetischen Reflexionsidee) durch das transzendentale Denken einer unterzulegenden Bestimmung durch das Ăśbersinnliche hervorheben, d. h. dass a) es allgemein fĂĽr jedes Vernunftwesen gilt, d. h. die Anerkenntnis des Schönen – „§ 12. Das Geschmacksurteil beruht auf GrĂĽnden a priori“ (ebd. S. 137f) 2– ebenso b)3 „notwendig“ gilt, weil der Bezug zum Schönen durch den Gemeinsinn gedeckt ist – woher er den Gemeinsinn hat, das sei ihm geschenkt! – aber worin soll jetzt die „erweiterte“ Erkenntnis der Urteilskraft liegen, wenn die Erscheinungsebene verlassen wird und die Denkbarkeit einer noumenalen Welt aufscheint, die aber wiederum fĂĽr die Erscheinungswelt keine theoretische oder praktische Wirksamkeit hat?Â
Siehe Schluss zur Auflösung der Antinomie § 57. Kant behauptet eine intelligible Vernunftidee gefunden zu haben, aber weiters sagt er nichts dazu: „ Man sieht also, daß die Hebung der Antinomie der ästhetischen Urteilskraft einen ähnlichen Gang nehme mit dem, welchen die Kritik in Auflösung der Antinomien der reinen theoretischen Vernunft befolgte; und daß, eben so hier und auch in der Kritik der praktischen Vernunft, die Antinomien wider Willen nötigen, über das Sinnliche hinaus zu sehen, und im Übersinnlichen den Vereinigungspunkt aller unserer Vermögen a priori zu suchen: weil kein anderer Ausweg übrig bleibt, die Vernunft mit sich selbst einstimmig zu machen. ( Hervorhebung von mir, § 57, ebd. S., 283)
Es bleibt eine crux im ganze Werk Kants: Die ästhetische, bloĂź formale, wie er stets betont!, sogar manchmal als freie bezeichnete, Zweckmässigkeit der Urteilskraft ist faktisch und sinnlich bedingt, das wie selbstverständlich hingenommen wird und gar nicht gesagt wird: „§ 11. Das Geschmacksurteil hat nichts als die Form der Zweckmäßigkeit eines Gegenstandes (oder der Vorstellungsart desselben) zum Grunde“ (ebd. S. 136).Â
Diese Wechselseitigkeit von apriorischem Denken und sinnlicher Anschauung bzw. gegebener Lust/Unlust mag zu einer gewissen ausgewogenen Theorie des Schönen fĂĽhren – wie eben nach Kants Vorstellungen definiert -, aber eine BegrĂĽndung oder gar Rechtfertigung dieser Wechselseitigkeit in einer intellektuellen Anschauung und im Denken des Begriffes selbst kann so nicht gegeben werden. Denn das apriorische Geschmacksvermögen ist per se eben kein rein geistiges Vermögen.Â
1. 3) Kant war, so kommt mir vor, plötzlich fasziniert von einem teleologischen Denken, wie in historischen Vorarbeiten zur KdU nachgelesen werden kann, siehe z. B. Literatur bei M. Frank oder Michael Hofer, 4 aber worin liegt genau jetzt diese Begründung und Rechtfertigung einer ästhetischen Reflexionsform durch eine übersinnliche Vernunftidee?
Kant behauptet das nur – siehe auch seine Zusammenfassung am Ende der Anmerkung II zu § 57: „ Räumt man aber unserer Deduktion wenigstens so viel ein, daß sie auf dem rechten Wege geschehe, wenn gleich noch nicht in allen Stücken hell genug gemacht sei, so zeigen sich drei Ideen: erstlich des Übersinnlichen überhaupt, ohne weitere Bestimmung, als Substrats der Natur; zweitens eben desselben, als Prinzips der subjektiven Zweckmäßigkeit der Natur für unser Erkenntnisvermögen; drittens eben desselben, als Prinzips der Zwecke der Freiheit und Prinzips der Übereinstimmung derselben mit jener im Sittlichen.“ (ebd. S. 288)
Wir ĂĽbertragen die Zweckmässigkeit in der Kunst auf die Natur – „§ 58. Vom Idealismus der Zweckmäßigkeit der Natur sowohl als Kunst, als dem alleinigen Prinzip der ästhetischen Urteilskraft“ (ebd. S. 289ff) – und sehen das Schöne in analoger Weise verwandt mit der Vernunftidee des Guten – „§ 59. Von der Schönheit als Symbol der Sittlichkeit.“(ebd. S. 294ff)
Es würde mich hier die genaue Differenzierung zu weit führen, Kant bemüht sich sehr begriffsscharf um die „ästhetischen Ideen“ (ebd. S. 286, § 57), setzt nicht blind realistisch oder rationalistisch eine Zweckursache voraus und bestimmt nicht eine einzige teleologische Zweckursache für alle Erkenntnisbereiche des Verstandes oder der Vernunft oder der Urteilskraft5, trotzdem ist der idealistische Überhang mit späterem moralischen Einschlag im 2. Teil der KdU nicht zu übersehen. Kant nennt es ausdrücklich so: „§ 58. Vom Idealismus der Zweckmäßigkeit der Natur sowohl als Kunst, als dem alleinigen Prinzip der ästhetischen Urteilskraft“.
Die angekĂĽndigte Auflösung der Antinomien, sei es in der KrV oder KpV oder hier in der KdU, ist meines Erachtens immer eine halbherzige Sache, denn was begrĂĽndet den Perspektivenwechsel, der jetzt genommen werden soll, von der Erscheinung der Dinge zur noumenalen Welt des Denkens der Dinge ĂĽberzugehen?Â
Kant erspart sich so zwar die Irrwege einer bloĂźen Spekulation ĂĽber die Erscheinung – die er ja als „Dialektik“ beschreibt – , doch bleibt man ratlos zurĂĽck, woher denn das Noumenon oder die Vernunftidee plötzlich kommen – und was diese Vernunftidee bedeuten kann.Â
Kant bleibt bei einem einsinnigen Prinzip des Schließens auf der Faktenebene, d. h. bleibt faktisch entweder auf der phänomenale Ebene, oder faktisch-entschieden transzendiert er diese Ebene auf eine übersinnliche Ebene hin, aber wie ist diese Wechsel möglich und warum soll jetzt verschieden betrachtet werden? Ist die Vernunft damit zu einer sinnlogischen Einheit gelangt? Erscheinungswirklichkeit, praktische WIrklichkeit, reflektierte Wirklichkeit? 6
1. 4) Die Übertragungen des Denkens des Schönen eröffnet für Kant ein weites Feld des Zweckmäßigen, sei es auf der subjektiven Ebene der Kunst, oder auch der objektiven Ebene der Natur, wenn dort auch mit Einschränkungen. (Das wird dann Hauptthema im 2. Teil der KdU) Auf der subjektiven Ebene der Erkenntnisbedingungen ist der Zweckbegriff eine starke, sinn-stiftende, regulative Idee für Kunst wie Natur. Er kann aber nicht als Vermittlung einer bestimmender Urteilskraft genommen werden, denn dann wäre er sogar ein konstitutives Prinzip des Erkennens.7
Zuerst zur Idee des Zwecks ĂĽberhaupt:
„Was aber das Prinzip der Idealität der Zweckmäßigkeit im Schönen der Natur, als dasjenige, welches wir im ästhetischen Urteile selbst jederzeit zum Grunde legen, und welches uns keinen Realism eines Zwecks derselben für unsere Vorstellungskraft zum Erklärungsgrunde zu brauchen erlaubt, geradezu beweiset: ist, daß wir in der Beurteilung der Schönheit überhaupt das Richtmaß derselben a priori in uns selbst suchen, und die ästhetische Urteilskraft in Ansehung des Urteils, ob etwas schön sei oder nicht, selbst gesetzgebend ist, welches bei Annehmung des Realismus der Zweckmäßigkeit der Natur nicht Statt finden kann; weil wir da von der Natur lernen müßten, was wir schön zu finden hätten, und das Geschmacksurteil empirischen Prinzipien unterworfen sein würde. Denn in einer solchen Beurteilung kommt es nicht darauf an, was die Natur ist, oder auch für uns als Zweck ist, sondern wie wir sie aufnehmen. (…)“ (Hervorhebung von mir, § 58, ebd. S. 293)
Die Perspektive eines Idealismus ist aber faktisch gewählt: „So wie die Idealität der Gegenstände der Sinne als Erscheinungen die einzige Art ist, die Möglichkeit zu erklären, daß ihre Formen a priori bestimmt werden können: so ist auch der Idealism der Zweckmäßigkeit, in Beurteilung des Schönen der Natur und der Kunst, die einzige Voraussetzung, unter der allein die Kritik die Möglichkeit eines Geschmacksurteils, welches a priori Gültigkeit für jedermann fordert (ohne doch die Zweckmäßigkeit, die am Objekte vorgestellt wird, auf Begriffe zu gründen), erklären kann.“ (Hervorhebung von mir; § 58; ebd. S. 294)
Wem dieser Perspektivenwechsel aus der Antinomie heraus zu wenig begrĂĽndet scheint, dem wird noch die praktisch-sittliche Perspektive in § 59 hinzugeschaltet: Das Schöne als Anschauung kann analog ĂĽbertragen werden auf das Gute – und umgekehrt kann das Gute im Begriffe restringiert werden auf die Anschauung des Schönen. Das ergibt dann eine symbolische Beschreibung der Sittlichkeit.
„Nun sage ich: das Schöne ist das Symbol des Sittlich-Guten; und auch nur in dieser Rücksicht (einer Beziehung, die Jedermann natürlich ist, und die auch jedermann andern als Pflicht zumutet) gefällt es, mit einem Ansprüche auf jedes andern Bestimmung, wobei sich das Gemüt zugleich einer gewissen Veredlung und Erhebung über die bloße Empfänglichkeit einer Lust durch Sinneneindrücke bewußt ist, und anderer Wert auch nach einer ähnlichen Maxime ihrer Urteilskraft schätzet. Das ist das Intelligibele, worauf, wie der vorige Paragraph Anzeige tat, der Geschmack hinaussieht, wozu nämlich selbst unsere oberen Erkenntnisvermögen zusammenstimmen, und ohne welches zwischen ihrer Natur, verglichen mit den Ansprüchen, die der Geschmack macht, lauter Widersprüche erwachsen würden.“ (§ 59, ebd. S. 297)
In dieser idealistischen Denkweise verbindet das ästhetische Zweckdenken der subjektiv agierenden, reflektierenden Urteilskraft sowohl a) sinnliches Wohlgefallen (ohne Zweck) mit vernĂĽnftiger Durchbestimmung des Schönen („nicht Natur, nicht Freiheit“) als auch b) praktische Ordnung der Vernunft. (Worin diese Ordnung und Zusammenstimmung besteht, wird nicht gesagt. Jede Analogie setzt ja wiederum eine höhere transzendentale Vergleichbarkeit voraus.) Â
„In diesem Vermögen sieht sich die Urteilskraft nicht, wie sonst in empirischer Beurteilung, einer Heteronomie der Erfahrungsgesetze unterworfen: sie gibt in Ansehung der Gegenstände eines so reinen Wohlgefallens ihr selbst das Gesetz, so wie die Vernunft es in Ansehung des Begehrungsvermögens tut; und sieht sich, sowohl wegen dieser innern Möglichkeit im Subjekte, als wegen der äußern Möglichkeit einer damit übereinstimmenden Natur, auf etwas im Subjekte selbst und außer ihm, was nicht Natur, auch nicht Freiheit, doch aber mit dem Grunde der letzteren, nämlich dem Übersinnlichen verknüpft ist, bezogen, in welchem das theoretische Vermögen mit dem praktischen, auf gemeinschaftliche und unbekannte Art, zur Einheit verbunden wird.“ (Hervorhebung von mir, § 59, ebd. S. 297)
1. 5) Anders gesagt: Die Wechselseitigkeit von apriorischer Begrifflichkeit (ästhetische Anschauungsformen) und rezeptiv, aposteriorisch, erfahrbarer Schönheit und Zweckmässigkeit beruht auf einer postulierten Einheit einer transzendentalen Idee von zusammenspielender Einbildungskraft und Verstand und Vernunft, aber wie diese Erkenntnisvermögen und GemĂĽtsvermögen aus dieser Idee abgeleitet werden können, das entfällt. Â
Ich frage zurück: Wenn es eine subjektive Zweckmässigkeit des Geschmacks gibt und das Schöne als solches darstellbar ist, warum könnte oder sollte diese subjektive, ästhetische Reflexionsform nicht objektiv und konstitutiv, in intellektueller Anschauung, für unser ganzes Erkenntnisvermögen (Verstand, Lust und Unlust, Begehren) behauptet werden? Weil unsere Begriffe dann überschwenglich werden? Weil damit die Freiheit eines subjektiven und apriorischen Geschmacksvermögens hinfällig wäre? Weil das bloß einen sinnlichen Begriff des Angenehmen ergäbe oder einen vollkommenen Begriff des Guten?
Die starke Betonung eines ästhetischen und später im 2. Teil ausdrĂĽcklichen teleologischen Urteilsvermögens – das kommt mir immer ĂĽberbewertet und abstrakt vor. Die Urteilskraft ist zweifflos ein wichtiges Vermögen unseres philosophischen Erkennens, aber nicht genetisch, vom Ursprung her gesehen, das erste, ursprĂĽngliche Vermögen. Es ist selbst in ihrer apriorischen Seite und Allgemeinheit und Notwendigkeit vermittelt und abgeleitet aus einem, kurz gesagt, präd-deliberativen Wollen und Sollen. Â
Die reflektierende Urteilskraft geht in ihren dargelegten ästhetischen und teleologischen Reflexionsideen aus einem grundlegenden Sich-Bilden hervor, deren reale Gesetze ihrer Entstehung sie selbst aber nie wird ĂĽberschreiten können. Es wird aus ihr deduziert, in der Manier von Kant, was vorher schon in sie hineingelegt wurde. Es entfällt die existentiale Bildung und die praktisch zu verantwortende Anwendung und Konkretion ihrer Reflexionsideen – die zweifellos von groĂźer Bedeutung sind. Das möchte ich gar nicht bestreiten. Â
Das von Kant scharfsichtig durchgefĂĽhrte Verfahren der Analyse, das Fragen nach dem Grund einer Folge, das ist zweifellos in der KdU gut zu beobachten und macht diese Schrift interessant, zugleich wird so dieser Grund aber nie erreicht, weil von vornherein eine Distinktion zwischen Anschauung und Begriff aufgemacht ist und deren Genese (und späteren Urteilsformen) nie mehr eingeholt werden kann.Â
Kant rennt sozusagen in seinen abgeleiteten Begriffen stets einer BegrĂĽndung hinterher. Er bleibt einerseits bei einer analytischen Zerlegung, aber weil das zu keinem Ende fĂĽhrt, setzt er andererseits plötzlich in einer transzendierenden Behauptung eine ĂĽbersinnliche Welt an, in der angeblich sinnliche und intelligible Welt vereint sind. Â
In der einen ĂĽbersinnlichen Welt harmonieren dann Anschauung und Begriff, reales Sein der Anschauung (ästhetisch oder rein teleologisch) und praktisches Denken der Vernunft, und alles wird zu einem glĂĽcklichen Ende des „höchsten Guts“ durch den Gottesbegriff zusammengefĂĽhrt.Â
Kants scharfsinniges Vorgehen offenbart, wie möchte ich das nennen?, eine methodische Verschleierung eines viel ursprĂĽnglicheren Problems, wie theoretisches und praktisches Können und Wollen (subjektive Freiheit) und objektives Sein, sinnliches und intelligibles Sein (Natur und Interpersonalität und sittliches Sein) zusammengehen. Eine Urteilskraft – fĂĽr die Philosophie natĂĽrlich wichtig – kann dann freilich zu einem Programm einer ästhetischen Urteilskraft ĂĽbergehen, zu einer Darstellung des Schönen und Erhabenen, oder zum teleologischen Zweckdenken, inklusiv Zweckdenken einer Person oder Zweckdenken in einer distributiven Einheit des Lebendigen. Diese Themen der KdU 1. und 2. Teil sind nicht von nebensächlicher Bedeutung, sind aber bedingt und begrĂĽndungsbedĂĽrftig durch höhere Vernunftideen. Â
(Im 2. Teil der KdU kämpft Kant mithilfe des regulativen Zweckbegriffes um eine nachweisbare – oder eher nicht nachweisbare – Kausalität des Gottesbegriffes, damit er umso stärker von einer „Ethikotheologie“ (§ 86, ebd. S. 403ff) und einem moralischen Gottesbegriff (§ 87, ebd. S 409ff) ausgehen darf. Das ist m. E. alles methodische Verschleierung und interessegeleitete Morallehre.)Â
Meine tour d´horizon: Die KdU zeigt ein großes, enzyklopädisches Wissen einer dreifach gegliederte Vernunfterkenntnis an. Für Kant, einem historischen Alleswisser, vielleicht ein zufriedenstellendes Ergebnis: Unbestimmtheit – Bestimmbarkeit – Bestimmung, aber eine Ableitung aus einem einzigen Prinzip der Erklärung der Folge aus dem Grund, wie es die Philosophie will, kann daraus nicht werden.
„Der Verstand gibt, durch die Möglichkeit seiner Gesetze a priori für die Natur, einen Beweis davon, daß diese von uns nur als Erscheinung erkannt werde, mithin zugleich Anzeige auf ein übersinnliches Substrat derselben; aber läßt dieses gänzlich unbestimmt. Die Urteilskraft verschafft durch ihr Prinzip a priori der Beurteilung der Natur, nach möglichen besonderen Gesetzen derselben, ihrem übersinnlichen Substrat (in uns sowohl als außer uns) Bestimmbarkeit durch das intellektuelle Vermögen. Die Vernunft aber gibt eben demselben durch ihr praktisches Gesetz a priori die Bestimmung; und so macht die Urteilskraft den Übergang vom Gebiete des Naturbegriffs zu dem des Freiheitsbegriffs möglich.“ (Einleitung zur KdU, Abschnitt IX, ebd. S. 108.)
© Franz Strasser, 21. 8. 2026
1„(…)selbst die Kausalität der Freiheit (der reinen und praktischen Vernunft) ist die Kausalität einer jener untergeordneten Naturursache (des Subjekts, als Mensch, folglich als Erscheinung betrachtet), von deren Bestimmung das Intelligible, welches unter der Freiheit gedacht wird, auf eine ĂĽbrigens (ebenso wie ebendasselbe, was das ĂĽbersinnliche Substrat der Natur ausmacht) unerklärliche Art, den Grund enthält.“ (ebd. Anm. S. 107)
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2 § 12. Das Geschmacksurteil beruht auf Gründen a priori
§ 13. Das reine Geschmacksurteil ist von Reiz und Rührung unabhängig
§ 14. Erläuterung durch Beispiele
§ 15. Das Geschmacksurteil ist von dem Begriffe der Vollkommenheit gänzlich unabhängig
§ 16. Das Geschmacksurteil, wodurch ein Gegenstand unter der Bedingung eines bestimmten Begriffs für schön erklärt wird, ist nicht rein
§ 17. Vom Ideale der Schönheit
3 Kant kennt fünf Ableitungen zur Modalität der Notwendigkeit – siehe
§ 18. Was die Modalität eines Geschmacksurteils sei
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§ 19. Die subjektive Notwendigkeit, die wir dem Geschmacksurteile beilegen, ist bedingt
§ 20. Die Bedingung der Notwendigkeit, die ein Geschmacksurteil vorgibt, ist die Idee eines Gemeinsinnes
§ 21. Ob man mit Grunde einen Gemeinsinn voraussetzen könne
§ 22. Die Notwendigkeit der allgemeinen Beistimmung, die in einem Geschmacksurteil gedacht wird, ist eine subjektive Notwendigkeit, die unter der Voraussetzung eines Gemeinsinns als objektiv vorgestellt wird
4Manfred Frank, Unendliche Annäherung. Die Anfänge der philosophischen Frühromantik, Frankfurt 1997.
Michael Hofer, Warum hat Kant eine Kritik der ästhetischen Urteilskraft geschrieben? Hamburg 2026, S. 63-80. In: Freiheit, Moral, Religion. Religionsphilosophie nach Kant. Hg v. Michael Hofer, Christian Rössner, Jakub Sirovátka.
„(In einem Brief v. Dez. 1787) macht (Kant) gegenĂĽber Reinhold in größerer AusfĂĽhrlichkeit klar, dass er auf eine neue Gruppe von Prinzipien a priori gestoĂźen ist, die solch eine „“Critic des Geschmacks“ möglich machen. Zugleich geht damit die Notwendigkeit einher, das Ganze der Philosophie um einen dritten Teil zu erweitern, den er bereits gemäß der systematischen Absicht, die er hier aber noch nicht anspricht in der Mitte anfĂĽhrt: „sodaĂź ich jetzt drei Teile der Philosophie erkenne, deren jede ihre Prinzipien a priori hat […] – theoretische Philosophie, Teleologie und praktische Philosophie“. (M. Hofer, ebd. S. 65)
5 – „So wie an einer Vernunftidee die Einbildungskraft, mit ihren Anschauungen, den gegebenen Begriff nicht erreicht: so erreicht bei einer ästhetischen Idee der Verstand, durch seine Begriffe, nie die ganze innere Anschauung der Einbildungskraft, welche sie mit einer gegebenen Vorstellung verbindet. Da nun eine Vorstellung der Einbildungskraft auf Begriffe bringen so viel heiĂźt, als sie exponieren: so kann die ästhetische Idee eine inexponible Vorstellung derselben (in ihrem freien Spiele) genannt werden. Ich werde von dieser Art Ideen in der Folge noch einiges auszufĂĽhren Gelegenheit haben; jetzt bemerke ich nur: daĂź beide Arten von Ideen, die Vernunftideen sowohl als die ästhetischen, ihre Prinzipien haben mĂĽssen; und zwar beide in der Vernunft, jene in den objektiven, diese in den subjektiven Prinzipien ihres Gebrauchs (…) „ (Anmerkung I zu § 57),
6Siehe meine kurzen Andeutungen einer Lösung z. B. einer Antinomie in der KrV – https://www.platonjgf.net/der-weg-zur-transzendentalphilosophie-teil-3-schluss/.
7 Der zweite Teil der „Kritik der Urteilskraft“ befasst sich dann nur mit dem Zweckbegriff, inwiefern er in der Natur erkennbar ist oder nicht, inwiefern der Mensch als Endzweck zu sehen ist, und inwiefern eine Gotteserkenntnis aus dem teleologischen Denken abgeleitet werden kann.