Transzendentale Interpersonalitätslehre in Überleitung zum Rechtsbegriff – nach HANS GEORG von MANZ, 6. Teil – § 7 der GNR
Bis jetzt wurden deduziert: metaphysische Voraussetzungen aus der Erscheinung des Vernunfteffektes selbst, dass a) die freie Wirksamkeit der Subjektivität des Selbstbewusstseins nur durch und in einer Pluralität von Vernunftwesen möglich ist (1. Teil – § 3) und b) durch eine hypothetische Aufforderung, die zu einer kategorischen Anerkennung führen soll – (2. Teil – § 4). Ein Relationsverhältnis wird gesucht, das ohne physischen Zwang – und selbst noch ohne moralischen Zwang – auskommt.
Es folgten dann transzendentale Anwendungsbedingungen eines möglichen personalen Relationsverhältnisses – c) die leibliche Wirksamkeit (3. Teil – § 5) und d) die notwendige Kommunikabilität (4. Teil – § 6).
Es kommt jetzt zu transzendentalen Anwendungsbedingungen des Rechtsbegriffes selbst, d. h. wie eine reelle Rechtsordnung möglich sein kann, „wie ist eine Gemeinschaft freier Wesen als solcher möglich?“ (SW Bd. III, § 7, S 85)
H. G. v. MANZ fasst den § 7 ( SW, Bd. III, S 85 – 91) als „Der Übergang vom transzendentalen zum angewandten Rechtsbegriff – die Geltung des Rechtsbegriffes“ (ebd. S 107) zusammen. FICHTE spricht vom „§ 7. Beweis, dass durch die aufgestellten Sätze die Anwendung des Rechtsbegriffes möglich ist“ (ebd. S 85)
Die weiteren Antwendungsbedingungen – sozusagen neben den subjektiven-personalen Anwendungsbedingungen – sind ebenfalls nicht faktisch aufgefunden, sondern aus dienem Geltungsgrund deduziert. Ich möchte diese Geltung noch weiter explizieren. (Ich weiche hier vom Gedankengang v. MANZ etwas ab, ehe ich wieder auf den Zusammenhang der Rechtslehre mit der Sittenlehre und der Staatslehre zu sprechen komme.)
1) Es muss eine spezifische Einheit der Erkenntnis und der Bestimmtheit (ein Bild der vorweggenommenen Eintracht, der Einstimmigkeit, der Übereinstimmung) im möglichen Rechtsbegriff schon liegen, sonst könnt eine rechtliche Einheit nie erreicht werden. (Die Begründung für diese Einheit erfolgt in der Sittenlehre. Es gibt auch eine Pflicht zur Gemeinschaftsbildung – und die §§ 5 – 6, leibliche Wirksamkeit und kommunikativer Diskurs in einem gesellschaftlichen Leben – und die Bildung und der Vollzug des Gemeinschaftsverhältnisses steht unter der Forderung des Sittengesetzes. Da aber nicht von vornherein mit der Bildung einer ethisch vollkommmenen Gemeinschaft zu rechnen ist, in der alle sittlichen Intentionen übereinstimmen, ist die besonders Form der „Übereinkunft“ eben die Rechtsordnung.
Deshalb jetzt die Notwendigkeit eines „Beweises“ dieser transzendentalen Anwendungsbedingung.
(Ich weiche hier vom Gedankengang v. Manz etwas ab): FICHTE ist hier sehr tiefsinnig, ohne dass dies aber explizit weiter entfaltet wird: Er setzt m. E. einen Geltungsgrund voraus, aus dessen Diskunktionseinheit diese transzendentale Anwendungsbedingung des Rechts (der „Beweis“) begründet werden kann. Die Selbstbeschränkung der Intelligenz auf eine Bestimmtheit der Anschauung führt, wie schon kurz beschrieben, zu den Anschauungsformen von Raum und Zeit. Ich gehe auf die Raumanschauung hier nicht näher ein – aber sie kommt in § 7 selbstverständlich vor.1
Die Zeitanschauung entspringt dabei einem Wollen, aber nicht von einer individuellen Basis ausgehend, sondern von der sittlichen Gemeinschaftsbildung aus gesehenen Basis. Das Wollen entspringt einem „gemeinschaftlichen Wollen“ (ebd. S 89).
Dies zeigt sich bereits in der Phänomenalität des Aufforderungs-Antwortverhältnisses: Die ergangene Aufforderung bedarf der freien Annahme und Akzeptanz der angetragenen, vorgestellten Geltung des Gedachten im Herzen jedes Individuums („in ihrem Inneren“; ebd. S 86). Die Geltung der angetragenen Aufforderung soll durch sich selbst gelten, durch die Stimme des Auffordernden hindurch. Dies bedeutet aber einen Übergang, d. h. eine Zeit der freien Deliberation für den Aufgeforderten, diese Geltung zu wählen und zu übernehmen.
In der Diktion der Wlnm, die zur gleichen Zeit wie GNR vorgetragen wurde (1796) heißt es zu Beginn § 10: die Fähigkeit des Linienziehens wird „nach allen möglichen Directionen hin“ (WLnm, GA IV, 2, S 101) gedacht.
a) In der dortigen WLnm wird zuerst der Raum als subjektive Bedingung eines Objektes, der zugleich immer erfüllt ist mit Materie, als gegeben beschrieben. (GA IV, 2, § 10 S 102- 104). Es muss aber in einer transzendentalen Erkenntnis genetisch erklärt werden, wie es zu einem solchen Gegebenen kommen kann.
„Objekt und Raum wird hingegen als gegeben vorausgesetzt, nur wenn ich mich als frey setze.“ (ebd. S 104) Die erste freie Setzung, räumlich vorgestellt, ist deshalb die Gestalt einer anderen Person – und dann folgen erst die anderen Raumpunkte.
b) In § 11 der WLnm wird die Zeitanschauung abgeleitet: Ausgehend vom deliberierenden Überlegen und Wollen wird die Reflexivität des Wollens erkannt. Das Wollen muss dem Begriffe nach wissen, was Wollen heißt, wenn es will, sonst könnte es nicht wollen. „Das Gewollte ist als ein wirklich gefodert – ist eine Anfoderung an die Wirklichkeit.“ (ebd. § 11, ebd. S 114). Im konzentrierenden Übergehen werden wir uns unseres Willens bewusst.
„Beydes, das Deliberiren und das bestimmte Wollen ist nur ein bestimmtes Denken. Jenes ist problematisch, dieses ist categorisch.“ (ebd.)
FICHTE spielt auf KANTS „Noumena“ an, dass bei ihm ein Dualismus geblieben sei zwischen intelligibler und sinnlicher Welt. Für die WL gibt es das nicht mehr, denn die intelligible Welt ist die Grundlage der sichtbaren Erscheinung der Welt, nicht willkürlich behauptet, sondern aus der Faktizität der Genesis des Bewusstseins abgeleitet, wenn es der Bedingung der Möglichkeit nach Selbsterkenntnis und Selbstbestimmung realisieren will.
Es folgt dann noch eine nähere Abgrenzung zu KANT (WLnm, vgl. S 115 – 116), weiters eine Unterscheidung zwischen Wünschen und allgemeinem Wollen überhaupt. (ebd. S 117). Wenn wir das reine Wollen abstrahieren, geschieht eine „Concentration meines Strebens und Denkens auf einen Punkt.“ (ebd.) – und daraus hervorgehend, „jedes Gewollte ist eine stetige, bestimmte Reihe des Handelns und des Gefühls.“(ebd. S 117) – dies ergibt den Begriff der „Kraft“ (ebd. S 118) „Energie, etwas zu wollen – (…)“ (ebd. S 118), „(….) man könnte es ein intelligibles Gefühl nennen.“ (ebd.)
Wenn jetzt ferner gesetzt werden soll: „Mein Wille soll Caussalität“ haben in der Welt der Erscheinungen; (…) was liegt nun in dieser Caussalität?“ (ebd.)
Es entsteht eine „stete Reihe“ (ebd. S 119), ein kontinuierlicher Zusammenhang, denn die verschiedenen, einströmenden Gefühle können ja das Bewusstsein nicht einzeln für sich disparieren. Es entsteht der Übergang zu einer appositionellen Synthesis der Zeit, wie sie FICHTE im Schweben der ursprünglich produzierenden Einbildungskraft in § 4 der GWL von 1794 schon entdeckt hat.
Trotz der Mannigfaltigkeit der Gefühle muss es eine „einzige ungetheilte Wirksamkeit des Willens – als Produkt des Ich u. auf diesen seinen Willen bezogen (…).“ (ebd. S 119) geben, sonst wäre eine Einheit des Bewusstseins mit zugleich angeschauter Mannigfaltigkeit in ihren Einzelheiten – in der Reihe einer Konkretion der mannigfaltigen Gefühle – nicht möglich.
Es läuft nicht zeitlich an sich ein Prozess ab, sondern nur im Denken wird das „Verhältnis der Dependenz“ (ebd. S 119) aufgestellt, bedingterweise. Das Ich erzeugt aus dem conditional Bestimmbaren das Bestimmte einer Zeitreihe, sodass nicht gesagt werden kann, etwas folgt zeitlich notwendig aus dem Vorhergehenden, sondern nur, wenn etwas Verschiedenes, das als solches so bleiben muss, ungleichzeitig gesetzt ist, trotzdem zugleich gesetzt sein soll, nämlich in einer appositionellen Ordnung des Bewusstseins (vgl. ebd. S 119), so braucht es notwendig die Zeitanschauung.
„Durch dieses Verhältnis der Dependenz wird nun das Mannigfaltige des Gefühls überhaupt wirklich vereinigt, von jedem möglichen Gliede, das ich ergreife, muss ein vorhergehendes seyn, u. wird nach hinten fortgetrieben. Eins läßt sich nicht denken ohne Alles.“ (WLnm, § 11, ebd. S 120)
Das conditionale Verhältnis des Denkens von Zeit leitet so über zu einem reellen Denken der Zeit – in einem praktischen Sinne des Zweckdenkens und einem Sinn-Ganzen des teleologischen Denkens.
Es soll ja von der conditionalen Vorstellung einer möglichen Gemeinschaft zu einem reellen Begriff, d. h. zu einer reellen Ursache-Wirkungsreihe übergegangen werden können. Wie ist das der Bedingung der Wissbarkeit nach möglich?
Es müsste eine Disjunktionseinheit geben, die sowohl das antecedens-consequens-Verhältnis einer angetragenen Geltung eines Begriffes (des freien Wesens), als auch ein reelles causa-effectus-Wirkungsverhältnis, umfängt. Diese Wechselwirkung ist darstellbar als Zeitfluss, als geschichtliches Geschehen.
Dies müsste jetzt selbstverständlich weiter begründet werden, aber ich darf hier nur verweisen auf die hervorragende Darlegung von J. Widmann. 2
Die Synthesis-Einheit einer gemeinsamen Willens-Erklärung kann in eine geschichtlichen Einheit der Zeit dargestellt werden. Aus dem absoluten Bestimmungsgrund der Geltung einer sein sollenden formalen und materialen Beziehung zwischen Personen wird projektiv das telos einer geschichtlichen Geltung festgelegt.
Diese geschichtliche, teleologische Geltung erhält der Form nach im Rechtsbegriff bereits ihren begriffliche, projektive Darstellung, was aber noch nichts über den Inhalt und den Wert des darin intelligierten Geltungsgrundes besagt. Deshalb verweist eine Rechtslehre über die notwendigen Anerkennungsbedingungen von Personen über sich hinaus, aber nicht unmaßgeblich, als konstitutive Vorbedingung eines absoluten Werthorizontes (mittels des Prinzips der Sittlichkeit). Unschwer ist aber hier zu erkennen, dass die legale Rechtsordnung mit ihren noch später kommenden praktischen Schemata nur Vorbedingung bleiben wird, d. h. es eine anstrebte materiale Erfüllung gemeinsamen Wollens geben muss, sonst würde a) die Repräsentationsmacht einer Rechtsordnung (die Legalität) selbst ohne Legitimität sein wird, und b) eine Einigkeit des Herzens und der Liebe, eine Einigkeit der Gerechtigkeit und objektiver Freiheit – und die Erfüllung durch eine religiöse Sinnidee der Geltungsgrund der geltenden Rechtsordnung sein wird.
Der Rechtsbegriff appliziert das ursprüngliche Verhältnis von Aufforderung und Anerkennung in eine zeitliche und geschichtliche Reihe hinein – in und durch ein absolutes Soll und einen transzendenten Geltungsgrund.
Er verweist auf eine Zeit- und Geschichtsreihe und verweist auf Sinn- und Wertrealisierungen: sei es auf der objektiven Ebene der sinnlichen Natur, oder in der Vervollkommnung der sittlichen Natur, oder nochmals objektiv, in überzeitlichen Einheit projiziert, auf eine über-personale Liebe der Religion – indem er den rechtlichen Horizont der „Entscheidbarkeit“ erschließt.3
Im Denken dauert die Anschauung meines Wollens fort. Das muss so sein, sonst zerfiele das Sich-Bilden, dass wir stets im Zweckentwerfen vollziehen, in seinem Telos bzw. in seiner Einheit. Wenn ich das Wollen denkend erfassen will, „das Denken ist in der Zeit“ (ebd. S 126) – so beziehe ich etwas, das ich im Wollen als angeschautes Gewolltes unterschieden haben, auf das dieses Gewollte Wollende. Das kann letztbegründend aber nur so geschehen, dass Wollendes und Gewolltes ohne zeitliches Dazwischenkommen sich aufeinander beziehen können müssen. 4
Damit sind wir aber wieder bei den „partes integrantes“ einer Interpersonaleinheit (siehe oben 2. Teil zur Deduktion des Rechtsbegriffes, § 4), conditionale und causale Bedingung bedingen sich wechselseitig in der Begegnung mit einem Du – und eröffnen die Sphäre und rechtlich Ebene der „Entscheidbarkeit“ (K. Hammacher) und mithin einen Begriff des interpersonalen Miteinanders, der eröffneten Sittlichkeit und der erhofften Sinnerfüllung in der Religion.
FICHTE argumentiert dabei so: Der Rechtsbegriff führt seine Gültigkeit seiner selbst schon mit, weil er nicht willkürlich etwas setzt, sondern, auf einen gemeinsamen Geltungsgrund zurückverweist.
Die Anerkennung und Aufnahme des Rechtsbegriffes (von einem freien Wesen) schließt vom Geltungsgrund her gesehen die Aufforderung ab und vollendet sie – wie sie in ihrer Genesis gedacht war – und zugleich eröffnet sie diese Anerkennung zu einer leiblichen und kommunikativen Zeitlichkeit und Sichtbarkeit und Verstehbarkeit hin.
Wird die angetragenen Aufforderung nicht zu einem Anerkennungsverhältnis geschlossen, stellt sich ein anderes Konsequenz-Verhältnis ein. Die Folgen der Handlung stellen sich so oder anders sein. Die Struktur ist vorgegeben, die Antwortmöglichkeit ist frei – und die Folgen sind logisch-praktisch und zeitlich bedingt durch die vorhergehenden Entscheidungen.
Im Falle der Ablehnung zeigt sich z. B. die angetragenen Aufforderung als „Zwangsrecht“ (ebd. S 90), im Falle der Einigung als „Rechtsgesetz“ (ebd.).
Die zeitliche Anschauung des Rechtsgesetzes ist von FICHTE in § 7 nicht explizit ausführlich angesprochen, aber von selbst rutscht sozusagen ein „immerfort“ (§ 7, ebd. S 87) einer sein sollende Einwirkung vernünftiger Wesen aufeinander hinein, und „nie“ (ebd.) soll es nur eine physische Einwirkung geben – die aber vom Wollen her ebenso möglich sein kann. Es geht um eine „ fortgesetzte Gemeinschaft“ (ebd.) (Hervorhebung von mir.)
Aus der hypothetisch angesetzten qualitativen Möglichkeit eines Relationsverhältnisses wird eine bestimmte quantitative und zeitliche Größe und ein Umfang des Rechtsgesetzes. Für FICHTE selbst wird die kategoriale Erfassung einer Quantitätsbestimmung, „die ihre Gültigkeit gleich bei sich führt“, klar gewesen sein – für Außenstehende ist das vielleicht nicht so einsichtig?! 5
Die Schwierigkeit, welche die bisherigen Behandlungen der Rechtslehre grösstentheils ungelöst gelassen haben, ist die: Wie mag doch ein Gesetz gebieten, dadurch dass es nicht gebietet, Kraft haben, dadurch dass es gänzlich cessiret, eine Sphäre begreifen, dadurch dass es dieselbe nicht begreift? Die Antwort darauf ist: dies wird nothwendig erfolgen, wenn das Gesetz sich selbst eine bestimmte Sphäre vorschreibt, die Quantität seiner Gültigkeit gleich bei sich führt. So wie es die Sphäre aussagt, von der es redet, bestimmt es dadurch zugleich diejenige, von der es nicht redet und bescheidet sich ausdrücklich, von dieser nicht zu reden, noch über sie etwas vorzuschreiben. — Ich bin in Beziehung auf eine bestimmte Person von dem Gesetze, sie als ein freies Wesen zu behandeln, losgesprochen, es hängt lediglich von meiner Willkür ab, wie ich sie behandeln wolle, oder ich habe ein Zwangsrecht gegen sie, heisst nichts weiter, und kann nichts weiter heissen, als: diese Person kann durch das blosse Rechtsgesetz (wohl etwa durch andere, durch physische Stärke, oder durch Berufung auf das Sittengesetz) meinen Zwang nicht verhindern. (Hervorhebung von mir; ebd. S 90)
Ich gehe textkritisch die Analyse dieses zu findenden „rellen“ Begriffes des Rechts in § 7 nochmals durch, um den Zeitfluss für die Anschauung des Rechtsverhältnisses zu belegen. 6
2. 1) FICHTE arbeitet zuerst den Widerspruch heraus: die metaphysischen und transzendentalen Anwendungsbedingungen eines Relationsverhältnisses haben sich zwingend aus der Vernunft ergeben. Aber gerade dieses Folgeerscheinungen gelten ja nur unter der conditionalen Bedingung, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich und mit Freiheit bejaht wird. Es kann gar nicht gewollt werden, dass automatisch und implikativ-notwendig jetzt aufeinander gehandelt wird, sondern mit Freiheit soll aufeinander gehandelt werden. Sicherlich könnte physisch aufeinander eingewirkt werden, was auch in einem Wollen theoretisch möglich sein muss, aber es wird hier ein Wollen gesucht, dass reell den Anderen nur mit Freiheit modifiziert.
M. a. W., dass ein spezifische freies Wirken möglich ist, ist Verunftvoraussetzung überhaupt, die Frage ist nur, wie aus einer conditionalen Selbsteinschränkung nach einem Gesetz eine causale Einschränkung auch des Anderen bewirkt werden kann, ohne ihn physisch zu zwingen:
„Aber jeder kann, eben darum, weil er frei ist, d.h. weil er in der ganzen Sphäre seiner Wirksamkeit wählen kann, die Ausübung seiner Kraft einschränken, ihr Gesetze, und insbesondere auch das angezeigte Gesetz geben. Die Gültigkeit des Gesetzes hängt demnach lediglich davon ab, ob jemand consequent ist, oder nicht. Consequenz aber hängt hier ab von der Freiheit des Willens: und es lässt sich nicht einsehen, warum jemand consequent seyn sollte, wenn er nicht muss: ebensowenig, als sich im Gegentheile einsehen lässt, warum er es nicht seyn sollte. Das Gesetz müsste sich an die Freiheit richten. — Hier also ist die Grenzscheidung zwischen der Nothwendigkeit und der Freiheit für unsere Wissenschaft.“ (ebd. § 7, 86)
Die conditionalen Mitteln, die das Denken eines vorgestellt gedachten Geltungsgrundes an den Anderen heranträgt, mögen für sich gut und schön sein, sind aber nur insofern von Wirkung, sofern der Andere selbst causal und wirksam den Geltungsgrund an sich (in seiner Gültigkeit) bejaht. Es bleibt ein fragliches Freiheitsverhältnis bestehen, eine hypothetische Geltung einer angetragenen Aufforderung, die aber, sobald die Geltung für sich angenommen wird, zumindest rechtens wahr und gültig, d. h. im Sinne von wirksam und wirklich, wird.
Sehr scharfsinnig erkennt FICHTE zu den obigen „äusseren“ Wissensbedingungen eines Relationsverhältnisses (§§ 3- 6), dass es noch der „Erörterung innerer Bedingungen eines solchen Wechselwirkung“ bedarf. (ebd. S 85)
M. a. W., wie einen Anderen zu einer freien Übernahme aus dem Konsequenzverhältnis eines Aufforderungs-Antwortverhältnisses, das eine rechtliche und sittliche Qualität zwar schon darstellt, aber noch nicht dazu bewegen muss? Wenn ich antizipierend auffordere, ist von der Struktur her festgelegt, dass eine Konsequenz folgt, aber den causalen Geltungsgrund einer effektiven Wirkung in einem Konditionalverhältnisses kann ich nicht alleine bestimmen. Da bin ich auf die Einwilligung und Anerkennung des Anderen angewiesen, dass er den gleichen Geltungsgrund anerkennt wie ich – womit, bei Bejahung, ein reelles Denken, ein reeller Begriff geschaffen wäre, d. h. aber ein gemeinsamer Anfang und eine Dauer und ein mögliches Ende.
II. Es lässt kein absoluter Grund sich angeben, warum das vernünftige Wesen consequent seyn und zufolge desselben das aufgezeigte Gesetz sich geben sollte. Vielleicht aber lässt ein hypothetischer Grund dafür sich anführen. Nun ist sogleich dies darzuthun, dass, wenn eine absolute Gemeinschaft |zwischen Personen, als solchen, stattfinden solle, jedes Glied einer solchen Gemeinschaft das obige Gesetz sich geben müsse. Personen behandeln einander gegenseitig als Personen, lediglich insofern, inwiefern jede nur auf den höheren Sinn des Anderen einwirkt, und demnach es der Freiheit desselben überlässt, die Einwirkung anzunehmen, das niedere Organ aber gänzlich unangegriffen, und ungehemmt lässt. Jede Einwirkung von anderer Art hebt die Freiheit dessen, auf welchen gewirkt wird, mithin die Gemeinschaft der Personen, als solcher, als freier Wesen, auf. (…)“ (ebd. S. 86.87)
„Das Postulat, dass Gemeinschaft zwischen freien Wesen, als solchen, fortdauernd stattfinden solle, erscheint demnach hier selbst als ein beliebiges, als ein solches, das jeder nur sich selbst durch die Freiheit aufgeben könne; giebt es aber einer sich auf, so unterwirft er dadurch zugleich nothwendig sich dem obigen Gesetze. (sc. gemeint ist dieses conditionalen Gesetz einer Selbsteinschränkung durch Freiheit, ein intendiertes, gewolltes Anerkennungsverhältnis) (Das vernünftige Wesen ist nicht absolut durch den Charakter der Vernünftigkeit verbunden, die Freiheit aller Vernunftwesen ausser ihm zu wollen; dieser Satz ist die Grenzscheidung zwischen Naturrecht, und Moral: und das charakteristische Merkmal einer reinen Behandlung der ersteren Wissenschaft. In der Moral zeigt sich eine Verbindlichkeit dies zu wollen. Man kann im Naturrechte jedem nur sagen, das und das werde aus seiner Handlung folgen. (sc. nach logisch-praktischen Gesetzen der Konsequenz einer jeder Handlung und jeder Tat aus dem Wollen) Uebernimmt er dies nun, oder hofft er ihm zu entgehen, so kann man weiter kein Argument gegen ihn brauchen.)“ (ebd. S 87.88)
2. 2) Sobald das Denken und Wollen conditional und causal die Differenz vom Geltungsgrund, der durch sich gültig ist, setzt, ist die Sphäre der Entscheidbarkeit eröffnet, d. h . der teilabsolute Grund einer Geltung – analog zu § 3 der GWL (Satz vom Grunde). Das Denken und Handeln des anderen wird im performativen Sprechakt zum kategorischen Schluss aufgefordert – und dessen Handeln bewirkt nolens volens eine Objektivation von Folgen und Weiterbestimmungen einer Grundbestimmung.
Die Folgen des unweigerlichen Handelns in der zeitlichen Erstreckung können beobachtet und verglichen werden: Was war als Bild der Subjektivität (Reflexibilität) und Interpersonalität und Kommunikabilität vor der mitbejahten (oder auch verneinten) Aufforderung angesetzt – und was ist das Bild nach der mitbejahten und anerkannten (oder verneinten) Aufforderung.
Die Folgen der Handlungen sind unabweisbar, ob bewusst bejaht und gewollt, oder bewusst verneint, oder vielleicht beides eher unbewusst. Es wird immer eine neue Ordnung aufgebaut, eine appositionelle, zeitliche und geschichtliche Ordnung – notwendig aus der Grund-Folge- und Ursache-Wirkungsordnung.
Da eine gegenseitige Einwirkung nicht physisch, auf das „niedere Organ“, auf den „materiellen Körper“ geschehen soll, heißt das:
„ Will sie (sc. die Freiheit) in einer fortgesetzten Gemeinschaft eine solche Einwirkung nie, so lässt sich dies nur denken dadurch, dass sie jenes Gesetz (sc. der freien Selbsteinschränkung durch das Rechtsgesetz) aufgenommen habe, (…)“. (ebd. S 87. damit „eine Gemeinschaft zwischen freien Wesen, als solchen, seyn solle, (….)“ (ebd. S 87)
2. 3) Das Rechtsverhältnis und der Rechtsbegriff vermag so eine erste, verstandene, zeitliche und geschichtliche Anwendungsbedingung des Wesens eines Vernunftwesens darzustellen. Das teleologische und zeitliche Ziel einer „Gemeinschaft zwischen freien Wesen“ ist praktisch-logisch aus dem Begriff der reflektierenden Urteilskraft proijiziert. Das teleologische Ziel im Rechtsbegriff ist dabei nicht überhaupt Erklärungsursache – das übernimmt die Sittenlehre, warum der Existenz nach eine Gemeinschaft freier Wesen sein solle – aber notwendige zeitliche Vorbedingung einer inhaltlichen Erfüllung der Gemeinschaft in einer Sittenlehre.
Es verlangt höchste transzendentale Konzentration, hypothetisches Denken von Selbsteinschränkung und tatsächlich reelle Folge, die Sphäre freier Wirksamkeit festzuhalten, d. h. eine zeitliche Reihe des Zusammenhangs zu schaffen, einen Zeitfluss, der durch die Form eines bestimmten Gesetzes stabilisiert und sichtbar gemacht werden kann.
FICHTE bringt formal-logisch den Widerspruch zuerst gut auf den Begriff
„IV. Die Resultate des bisher Gesagten sind diese. Es lässt sich gar kein absoluter Grund aufzeigen, warum jemand sich die Rechtsformel: beschränke deine Freiheit so, dass der Andere neben dir auch frei seyn könne, zum Gesetze seines Willens und seiner Handlungen machen sollte. So viel lässt sich einsehen, dass eine Gemeinschaft freier Wesen, als solcher, nicht bestehen könne, wenn nicht jeder diesem Gesetze unterworfen ist; und dass sonach, wer diese Gemeinschaft wolle, nothwendig das Gesetz auch wollen müsse; dass es also hypothetische Gültigkeit habe. Wenn eine Gemeinschaft freier Wesen, als solcher, möglich seyn soll, so muss das Rechtsgesetz gelten.“ (ebd. S 89)
Da sich aber condionale Bedingung und reelle Ursache-Wirkungs-Kette nie vereinbaren lassen ohne entspringender Zeitanschauung und Sphäre der Entscheidbarkeit, kann der Widerspruch zeitlich nie gelöst werden, d. h. ist diese appositionelle Reihe dann sinnlos behauptet?! Wiederum sehr scharfsinnig löst aber FICHTE diesen Widerspruch, d. h .zumindest teilweise, indem er jetzt von einer höheren, im zeitlichen Sinne geschlossenen, begrifflichen Einheit ausgeht, von einem „gemeinschaftlichen Wollen“:
„Aber die Bedingung sogar, die Gemeinschaft freier Wesen, ist abermals bedingt durch ein gemeinschaftliches Wollen. Keiner kann durch seinen blossen Willen eine solche Gemeinschaft mit einem Anderen realisiren, wenn der Andere nicht denselben Willen hat, und zufolge desselben sich dem dadurch bedingten Rechtsgesetze unterwirft. Hat der Andere diesen Willen nicht, und welches der sichere Beweis davon ist, behandelt er den Ersteren dem Rechtsgesetze zuwider, so ist der Erstere durch das Gesetz selbst vom Gesetze losgesprochen.“ (ebd. S 89)
Die Einheit einer möglichen Überbrückung des Hiatus von angemuteter Anerkennung und möglicher Annahme oder Verweigerung ist im Begriff des „gemeinschaftlichen Wollen“ stipuliert. Die Schematisierung des vorgestellten Geltungsgrundes des Gedachten auf reelles anderes Wollen hin, das ist zugleich eine eröffnete zeitliche Reihe, das ist kreative Rechtssprechung, Sittenlehre, Geschichte, Religionslehre, Politik und Pädagogik u. a. m. Wie aber leicht zu erkennen ist, begrifflich allein nicht lösbar!
(Dass für den „Beweis“ der transzendentalen Anwendungsbedingungen des Rechts und der Rechtsordnung sehr gute praktische Schemata deduziert werden – dazu später: Drei Rechtskategorien „Urrecht“, Zwangsrecht, die vermittelte Instanz Gemeinwesen; dazu drei Vertragskonstruktionen Eigentumsvertrag, Schutzvertrag und Vereinigungsvertrag.)
M. a. W: Dieser § 7 ist sehr scharfsichtig, aber schwierig, weil er die inkludierten Disjunktionseinheiten von einerseits hypothetischen Rechtsverhältnis und andererseits reeller Wirksamkeit nicht ausdrücklich auf die Anschauungsformen schematisiert und überträgt. Raum- und Zeitanschauungen und der Geschichtsbegriff schwingen zwar mit, wie in ein paar Stellen herauslesbar ist, sind aber nicht ausdrücklich ausgeführt. Der logische Gegensatz zwischen vorgestellt-gedachtem Geltungsgrund und vorausgesetztem Geltungsgrund (immanent-transzendent) lässt sich nur begrifflich durch ein „gemeinsames Wollen“ auflösen, aber es bleiben doch zwei verschiedene Freiheitsakte, die appositionell vereinbart werden sollen.
Dass aber FICHTE hier überhaupt die transzendentale Anwendungsbedingung thematisiert, d. h. die Darstellbarkeit und Entscheidbarkeit einer Relation im Rechtsbegriff überhaupt sieht, ist genial. Andere Rechtsbegründungen verlaufen ja meistens faktisch, historisch, positivitisch, psychologisch, dezisionistisch, staatstheoretisch durch Machtentscheid usw. – siehe z. B. zwei Blogs zur „Reinen Rechtslehre“ von HANS KELSEN.
Diese Eigenständigkeit einer transzendentalen Rechtsanwendung gibt die kritische Norm für weitere Rechtsbegriffe wie Urrecht, Zwangsgesetz, Staatsverfassung vor. Das Recht etabliert eine Ordnung aus einem begrifflich stipulierten, transzendenten Geltungsgrund eines „gemeinsamen Wollens“, wodurch zumindest eine vernunftrechtliche, autonome Selbstgesetzgebung ermöglicht wird.
„Die Schwierigkeit, welche die bisherigen Behandlungen der Rechtslehre grösstentheils ungelöst gelassen haben, ist die: Wie mag doch ein Gesetz gebieten, dadurch dass es nicht gebietet, Kraft haben, dadurch dass es gänzlich cessiret, eine Sphäre begreifen, dadurch dass es dieselbe nicht begreift? Die Antwort darauf ist: dies wird nothwendig erfolgen, wenn das Gesetz sich selbst eine bestimmte Sphäre vorschreibt, die Quantität seiner Gültigkeit gleich bei sich führt. So wie es die Sphäre aussagt, von der es redet, bestimmt es dadurch zugleich diejenige, von der es nicht redet und bescheidet sich ausdrücklich, von dieser nicht zu reden, noch über sie etwas vorzuschreiben. — Ich bin in Beziehung auf eine bestimmte Person von dem Gesetze, sie als ein freies Wesen zu behandeln, losgesprochen, es hängt lediglich von meiner Willkür ab, wie ich sie behandeln wolle, oder ich habe ein Zwangsrecht gegen sie, heisst nichts weiter, und kann nichts weiter heissen, als: diese Person kann durch das blosse Rechtsgesetz (wohl etwa durch andere, durch physische Stärke, oder durch Berufung auf das Sittengesetz) meinen Zwang nicht verhindern.“ (ebd. S 90)
H.G. v. Manz schreibt: „Damit stehen Folgerungen aus dem Rechtsbegriff (und aus dem Begriff seiner Anwendbarkeit) wie z. B. die Forderung, eine staatliche geordnete Gesellschaftsordnung zu errichten, nur unter der bedingten Geltung des Rechtsbegriffs selbst. Das Recht sein solle, ergibt sich dem Willen, dass Vernunftwesen nebeneinander bestehen sollen. Und nur auf Grund dieses Willens gelten dann auch die Folgeforderungen des Rechts. Wie dieser Wille sich rechtfertigt, ist ein Frage der Sittenlehre.“ (ebd. S 108)
„Nicht nur das Rechtsgesetz hat hypothetischen Charakter, sondern auch der Bestand der Gemeinschaft selbst: Er ist notwendigerweise an die Wechselwirkung der individuellen Willen geknüpft. Der eine braucht die Gemeinschaft nur wollen, solange und zugleich der andere sie will und umgekehrt. In dem Moment, in dem der eine das Rechtsgesetz verletzt und den anderen nicht mehr als Rechtssubjekt, als Person, behandelt, entfällt für den anderen die Verbindlichkeit an das Rechtsgesetz, selbst wenn er den einen weiterhin als Rechtssubjekt behandeln wollte. Angesichts dieser Bedingtheit des Rechtsgesetzes ist zu fragen, wie eine Gültigkeit des Rechtsgesetzes innerhalb des Vernunftrechts allein denkbar sei. Die Lösung besteht darin, dass es sich um ein Gesetz handelt, das den Rahmen seiner Gültigkeit gleich selbst mitangibt.“ 7
„Wie mag doch ein Gesetz gebieten, dadurch dass es nicht gebietet, (….) Die Antwort darauf ist: dies wird notwendig erfolgen, wenn das Gesetz sich selbst eine bestimmte Sphäre vorschreibe, die Quantität seiner Gültigkeit gleich bei sich führt“ (GNR 90-90).
Das Rechtsgesetz gilt nur in dem Umfang, als eine Gemeinschaft freier Wesen bestehen soll; und für den einzelnen gilt es nur in dem Umfang, als auch der andere sich dem Rechtsgesetz unterwirft.
„Die Quantität der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist bestimmt angegeben. Es gilt überhaupt nur unter der Bedingung, und für den Fall, dass eine Gemeinschaft, ein wechselseitiges Einwirken zwischen freien Wesen, als solchen, unbeschadet ihrer Freiheit, stattfinden solle. Da aber der Zweck dieser Gemeinschaft selbst wieder bedingt ist durch das Betragen desjenigen, mit welchem jemand in Gemeinschaft treten will, so ist seine Gültigkeit für die einzelne Person abermals bedingt dadurch, ob der andere sich demselben unterwerfe, oder nicht (GNR 91-91).
Es wären hier noch viele Folgerungen zu ziehen, was vor allem das Staatsdenken betrifft. Dem Staatsbegriff wachsen über das verantwortbare Recht spezifische Aufgaben der Sozialgesetzgebung und Bildung zu, umgekehrt ist aber seine Bedingtheit und Abhängigkeit vom Rechtsbegriff, der ein Urrecht des einzelnen begründet, ebenso deutlich ersichtlich. Er ist in seiner Souveränitätsmacht deutlich eingeschränkt! 8
30. 4. 2021
© Franz Strasser
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1Es heißt z. B. in § 7: „ Es ist ein sicheres Kriterium aufgestellt, welchen Sinnenwesen Rechte zuzuschreiben sind, und welchen nicht. Jeder, der menschliche Gestalt hat, ist innerlich genöthigt, jedes andere Wesen, das dieselbe Gestalt hat, für ein vernünftiges Wesen, und sonach für ein mögliches Subject des Rechtes anzuerkennen. Alles aber, was diese Gestalt nicht hat, ist auszuschliessen aus der Sphäre dieses Begriffes, und es kann von den Rechten desselben nicht die Rede seyn.“ (ebd. S 90.91)
2J. Widmann, Die Grundstruktur des transzendentalen Wissens, ebd. S 132 – 152.
3Siehe K. Hammacher, Blog 2. Teil, Anm. 4.
4 In § 12 der WLnm wird nach ersten Hinweisen zur Zeiterscheinung (ebd. S 120 – 123) zur „reellen Wirksamkeit“ (ebd. S 123) übergegangen. „Genauere Erläuterung des Begriffes der Zeit: als Anhang.„Die Gefühle scheinen mir immer noch als etwas Discretes als etwas auseinander liegendes, (…)“(ebd. S 124) Die Gefühle müssen appositioniert werden können, aber nicht in einem objektivistisch angeschauten Zeitablauf, sondern in einer noch näher zu erläuternden Einheit des sie auffassenden Bewusstseins. Das Bewusstsein muss sich quasi selbst vermannigfaltigen d. h. muss schematisieren können. „Soll ich diese Mannigfaltigkeit denken als eine Reihe, so muß dasselbe ganz mit allem Mannigfaltigen des Denkens vereinigt werden durch das Denken. (…)“ (ebd.125)
„Und dieses Eine ist nicht anders als die INTELLECTUELLE Anschauung des WOLLENDEN im vorigen §“ (ebd. 126)
“(…) Durch das discursive Denken wird dieses WOLLEN dauernd, und dadurch entsteht uns die Zeit, obgleich mein WOLLEN in keiner Zeit ist, denn es ist nicht bedingt.“ (ebd. S 126)
5In den Wln verschiedener Zeiten wird die Kategorie der quantitativen Selbstbeschränkung genauestens abgeleitet aus einer Selbstbeschränkung einer triebhaften Hemmung bzw Aufforderung. Wenn wir andere Gewissheiten setzen als die Selbstgewissheit der Wahrheit und des reinen Wollens, wie es die Wln in ihrer höchsten Einheit des Wissens ja erreichen, setzen wir andere Inhalte, d. h. andere Qualitäten. Wenn wir deren Aspekte aber nochmals verschieden bestimmen, bestimmen wir sie der Quantität nach. Wir erhalten die Urformen der Phänomene des gewöhnlichen Wissens, das stehende Objekt der sinnlichen Natur, das stehende Objekt der subjektiven Natur (Legalität), das dynamische Subjekt der Moral und das dynamische Objekt der Religion und können diese Aspekte quantitativ bestimmen.
6H. G. v. Manz fasst die Problemlage der transzendentalen Anwendungsbedingung des Rechtsbegriffes (des „Beweises“) in dem Begriff eines „reellen Rechtsbegriffes“ zusammen. – ebd. S 107.
7H. G. v. Manz ebd. S 108.109.
8Literatur siehe z. B. Günter Zöller (Hrsg.), Der Staat als Mittel zum Zweck, Baden-Baden, 2011.